BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 231/08 vom 15. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 2008, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Boetticher, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte und Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ge-rin wird das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 23. No-vember 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Nach der Anklage lag ihm zur Last, die Nebenkl344gerin nach einem Diskobesuch in einem Waldst374ck vergewaltigt zu haben. Das Landge-richt konnte sich von einem strafbaren Verhalten des Angeklagten nicht 374ber-zeugen. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision r374gt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Die Nebenkl344gerin st374tzt ihre Revision auf Verfahrensbeschwerden und die Sachr374ge. Beide Rechtsmit-tel haben mit der Sachr374ge Erfolg, da die dem Freispruch zugrunde liegende Beweisw374rdigung Rechtsm344ngel aufweist. Auf die erhobenen Verfahrensr374gen kommt es nicht an. 1 I. Das Landgericht hat festgestellt: 2 - 4 - 1. Der Angeklagte besuchte im Februar 2007 gemeinsam mit dem Zeu-gen W. eine Disko, um die 204Weiberfastnacht223 zu feiern. Dort hielt sich auch die Nebenkl344gerin gemeinsam mit einer Freundin auf. Die Nebenkl344gerin trug ein Faschingskost374m, trank an diesem Abend mehr als 374blich Alkohol und tanz-te entgegen ihrer Gewohnheit 204enthemmt223. Sie 344u337erte, sie wolle sich an die-sem Abend 204abschie337en223. Sie nahm Kontakt zum Angeklagten auf, tauschte mit ihm K374sse 226 auch Zungenk374sse 226 aus und lie337 sich von ihm an den Busen und an den Po fassen. Gemeinsam mit dem Angeklagten begab sich die Nebenkl344-gerin einmal zum Garderobenbereich des Lokals, wo sie miteinander 204knutsch-ten223. Bei den Mitarbeitern der Disko entstand der Eindruck, zwischen beiden bestehe ein freundschaftliches Verh344ltnis. Zweimal begab sich die Nebenkl344ge-rin mit ihrer Freundin vor das Lokal. Einmal folgte ihnen der Angeklagte und forderte die Freundin auf, sie solle ihn mit der Nebenkl344gerin allein lassen. Die Freundin forderte ihn auf, die Nebenkl344gerin in Ruhe zu lassen, sie w374rde, be-dingt durch den Alkohol, nichts mehr 204checken223. Gegen zwei Uhr drei337ig ver-suchte ihre Freundin, die Nebenkl344gerin in ein Taxi zu schieben. Die Nebenkl344-gerin wollte jedoch allein den 1,5 km langen Weg nach Hause gehen. Als die Freundin nach Hause fuhr, ging die Nebenkl344gerin in das Lokal zur374ck. Nach einer Viertelstunde teilte sie dem Angeklagten mit, dass sie nach Hause gehen werde. 3 Der Angeklagte folgte ihr auf dem Radweg der Bundesstra337e bis zu ei-nem Waldst374ck, in dem es zu sexuellen Handlungen kam. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Nebenkl344gerin nicht gegen ihren Willen von ih-rem zun344chst eingeschlagenen Heimweg abgebracht wurde, sondern sich hat 374berreden lassen. Erst im Waldst374ck habe sie umkehren wollen und dies verbal ge344u337ert. 4 - 5 - 2. Die Strafkammer hat sich 374berzeugt gezeigt, dass es in dem Wald-st374ck zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Dar374ber, welcher Art diese se-xuellen Handlungen waren und ob diese gegen den erkennbaren und erkannten Willen der Nebenkl344gerin durchgef374hrt worden sind, konnte sie sich keine si-chere 334berzeugung bilden. 