BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 229/08 vom 17. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2008 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-nes Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 29. Mai 2008 zur374ck zu versetzen, wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das rechtliche Geh366r ist nicht verletzt. 1 Die Revisionsbegr374ndung vom 12. M344rz 2008 lag sowohl dem General-bundesanwalt bei seiner Antragsstellung vom 28. April 2008 als auch dem Se-nat bei der Beratung und Beschlussfassung am 29. Mai 2008 vor. 2 Die vom Beschwerdef374hrer erhobene R374ge, wonach das Landgericht nicht festgestellt habe, um was f374r Dubletten welcher Kartenart es sich bei den Tatmitteln gehandelt habe, ist urteilsfremd; denn die Strafkammer hat ausdr374ck-lich festgestellt, dass es sich um Totalf344lschungen von Visa-Karten handelte, deren Originale in Gro337britannien an dortige Nutzer ausgegeben worden waren (UA S. 12). Allein hierauf stellt die Bestimmung des 247 152b Abs. 4 StGB 3 - 3 - ab. Demgegen374ber kommt es nicht darauf an, ob die Angeklagten die Karten auch im Rahmen der vorhandenen Garantiefunktion benutzen wollten oder nicht (BGHSt 46, 146, 149 ff.). Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf
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