BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 231/08 vom 15. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 15. Juli 2008 beschlossen: Der Ablehnungsantrag des Angeklagten gegen den Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verst344ndiger W374rdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der Richter ihm gegen374ber eine parteiliche und voreingenommene innere Haltung einnimmt. Dabei kommt es nach st344ndi-ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Standpunkt eines "ver-n374nftigen Angeklagten" an. Vern374nftige Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters bestehen vorliegend nicht. 1 Der abgelehnte Richter hat als Berichterstatter die Aufgabe, zu Beginn der Revisionshauptverhandlung die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens zu-sammenzufassen (247 351 Abs. 1 StPO). Insoweit ist es zul344ssig und f374r den Gang der Hauptverhandlung f366rderlich, wenn der Berichterstatter in seinem Vortrag auf die Punkte besonders hinweist, die im Rahmen der Pl344doyers von den Verfahrensbeteiligten er366rtert werden sollten. Entsprechend hat der abge-lehnte Richter den Schwerpunkt auf die Beweisw374rdigung des angefochtenen Urteils gelegt und die Gesichtspunkte angesprochen, bei denen aus seiner vor-l344ufigen Sicht mit Blick auf die erforderliche Gesamtw374rdigung Bedenken be-stehen k366nnten. Kennen alle Richter das angefochtene Urteil und das Revisi-onsvorbringen schon aus den Akten - dies ist hier der Fall -, kann sich der Vor-trag des Berichterstatters auf eine gezielte Wiedergabe beschr344nken. 2 - 3 - Aus der Erf374llung dieser gesetzlich 374bertragenen Aufgabe kann ein ver-n374nftiger, zumal anwaltlich beratener Angeklagter die Besorgnis der Befangen-heit nicht herleiten. Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller vorgetragenen selektiven Benennung von Indizien. Anders als f374r die Beweis-w374rdigung im tatgerichtlichen Urteil besteht - wie dargelegt - nicht die Erforder-lichkeit, dass im Bericht auf alle tragenden Aspekte der angefochtenen Ent-scheidung eingegangen wird. Sollte ein Verfahrensbeteiligter aus seiner Sicht wesentliche Punkte als zu Unrecht nicht angesprochen einstufen, hat er Gele-genheit, hierzu im Rahmen seines Pl344doyers Stellung zu nehmen. 3 Wahl Hebenstreit Elf Graf Sander
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