BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 231/06 vom 12. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Oktober 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Zur R374ge der Verletzung von 247 244 Abs. 4 Satz 2 StPO bemerkt der Senat erg344nzend: Zwar entspricht der Ablehnungsbeschluss der Jugendkammer vom 7. Oktober 2005 nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen, die der Senat seit seinem Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 -, BGHSt 45, 164 an die Begr374ndung stellt, mit der das Gericht trotz methodenkritischer Einw344nde gegen die Sachkunde des vom Gericht bestellten aussagepsychologischen Sachverst344ndigen die Einholung eines weiteren Gutachtens ab-lehnen kann. Die Jugendkammer hat hier jedoch die im Wesentli-chen formalen Einw344nde und die von der Verteidigung selbst n344-her dargelegten methodischen M344ngel mit der Gutachterin er366rtert und die Gutachtenkritik mit Recht als nicht durchgreifend angese-hen (vgl. dazu Beschl. vom 30. Mai 2000 - 1 StR 582/99 -, NStZ 2001, 45). Soweit die Revision behauptet, die Jugendkammer ver-f374ge wegen des fehlerhaften Gutachtens nicht 374ber die ausrei-chende Sachkunde, greift auch dieses Vorbringen nicht durch. Die Urteilsgr374nde lassen im Gegenteil erkennen, dass sich die Ju- - 3 - gendkammer aufgrund eigenst344ndiger W374rdigung der vielen origi-nellen Details und der Entstehungsgeschichte der Aussage 374ber-zeugt hat, dass die Aussage der Gesch344digten erlebnisfundiert ist. Auch die W374rdigung der weiteren vorhandenen Beweisanzeichen und der Zeugenaussagen l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Kammer die M366glich-keiten einer 334bertragung von sexuellen Informationen auf den An-geklagten sowie eine fremdbestimmte Falschbezichtigung ausge-schlossen und den Angeklagten als 374berf374hrt angesehen hat. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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