5 3. Die Nebenkl344gerin hat ausgesagt, sie sei mit dem Angeklagten nicht freiwillig in das Waldst374ck gegangen, wisse allerdings auch nicht mehr, weshalb sie dorthin gegangen sei. Sie sei von ihm m366glicherweise geschubst worden, vielleicht sei sie auch alkoholbedingt gestolpert und gest374rzt und sei auf den Knien aufgekommen. Sie habe auf dem Boden gelegen, mit dem Gesicht zur Erde. Sie habe gesagt, dass sie aus dem Wald wolle, habe auch geschrien. Er habe sie auf die Backe geschlagen und sie aufgefordert, ruhig zu sein. Er habe ihr auch den Mund zugehalten und gedroht, sie umzubringen, wenn sie nicht 204die Klappe223 halte. Der Angeklagte habe ihre Hose heruntergezogen und habe mit seinem K366rper auf ihrem R374cken gelegen. Er habe sein Glied in ihren 204Hin-tern223 eingef374hrt und sich hin- und herbewegt. Er sei auch kurz vaginal 204drin ge-wesen223. Pl366tzlich sei der Angeklagte aufgestanden und gegangen. Sie sei auf-gestanden und habe begonnen, ihre Hose hochzuziehen. Der Angeklagte sei zur374ckgekommen, habe sie geschubst, so dass sie auf den R374cken gefallen sei. Er habe sich auf ihre Brust gesetzt und versucht, sein entbl366337tes Glied in ihren Mund zu schieben. Dies sei nicht gelungen, weil sie ihren Mund fest ge-schlossen gehalten habe. Sie sei dann wieder auf die Seite und schlie337lich auf dem Bauch zu liegen gekommen. Der Angeklagte habe ihre Hose wieder nach unten gezogen und sei erneut anal und vaginal in sie eingedrungen, allerdings nicht mehr so lange wie zuvor. Sie habe geschrien. Daraufhin sei W. ge-kommen; allerdings sei der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Wald raus gegangen und sie sei schon angezogen gewesen. 6 - 6 - 4. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, hat sich aber im Ermittlungsverfah-ren 226 so das Landgericht 226 widerspr374chlich eingelassen. Nach anf344nglicher Be-rufung auf Erinnerungsl374cken habe er angegeben, er habe die ihm namentlich nicht bekannte Frau im Lokal kennen gelernt, wo diese ihn angemacht habe und sie sich gek374sst h344tten. Im Wald sei die Frau auf dem R374cken gelegen. Sie sei unten herum bis zu den H374ften nackt gewesen. Er habe versucht, sie anzu-heben, was ihm nicht gelungen sei. Als die Frau angefangen habe zu weinen, sei er gegangen. Bei seiner zweiten Vernehmung habe er einen Oralverkehr auf freiwilliger Basis geschildert, bei dem er gestanden und die Frau gekniet habe. Sie sei umgefallen und er habe versucht, sie aufzuheben. Als sie zu weinen begonnen habe, habe er von ihr abgelassen. In seiner dritten Beschuldigten-vernehmung habe er angegeben, die Nebenkl344gerin habe den Mund f374r den Oralverkehr nicht ge366ffnet. Sie h344tten miteinander schlafen wollen und h344tten gemeinsam angefangen. Mit ihrem Einverst344ndnis h344tten sie ihre Hose herunter gezogen. Sie seien umgefallen. Als sie zu weinen angefangen und gefordert habe, er solle sie lassen, seien sie aufgestanden und gegangen. Schl344ge, Dro-hungen und erzwungene sexuelle Handlungen gegen ihren Willen stritt der An-geklagte ab. 7 5. F374r die Zeit nach dem Geschehen im Waldst374ck ist folgendes festge-stellt: 8 a) Der Zeuge W. , der in der Disko eingeschlafen war, war nach deren Schlie337ung dem Angeklagten gefolgt und kam an das Waldst374ck 204nach dem Geschehen hinzu223, als sich der Angeklagte schon entfernt hatte (UA S. 13). Er h366rte auf dem Weg dorthin 204einen kurzen Schrei223 aus dem Wald. Die Nebenkl344-gerin rief in Anwesenheit des Zeugen W. mit ihrem Handy nach der Polizei, forderte 226 als die Verbindung stand 226 den Zeugen W. auf, sich