BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 232/01 vom 4. September 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September 2001, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Nack als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Schluckebier, Dr. Kolz, Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin des Nebenklägers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Regensburg vom 25. Januar 2001 a) im Schuldspruch dahin abgendert, daß aa) die Verurteilungen wegen Bedrohung entfallen; bb) smtliche unter B. B. der Urteilsgründe abgeurteilten Taten im Verhltnis von Tateinheit stehen; b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufg e - hoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeic h - nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung von Sicherungsverwahrung abgesehen wurde, s o - wie im gesamten Strafausspruch. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ein andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Grnde: I. 1. Die Strafkammer hat festgestellt: a) Am 2. Mrz 2000 hatte der Angeklagte dem B. angeb o - ten, mit ihm und K. in seiner Wohnung ber die Rckgabe B. gehörender Möbel zu sprechen, die si ch noch bei K. b e - fanden. Ohne daß B. hierfr einen nachvollziehbaren Grund gegeben htte, kndigte der Angeklagte dort alsbald an, ihm den "Kopf weg(zu)pusten", und hinderte B. mit Ohrfeigen und einem Faustschlag am Verlassen der Wohnung. In den nchsten Stunden wurde B. von ihm vielfltig mißha n - delt, geqult und gedemtigt. Er bedrohte ihn stndig mit dem Tod ("killen"; "huten") und gravierenden Verletzungen ("Eier abreißen"), "probierte" Karat e - schlge an ihm aus und wrgte ihn, bis er seinen Geldbeutel herausgab, dem der Angeklagte einen Geldschein entnahm, der dann verbrannt wurde. B. mußte die Schuhe von K. kssen und er bekam vom Angeklagten seinen Ausweis in den Mund geschoben. b) Am 13. April 2000 hielt sich der Nebenklger R. in der Wohnung des Angeklagten auf, weil ihm dieser einen Arbeitsplatz versprochen hatte. Als sich nichts ergab und R. wieder gehen wollte, war die Tr ve r - schlossen und der Angeklagte bedrohte R. mit einer von diesem fr echt gehaltenen Pistolenattrappe und einem Messer, beschimpfte ihn und kndigte ihm an, "er sei bald tot". Damit begann ein mehrtgiges, von der Strafkammer im einzelnen geschildertes Martyrium R. s. In dessen Verlauf mußte R. nicht nur Haus- und Kchenarbeiten verrichten und nackt in eine B a - dewanne mit kaltem Wasser steigen, sondern auch nackt herumkriechen, - 5 - Schuhe und Fuûboden ablecken, Zigarettenkippen schlucken und den Urin des Angeklagten trinken. Bei alledem wurde er nicht nur stndig mit dem Tod b e - droht, sondern auch krperlich schwer miûhandelt. Der Angeklagte drckte unmittelbar ber der Nase R. s eine brennende Zigarette aus - nach etwa zehn Tagen war noch eine gertete Narbe festzustellen -, schlug auf den nackt herumkriechenden R. mit Holzprgeln ein und schoû jeweils aus der N - he mit einem Luftgewehr in seinen rechten Zeh und seine linke Hand und mit einem Gasrevolver in seine Genitalien. 