BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 232/00 vom 27. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2000 b e - schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. Februar 2000 im Strafausspruch mit den Feststellu n - gen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e - sen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, schwerer räuber i - scher Erpressung in zwei Fällen, mehreren Verstößen gegen das Betä u - bungsmittelgesetz und mehreren Fällen von Fahnenflucht zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe verurteilt. Seine auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Strafkammer hat zum Nachteil des Angeklagten erwogen, daß er "bereits mehrfach in E r - - 3 - scheinung getreten ist". Neben einer Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Beleidigung liegt dem je eine Entscheidung gemäß § 45 JGG und § 47 JGG sowie eine Verurteilung zu Jugendarrest zu Grunde. Die Strafkammer hat d a - bei übersehen, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung das 24. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Daher waren alle Eintragungen im E r - ziehungsregister tilgungsreif (§ 63 Abs. 1 und 2 BZRG) und durften gemäß § 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden. Schäfer Granderath Nack Wahl Schluckebier
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