zu entfernen, 9 - 7 - und verlangte, mit der Polizeibeamtin 204C. 223 verbunden zu werden. Als 204C. 223 nicht zu erreichen war, bat sie den das Gespr344ch annehmenden Beamten um Hilfe. Sie machte bei dem Telefongespr344ch 204einen ver344ngstigten Eindruck223, so dass der Polizeibeamte sofort einen Einsatzwagen zu dem Waldst374ck schickte. Die Beamten des Einsatzwagens erlebten 204die Gem374tslage der Nebenkl344gerin als sehr wechselhaft mit Wein- und Wutanf344llen223. Sie musste immer wieder be-ruhigt werden. Sie roch leicht nach Alkohol, schwankte aber nicht. W344hrend der Fahrt im Streifenwagen richtete die Nebenkl344gerin ihre Sitzhaltung so ein, dass 204sie m366glichst schr344g sa337 oder auf dem Bauch lag und dabei 374ber Schmerzen im Po klagte223. Die gegen 3.00 Uhr entnommenen Blutproben ergaben bei der Nebenkl344gerin eine Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von wahrschein-lich 2,06 o/oo, maximal 2,52 o/oo, beim Angeklagten eine solche von wahr-scheinlich 1,56 o/oo und maximal 2,07 o/oo). b) Bei der unmittelbar nach der Tat erfolgten rechtsmedizinischen Unter-suchung fanden sich weder am Penisabstrich des Angeklagten DNA-Spuren der Nebenkl344gerin, noch fanden sich im Scheiden- und Anusabstrich der Ne-benkl344gerin DNA-Spuren des Angeklagten. 10 c) Unter neun der zehn Fingern344gel des Angeklagten wurden DNA-Spuren der Nebenkl344gerin sichergestellt. Der Sachverst344ndige erkl344rte den DNA-Befund 204am ehesten mit einem festen Zupacken mit beiden H344nden223, der Befund weise aber nicht auf ein Einf374hren eines oder mehrerer Finger in eine der K366rper366ffnungen hin. Im inneren Schrittbereich der Unterhose des Ange-klagten wurden DNA-Spuren gesichert, die der Nebenkl344gerin zugeordnet wer-den konnten. Am Handr374cken des Angeklagten wurden Blutspuren sicherge-stellt, die nach der DNA-Analyse Mischspuren darstellten, 204wobei Verursacher sowohl der Angeklagte als auch die Nebenkl344gerin und mindestens eine weitere 11 - 8 - Person seien223. Die Jeans des Angeklagten wiesen Verschmutzungen im Be-reich der Knie auf. d) Im Schrittbereich der Unterhose und der Strumpfhose der Nebenkl344-gerin befand sich Blut, das ihr nach den Ergebnissen der DNA-Analyse zuge-ordnet werden konnte. Ob das Blut aus einer frischen Verletzung oder aus der vorangegangenen Menstruationsblutung stammte, konnte nicht sicher festge-stellt werden. Bei der Nebenkl344gerin wurde in der Scheide ein Tampon festge-stellt, den sie nach dem Abklingen der Blutung noch aus Sicherheitsgr374nden trug. 12 6. Das Landgericht hat sich von einem strafbaren Verhalten des Ange-klagten nicht 374berzeugen k366nnen. Zwar spr344chen die Aussageentstehung und das von der Nebenkl344gerin unmittelbar nach dem Vorfall gezeigte Verhalten daf374r, dass im Waldst374ck ein Ereignis mit sexuellem Bezug vorgefallen sei, wel-ches der Nebenkl344gerin sehr zugesetzt habe. Die Aussage der Nebenkl344gerin weise inhaltlich einige Auff344lligkeiten auf, auf Grund derer die Kammer erhebli-che Zweifel daran gehabt habe, dass die wiedergegebene Schilderung den Vor-fall vollst344ndig beschreibe und der Angeklagte in der gegebenen Situation An-lass zu der Annahme gehabt habe, dass die Nebenkl344gerin sexuelle Handlun-gen nicht wolle. 13 II. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 14 1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht 15 - 9 - in der Regel hinzunehmen. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gew374rdigt oder Zweifel 374berwunden h344tte. Daran 344ndert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffe-ne Feststellung "lebensfremd" erscheinen mag. Es gibt im Strafprozess keinen Beweis des ersten Anscheins, der nicht auf der Gewissheit des Richters, son-dern auf der Wahrscheinlichkeit eines Geschehensablaufs beruht. Demgegen374ber ist eine Beweisw374rdigung etwa dann rechtsfehlerhaft, wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, z.B. hin-sichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie l374cken-haft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht er366rtert, wenn sie wider-spr374chlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfah-rungss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. vom 22. Mai 2007 226 1 StR 582/06 226; BGH NJW 2005, 1727; BGH NStZ-RR 2003, 371; BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 33, jew. m.w.N.). Aus den Ur-teilsgr374nden muss sich zudem ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtw374rdigung ein-gestellt wurden (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 206; BGHR StPO 247 261 Beweisw374r-digung 2, 11, 16, 24, 334berzeugungsbildung 30; BGH NStZ 2000, 48). 16 2. Ist wie hier die Beweislage schwierig und h344ngt die Entscheidung im Wesentlichen davon ab, ob das Gericht den Angaben des potentiellen Opfers einer Vergewaltigung oder dem Angeklagten folgt, m374ssen die Urteilsgr374nde erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umst344nde, die die Entscheidung be-einflussen k366nnen, erkannt und in seine Gesamtw374rdigung einbezogen hat. Diesem Ma337stab wird die von der Strafkammer vorgenommene umfangreiche Beweisw374rdigung nicht in jeder Hinsicht gerecht. 17 - 10 - a) Zwar f374hrt die Strafkammer aus, die von ihr vorgenommene 204Gesamt-schau223 der einerseits vorhandenen und der andererseits fehlenden Spuren so-wie des Aussageverhaltens der Nebenkl344gerin lie337en Zweifel an einem Ge-schehensablauf wie von der Nebenkl344gerin geschildert zu (UA S. 20). Eine sol-che 204Gesamtschau223 ist aber dann keine l374ckenlose Gesamtw374rdigung der Indi-zien, wenn die Strafkammer 226 wie hier 226 bereits vorher wichtige objektive Be-weisanzeichen ohne umfassende Auseinandersetzung mit den Aussagen der Nebenkl344gerin und des Angeklagten isoliert bewertet, dabei insbesondere fest-stellt, die Herkunft wichtiger Spuren lasse sich nicht kl344ren und im Ergebnis dem Indiz dann 226 der Sache nach 226 ma337geblichen Beweiswert aberkennt. Aus der Bewertung der Strafkammer in ihrer 204Gesamtschau223, es l344gen keine objekti-ven Umst344nde vor, welche die Schilderung der Nebenkl344gerin 374ber die Ereig-nisse im Waldst374ck st374tzen w374rden und mit Gewissheit dem Geschehen im Waldst374ck zugeordnet werden k366nnten, folgt, dass die Strafkammer die Reich-weite der Regel 204in dubio pro reo223 verkannt hat. Dies ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweisw374rdigung nicht die volle 334berzeugung vom Vor-liegen einer f374r den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch unmittelbar entschei-dungserheblichen Tatsache zu gewinnen vermag, und nicht auf jedes Indiz f374r sich anzuwenden ist. Es ist deshalb zu besorgen, dass die Kammer nicht hin-reichend bedacht hat, dass Indizien, auch wenn sie sie 226 einzeln f374r sich be-trachtet 226 nicht zum Nachweis der T344terschaft f374r ausreichend zu erachten vermochte, doch mit ihrem verbleibenden erheblichen Beweiswert in der Ge-samtheit aller belastenden Indizien dem Gericht die entsprechende 334berzeu-gung vermitteln k366nnten. 