2. Nach weitgehender Verfahrensbeschrnkung hat die Strafkammer das Geschehen zum Nachteil B. als Freiheitsberaubung in Tateinheit mit B e - drohung und jeweils zwei Fllen der Ntigung und der vorstzlichen Krpe r - verletzung bewertet und hierfr eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhngt. Das Geschehen zum Nachteil R. hat die Strafkammer als Fre i - heitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung und Ntigung in sieben Fllen a n - gesehen sowie als gefhrliche Krperverletzung in fnf Fllen, die hierzu j e - weils in Tatmehrheit stehen, weil sie auf Spontanentschlsse zurckgingen. Fr die Freiheitsberaubung und die damit in Tateinheit stehenden Delikte hat sie vier Jahre Freiheitsstrafe verhngt. Fr die gefhrlichen Krperverletzu n - gen wurden festgesetzt: Zehn Monate wegen der Schlge mit den Holzprgeln, ein Jahr und drei Monate fr das Brennen mit der Zigarette, ein Jahr und sechs Monate fr den Schuû in den Zeh, zwei Jahre fr den Schuû in die Hand und drei Jahre fr den Schuû in die Genitalien. Aus den genannten Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren gebildet. Von Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer abgesehen. - 6 - 3. Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Sachrge gesttzten R e - visionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die uneingeschrnkt eingelegte Revision des Angeklagten fhrt zu zwei Änderungen des Schul d - spruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Revision der Staatsa n - waltschaft ist auf die Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung beschrnkt und hat Erfolg. Zugleich fhrt sie zur Aufhebung des Strafausspruchs zugu n - sten des Angeklagten. II. Die Revision des Angeklagten: 1. Die Revision meint, eine brennende Zigarette sei "mangels Eignung der Hervorrufung erheblicher Verletzungen" kein gefhrliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Sie verweist auf die Auffassung des Obe r - landesgerichts Kln, wonach die Mglichkeit erheblicher Verletzungen nicht naheliegt, wenn mit Zigarettenglut eine Brandverletzung auf der Wade herbe i - gefhrt wird (StV 1994, 244, 246; Zweifel hieran bei Trndle/Fischer StGB, 50. Aufl. § 224 Rdn. 9). Diese Bewertung von Brandverletzungen widerspricht schon im Ansatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die gefhrliche Krperverletzung bei "Zufgung von Brandwunden durch glimmende Zigaretten" ohne weiteres bejaht hat (Beschl. vom 25. April 2001 - 3 StR 7/01 [mitgeteilt in dem Urteil, das gegen einen an diesem Tatkomplex nicht beteiligten Mittter in jener Sache am selben Tag ergangen ist]). Damit vergleichbar wurde gefhrliche Krperverle t - zung ebenfalls ohne weiteres in einem Fall bejaht, in dem ein brennendes Feuerzeug einige Sekunden unter vier Finger der Hand eines Kindes gehalten - 7 - wurde, was zu schmerzhaften Verletzungen mit Blasen und Narben fhrte (BGHR StGB § 170d [aF] Frsorgepflichtiger 1). Der Senat sieht keinen Anlaû, von dieser Rechtsprechung abzuweichen: Ein gefhrliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Art seiner B e - nutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizufhren (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NStZ 1999, 616). Es kommt also nicht allein auf die letztlich eingetretene Verletzung an, es gengt vielmehr schon die potentielle Gefhrlichkeit des Werkzeugs im konkreten Fall (Trndle/Fischer aaO). Eine brennende Zigarette, die auf der Haut ausgedrckt wird, fhrt r e - gelmûig zu schmerzhaften Brandverletzungen, die vielfach mit Narbenbildung - hier war die Narbe des Geschdigten nach zehn Tagen noch gertet (I 1 b) - verbunden sind; auch darber noch hinausgehende Komplikationen sind ni e - mals auszuschlieûen. Im konkreten Fall kommt im brigen [zustzlich] noch hinzu, daû die Zigarette unmittelbar ber der Nase ausgedrckt wurde, so daû wegen der [nicht] auszuschlieûenden Mglichkeit schmerzbedingt unkontro l - lierter Bewegungen sogar die Gefahr einer Augenverletzung bestand. 