ECLI:DE:BGH:2016:170316B1STR23.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 23/16 vom 17. März 2016 in der Strafsache gegen wegen Betrug s - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2016 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts K empten (Allgäu) vom 27. Oktober 2015 im Tenor dahing e- hend klargestellt, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten wegen Betrugs unter Einbeziehung der Einze l- strafen von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgericht s Kempt en vom 21. November 2011 von einem Jahr und zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Sonthofen vom 5. August 2013 unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafen aus den vorgenannten Urteilen und die weitere Gesamtfreiheit s- strafe von einem Jahr und acht Mon aten wegen Betrugs in zw ei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Sonthofen verhängt ist. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsre chtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. - 3 - Ergänzend bemerkt der Senat: Der Senat hat die Revision als unbeschränkt erhoben erachtet. Die Klarstellung war erforderlich, da sich nicht nur aus den Gründen, sondern schon aus dem Tenor des Urteils ergeben muss, für welche Taten der Ang e- klagte zu welcher Gesamtstrafe verurteilt ist. Hierauf hatte der Senat bereits in dem den Gesamtstrafaussp ruch in einem ersten Rechtsgang aufhebenden B e- schluss (1 StR 305/15) hingewiesen. Graf Jäger Cirener Fischer Bär
Full & Egal Universal Law Academy