18 So meint die Kammer, die unter neun Fingern344geln des Angeklagten ge-fundenen DNA-Spuren, die mit Sicherheit der Nebenkl344gerin zugeordnet wur- 19 - 11 - den, wiesen nicht auf Gewaltanwendung im Rahmen des Geschehens im Waldst374ck hin und spricht ihnen im Ergebnis Beweiswert ab, - obwohl die Nebenkl344gerin ausgesagt hat, der Angeklagte habe ihr zwei-mal die Hosen 226 u.a. eine eng anliegende schwarze Stretchhose 226 her-unter gezogen, - obwohl der Sachverst344ndige erl344utert hat, der DNA-Befund sei am ehes-ten mit einem festen Zupacken mit beiden H344nden zu erkl344ren, - sowie trotz der Feststellungen zu der Verspannung und den Schmerzen im Bereich des Afters der Nebenkl344gerin, wovon letztere nicht nur durch die Nebenkl344gerin vorgebracht wurden, sondern durch die Aussagen der Polizeibeamten und zweier Zeuginnen gest374tzt wurden. Einzig mit der Begr374ndung, die Nebenkl344gerin habe in der Hauptverhandlung 226 ausweislich der Urteilsgr374nde anders als in der Anklageschrift 226 nicht von einem Zupacken, sondern von einer anderen Form der Gewalteinwirkung ge-sprochen, kommt die Kammer zu dem isolierten Schluss, 204dieses Zupacken [k366nne] kann nicht mit ausreichender Sicherheit mit dem Geschehen im Wald-st374ck in Verbindung gebracht werden223, ohne zu er366rtern, woher diese objekti-ven Spuren denn ansonsten 374berhaupt herr374hren k366nnten: 204Wo die DNA-Spuren unter den Fingern344geln des Angeklagten ihre Ursache haben, bleibt f374r das Gericht offen223. Die Strafkammer h344tte sich damit auseinandersetzen m374s-sen, ob die Spuren unter den Fingern344geln mit dem zweimaligen Herunterzie-hen der Hose, welches ein festes Zupacken erfordert, in Einklang zu bringen ist. Damit erweist sich die Beweisw374rdigung in diesem Punkt auch als l374ckenhaft. Isoliert betrachtet die Kammer auch die Verschmutzung der Jeanshose des Angeklagten. Dieser Umstand weise (allein) darauf hin, dass er auf dem Waldboden gekniet haben d374rfte. Ohne Auseinandersetzung mit dem von der Nebenkl344gerin behaupteten zweimaligen Analverkehr kommt die Kammer zu 20 - 12 - dem Ergebnis, ein Knien auf dem Boden lasse Schlussfolgerungen 374ber einen bestimmten Geschehensablauf nicht zu. Ebenso l344sst die Kammer die Herkunft der aus dem inneren Schrittbe-reich der Unterhose des Angeklagten genommenen DNA-Spur, die der Neben-kl344gerin zugeordnet wurde, offen, ohne zu er366rtern, welche andere Verursa-chung als durch das von der Nebenkl344gerin geschilderte Tatgeschehen in Be-tracht kommt. Der Sachverst344ndige hat ausgef374hrt, eine 334bertragung von DNA sei m366glich bei Geschlechtsverkehr, bei einem Oralverkehr am Penis oder bei l344ngeren und intensiven Manipulationen mit der Hand in der Unterhose. Jeden-falls hinterlasse ein weniger intensiver Kontakt, wie ein normales Anfassen der Unterhose, keine DNA-Spuren. Die Kammer setzt diese Spur nicht in Bezug zur Aussage der Nebenkl344gerin, es habe Anal- und Vaginalverkehr stattgefunden. 