2. Wie die Revision und der Generalbundesanwalt im einzelnen ausg e - fhrt haben, stehen smtliche Taten zum Nachteil R. in Tateinheit. Er befand sich auf Grund des Verhaltens des Angeklagten in einer Zwangslage und konnte sich nicht frei bewegen, was der Angeklagte bei den Verletzung s - handlungen ausgenutzt hat. Auch wenn diese Handlungen auf Spontanen t - schlsse zurckgehen sollten, ist daher das gesamte Geschehen tateinheitlich verbunden (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 16 m.w.Nachw.). Schon weil auch die unverndert zugelassene Anklage von Tateinheit zw i - - 8 - schen allen Delikten (auch) in diesem Tatkomplex ausgegangen ist, ndert der Senat den Schuldspruch selbst. 3. Im brigen enthlt der Schuldspruch nur noch insoweit einen den A n - geklagten benachteiligenden Rechtsfehler, als Bedrohung (§ 241 StGB) hinter Ntigung (§ 240 StGB) zurcktritt, da die Bedrohungen - jedenfalls auch - Nt i - gungsmittel waren (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; w. Nachw. bei Trndle/Fischer aaO § 240 Rdn. 63). Auch insoweit war der Schuldspruch daher zu ndern. 4. Zwar hat weder der Wegfall der Verurteilungen wegen Bedrohung hier fr den Strafausspruch Bedeutung, noch gefhrdet eine unzutreffende Besti m - mung der Konkurrenzverhltnisse bei - wie hier - unverndertem Schuldumfang im Ergebnis ohne weiteres den Strafausspruch (vgl. nur BGHSt 41, 368, 373 f.). Voraussetzung hierfr ist jedoch, daû eine aus mehreren Einzelstrafen g e - bildete Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben kann. Dies ist hier nicht der Fall, weil aus der im Fall R. noch zu bildenden Einzelstrafe und der Strafe im Fall B. eine Gesa mtstrafe zu bilden ist. Daher ist der Senat an einer Besttigung des Strafausspruchs gehindert (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 7), so daû der Strafausspruch aufzuheben war, wobei der Senat im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Taten auch die Strafe im Fall B. aufgehoben hat (vgl. hierzu BGH wistra 1998, 106, 108 m.w.Nachw.). III. Die Revision der Staatsanwaltschaft: Die Strafkammer hat die formellen und materiellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 StGB bejaht, von Sicherungsverwahrung aber gleichwohl abges e - hen. - 9 - 1. Der Angeklagte ist schon wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Ntigung und einem Waffendelikt, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit vorstzlicher Krperverletzung sowie wegen gefhrlicher Krperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt worden: a) Am 4. Oktober 1988 hatte er den H. ohne nachvollziehbaren Grund schwer miûhandelt. Er hatte ihn vielfach mit einem Baseballschlger und einem Schlagstock auf Arme und Beine geschlagen, ihn etwa eine Vierte l - stunde in den Bauch getreten und ihm mit einem Messer zwei Stichverletzu n - gen an den Armen zugefgt, wobei er dann in eine Wunde Salz gerieben hatte, um H. weitere Schmerzen zu bereiten (Strafe: zwei Jahre und sechs M o - nate). b) Am 7. Oktober 1988 hatte er den ihm bekannten Tankwart S. ebenfalls aus nichtigem Anlaû im Kassenraum der Tankstelle mit der Faust niedergeschlagen, ihn in sadistischer Weise ("Auge ausstechen"; "Schwanz abschneiden") bedroht, ihn getreten und sich schlieûlich auch noch den Kasseninhalt angeeignet (Strafe: vier Jahre und sechs Monate). c) Am 10. Oktober 1988 drang der Angeklagte nachts in die Wohnung seines frheren Karateschlers K. ein, bedrohte ihn mit einer P i - stole und forderte Auskunft ber anonyme Anrufe im Zusammenhang mit seiner Karateschule. Als sich K. weigerte, schoû er ihm in den Hals. Anschli e - ûend qulte er ihn "ber das Ziel der Informationserlangung hinaus". Er schlug ihn etwa mit der Pistole heftig in das Gesicht, trat