BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 23/06 vom 11. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Baden-Baden vom 5. Juli 2005 im Ausspruch 374ber den Verfall mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 80 F344llen so-wie wegen Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dar374ber hinaus hat es den Verfall eines Geldbetrages in H366he von 96.001,25 Schweizer Franken angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Soweit sie sich gegen die Verfallsanordnung richtet, hat sie hingegen Erfolg. 1 - 3 - 1. Die Verfallsanordnung kann von Rechts wegen keinen Bestand haben, weil den Gesch344digten der abgeurteilten Taten zivilrechtliche Anspr374che er-wachsen sind, die der Verfallsanordnung zu Gunsten des Staates grunds344tzlich vorgehen (247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das Landgericht hat dies nicht verkannt, aber gemeint, durch eine Verfallsanordnung sicherstellen zu d374rfen, dass auf das auf dem Konto des Angeklagten bei der Schweizerischen Postfinanz lie-gende Guthaben "mit rangwahrender Wirkung" Zugriff genommen werden k366n-ne und auf diese Weise eine - gesetzlich nicht geregelte - nachtr344gliche Vertei-lung unter den Verletzten in die Wege geleitet werden k366nne. 2 Damit hat das Landgericht - wie die Revision und der Generalbundesan-walt zu Recht ausf374hren - die verfahrensrechtliche R374ckgewinnungshilfe ins materielle Recht 374bertragen, obgleich dies einer gesetzlichen Grundlage ent-behrt. Auch der gegenw344rtig noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche Ent-wurf, der einen Auffangrechtserwerb des Staates vorsieht, ist noch nicht Gesetz (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks. 16/700). 3 Die Voraussetzungen der Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz lassen sich den Urteilsgr374nden nicht entnehmen. Die zivilrechtlichen Anspr374che der im Urteil namentlich festgestellten Gesch344digten genie337en grunds344tzlich Vorrang (247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB 247 73 Tatbeute 1; BGH StV 1995, 301; NStZ 2003, 533; siehe auch LK-Schmidt, 12. Aufl. 247 73 Rdn. 34). Anders kann es dann liegen, wenn die Gesch344digten keinen Anspruch geltend machen und darauf verzichten, dem Angeklagten also keine doppelte Inanspruchnahme droht und den Gesch344digten auch keine Er-satzm366glichkeit entzogen wird (BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31. M344rz 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abge-druckt). Dazu verh344lt sich das Urteil nicht ausdr374cklich. 4 - 4 - 2. Der Senat hat davon abgesehen, die Verfallsanordnung - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - lediglich in Wegfall zu bringen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. November 1999 - 3 StR 346/99). Er erachtet es f374r sachgerecht, den Verfallsausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zur374ckzuverweisen. Auf diese Weise be-steht die M366glichkeit, Feststellungen dar374ber zu treffen, ob etwa die Gesch344dig-ten auf die Geltendmachung ihrer Anspr374che verzichtet haben (zu solcher Fall-gestaltung vgl. BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31. M344rz 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abgedruckt). Sollte das nicht der Fall sein, sieht 247 111i StPO die M366glichkeit vor, eine angeordnete Be-schlagnahme zu Gunsten der Verletzten zu verl344ngern und diesen den Weg zu 366ffnen, ihre Anspr374che zivilrechtlich durchzusetzen (siehe weiter zur R374ckge-winnungshilfe: 247 111b Abs. 5 i.V.m. 247 111b Abs. 3 Satz 2 StPO; BGH StV 1995, 301; NStZ 2003, 533; BGH, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 4 StR 727/95; KK-Nack, 5. Aufl. 247 111b Rdn. 17 ff.). Dies erscheint nicht von vornherein aus-sichtslos, weil die Schweiz Vertragspartner des sog. Lugano-334bereinkommens zur Anerkennung und Vollstreckung ausl344ndischer Entscheidungen ist (VollstrZust334bk 1988 = 334bereinkommen 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ge-schlossen in Lugano am 16. September 1988, BGBl. 1994 II 2658, ber. 1994 II 3772). 5 - 5 - Sollte bis zur Neuverhandlung der Sache der bezeichnete Gesetzentwurf zur St344rkung der R374ckgewinnungshilfe und der Verm366gensabsch366pfung bei Straftaten (BTDrucks. 16/700) in Kraft getreten sein (vgl. 247 111i StPO Abs. 2 und Abs. 5 i.d.F. des Entwurfs), wird 247 2 Abs. 5 StGB zu beachten sein. 6 Nack Wahl Schluckebier Elf Graf
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