21 Entsprechendes gilt hinsichtlich der Herkunft der Blutspuren in der Un-terhose und an der Strumpfhose der Nebenkl344gerin sowie auf dem Handr374cken des Angeklagten. Die positive Feststellung einer frischen Verletzung als Ursa-che f374r die Blutspur sei trotz der Aussagen einer Zeugin 374ber die Reaktion der Nebenkl344gerin beim Entkleiden nicht m366glich, so dass letztlich offen bleiben m374sse, wo die Blutspur ihre Ursache habe und ob sie dem Geschehen zuge-ordnet werden k366nne. Eine sichere Feststellung, wie es zu der Antragung auf dem Handr374cken gekommen sei, k366nne ebenfalls nicht getroffen werden, zumal nicht ausgeschlossen werden k366nne, dass sich in der Unterhose der Nebenkl344-gerin bereits vor dem Geschehen in dem Waldst374ck Blut befunden haben k366n-ne. 22 - 13 - Selbst wenn im 334brigen keines dieser Indizien f374r sich genommen eine Ohrfeige oder Drohung beweist, so kann doch im Rahmen der notwendigen Gesamtw374rdigung nicht au337er Betracht bleiben, wenn die Spurenlage mit der Schilderung der Nebenkl344gerin ohne weiteres vereinbar ist, mit der Schilderung des Angeklagten dagegen nicht. 23 b) Die 204Gesamtschau223 leidet auch daran, dass die Strafkammer ihre ernsthaften Zweifel an der Zuverl344ssigkeit der Aussage der Nebenkl344gerin zum Geschehen im Waldst374ck 374berwiegend nicht mit konkreten Details begr374ndet, die sich aus einer fachgerechten Analyse der Aussage zum Kerngeschehen ergeben haben. Die Zweifel werden vielmehr mit Feststellungen zur Person der Nebenkl344gerin 226 ihrer unreifen Pers366nlichkeit sowie ihrem durch Alkohol ge-pr344gten Gesamtverhalten in der Disko 226 und zum Rahmengeschehen, insbe-sondere aus ihrer Entscheidung, in ihrem Zustand, gegen den Rat der Freun-din, den Heimweg zu Fu337 anzutreten, begr374ndet. 24 So sei es 226 so die Strafkammer 226 auff344llig, dass die Nebenkl344gerin in dieser Nacht allein zu Fu337 nach Hause gehen wollte und sich vehement gegen die Benutzung des Taxis gewehrt habe; dass sie, die doch ihrer Freundin erkl344rt hat, sich vom Angeklagten bel344stigt zu f374hlen, ihm sogar noch Mitteilung 374ber den Antritt des Heimwegs gemacht hat. Dass sie unter diesen Umst344nden den Weg zu Fu337 nach Hause gehen wollte, sei 204jedenfalls auff344llig und nicht recht nachvollziehbar223. Unabh344ngig davon soll die Schilderung der Nebenkl344gerin auch deshalb 204unlogisch und merkw374rdig223 sein, weil sie keine nachvollziehbaren Erkl344rungen daf374r abgeben konnte, dass sich der Angeklagte 204w344hrend des Geschehens ohne Erkl344rung oder Anlass aufsteht, sich kurzzeitig entfernt und sodann zur374ck kommt, um erneut mit der Nebenkl344gerin sexuell zu verkehren223. 25 - 14 - Die Kammer 344u337ert auch Bedenken, ob auf die Angaben der Nebenkl344-gerin 204Verlass223 ist, nachdem sie in der Hauptverhandlung ausf374hrlich zu ihren sexuellen Erfahrungen und zu ihren Sexualpartnern seit ihrem siebzehnten Le-bensjahr befragt worden ist. Dabei habe sie zu 204Zweifeln an der Vollst344ndigkeit der Angaben223 Anlass gegeben. In diesem Zusammenhang hat die Strafkammer ihre Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenkl344gerin zum Tatge-schehen ersichtlich aus der Bewertung ihres bisherigen Lebenswandels gezo-gen. Es habe sich ergeben, dass die Nebenkl344gerin entgegen ihren Angaben ihren Slip schon l344nger getragen haben musste, weil sich im Bundbereich ihres Slips DNA-Spuren von drei M344nnern und im Bundbereich der Strumpfhose von vier verschiedenen M344nnern fanden. Schlie337lich habe die Nebenkl344gerin in ei-nem eher nebens344chlichen Punkt erst auf Vorhalt einger344umt, dass sie bereits eine Woche nach dem Vorfall wieder in dem Lokal gewesen und dort als sehr vergn374gt aufgefallen sei. 26 Ohne dass den Urteilsgr374nden und den darin ge344u337erten Zweifeln ein Motiv f374r eine bewusst falsche Beschuldigung des Angeklagten zu entnehmen ist, lassen diese Ausf374hrungen der Strafkammer besorgen, dass sie die allge-meine, personale Glaubw374rdigkeit in Zweifel gezogen hat (dagegen schon BGHSt 45, 164, 167 f.) und ihr dabei die genaue Analyse des Inhalts der Aus-sage zum Kerngeschehen und deren Vereinbarkeit mit den festgestellten Blut-anhaftungen, den DNA-Spuren und Beschmutzungen aus dem Blick geraten ist. 27 c) Schlie337lich machen die ge344u337erten Zweifel an der Aussage der Ne-benkl344gerin es f374r die Strafkammer nicht entbehrlich, sich auch mit den von ihr selbst als widerspr374chlich angesehenen Einlassungen des Angeklagten im Er-mittlungsverfahren in der gebotenen Gesamtw374rdigung im Detail auseinander-zusetzen. Ohne n344her darzulegen, ob und inwieweit der Angeklagte seine Ein- 28 - 15 - lassung dem jeweiligen Ermittlungsergebnis angepasst haben k366nnte, wird erst am Schluss der Urteilsgr374nde ausgef374hrt, der Umstand der widerspr374chlichen Einlassung im Ermittlungsverfahren k366nne 204auch in einer Zusammenschau mit den Zeugenaussagen keine taugliche Grundlage [bilden], um sich eine sichere 334berzeugung vom Geschehen zu bilden223 (UA S. 28). Danach h344tte der Ange-klagte jeweils nur versucht, mit der Nebenkl344gerin einverst344ndlich sexuell zu verkehren, sich dann aber jeweils sofort zur374ckgezogen, sobald die Nebenkl344-gerin angefangen habe zu weinen. Die Strafkammer h344tte in ihre Erw344gungen erkennbar einbeziehen m374s-sen, dass der Angeklagte bei jeder der drei Einlassungen im Ermittlungsverfah-ren nach eigenen Angaben stets den entgegenstehenden Willen erkannte. Die Feststellung, m366glicherweise habe der Angeklagte den entgegenstehenden Wil-len der Nebenkl344gerin nicht erkannt, ist ohne n344here Begr374ndung nicht verein-bar mit der Angabe des Angeklagten, er habe den entgegenstehenden Willen zwar erkannt, ihn aber respektiert. Auch w374rde das behauptete vorsichtige und f374rsorgliche Verhalten des Angeklagten nicht ohne weiteres erkl344ren, weshalb die Nebenkl344gerin schrie, sofort die Polizei benachrichtigte und die der Ankla-geschrift zugrunde liegenden Beschuldigungen erhoben haben sollte, wonach der Angeklagte sie geschlagen, ihr den Mund zugehalten und gedroht habe, sie umzubringen. Die Beweisw374rdigung zum Aussageverhalten des Angeklagten ist deshalb in mehrfacher Hinsicht l374ckenhaft. Sie l344sst ferner besorgen, dass die Strafkammer die Anforderungen an eine f374r die Verurteilung des Angeklagten ausreichende 334berzeugungsbildung 374berspannt hat. Die Zweifel der Strafkam-mer an der Aussage der Nebenkl344gerin rechtfertigen es nicht, sich nicht mit den Widerspr374chen in den Einlassungen auseinanderzusetzen und sie nicht in die gebotene Gesamtw374rdigung einzubeziehen. 29 III. - 16 - Auf diesen Beweisw374rdigungsm344ngeln, insbesondere an der fehlenden bzw. fehlerhaften Gesamtw374rdigung aller den Angeklagten belastenden und entlastenden Umst344nde kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschlie337en, dass das Landgericht bei ihrer Vermeidung die 334berzeugung von der T344ter-schaft des Angeklagten gewonnen h344tte. Es mag dahinstehen, ob jeder einzel-ne der genannten Gesichtspunkte notwendigerweise zu einer Urteilsaufhebung h344tte f374hren m374ssen. Insgesamt f374hren sie dazu, dass die Sache neu entschie-den werden muss. 30 Wahl Boetticher Hebenstreit RiBGH Prof. Dr. Sander ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Elf Wahl
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