ihm in die Genitalien und kndigte ihm "zynisch" seinen nahen Tod an. Der lebensgefhrlich verletzte K. behielt Dauerschden wie eine Armlhmung und eine Stimmbehind e - rung wegen der schuûbedingten Kehlkopfverdrehung (Strafe: zwlf Jahre). - 10 - Der Angeklagte war in dieser Sache vom 15. Oktober 1988 bis 1. Mrz 1998 inhaftiert; der Strafrest wurde zur Bewhrung ausgesetzt. Damit liegen die formellen Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 StGB vor, ohne daû sich daran durch die vom Senat vorgenommene Schuldspruchnd e - rung (II 2) etwas ndern wrde (vgl. hierzu im einzelnen Trndle/Fischer aaO § 66 Rdn. 9, 10 m.w.Nachw.). 2. Darber hinaus hat die Strafkammer auch die Voraussetzungen von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nach sachverstndiger Beratung bejaht, da der Ang e - klagte einen Hang zu Straftaten hat, durch die die Opfer krperlich und se e - lisch schwer geschdigt werden und er daher fr die Allgemeinheit gefhrlich ist. Im einzelnen ist ausgefhrt, daû Aggressivitt fr ihn etwas "Normales" ist und daû er persnlichkeitsbedingt weder zu Schuld- und Unrechtsbewuûtsein in der Lage ist - die der Vorverurteilung zu Grunde liegenden Taten hat er "b a - gatellisiert" -, noch aus Erfahrungen lernen kann. Auûerdem sind im einzelnen nher beschriebene Persnlichkeitsmerkmale des Angeklagten "Indikatoren" fr einen kriminellen Rckfall. 3. Die Strafkammer hlt Sicherungsverwahrung fr "derzeit noch unve r - hltnismûig im Sinne des § 62 StGB". Unter Beachtung dieser Bestimmung sei nmlich im Rahmen der Ermessensentscheidung gemû § 66 Abs. 2 StGB zu bercksichtigen, daû der Angeklagte im Hinblick auf den anstehenden Strafvollzug und den zu erwartenden Bewhrungswiderruf mehr als zehn Jahre von der Allgemeinheit ferngehalten und voraussichtlich erst mit 55 Jahren wi e - der in Freiheit gelangen werde. Da er auch whrend der frheren Haft offenbar nicht nachteilig in Erscheinung getreten sei und bei vollstndiger Verbûung der jetzt verhngten Strafe unter Fhrungsaufsicht stehen werde (§ 68f StGB), die ein "besonderes Augenmerk" auf ihn zu werfen haben werde, sei es "noch - 11 - vertretbar" ihm die Mglichkeit eines straffreien Lebens jenseits der Leben s - mitte einzurumen. 4. Gegen diese Erwgungen wendet sich das auch vom Generalbu n - desanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft mit Recht. a) Dabei versteht der Senat die allerdings nicht sehr klaren Ausfhru n - gen zu § 62 StGB nicht dahin, daû die Strafkammer der - offensichtlich hier auch nicht vertretbaren - Auffassung wre, schon wegen der Bedeutung der vom Angeklagten begangenen und zu erwartenden Taten sowie des Grades der von ihm ausgehenden Gefahr komme Sicherungsverwahrung nicht in B e - tracht. Vielmehr sttzt die Strafkammer ihre Entscheidung im wesentlichen auf die Dauer der anstehenden Freiheitsentziehung und das Lebensalter zum Zei t - punkt der voraussichtlichen Haftentlassung. b) Bei einer Ermessensentscheidung gemû § 66 Abs. 2 StGB knnen allerdings die Wirkungen eines langjhrigen Strafvollzugs und die mit dem Fortschreiten des Lebensalters erfahrungsgemû eintretenden Haltungsnd e - rungen Gewicht gewinnen (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 301 m.w.Nachw.). Es kommt dabei jedoch nicht auf die (mutmaûliche) Dauer des Strafvollzugs als solche an. Entscheidend ist vielmehr, ob zu erwarten ist, daû sie eine prventive Warnwirkung auf den Angeklagten haben und damit zu e i - ner Haltungsnderung bei ihm fhren wird (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Erme s - sensentscheidung 3, 5, 6 m.w.Nachw.). Diese Annahme ist jedoch schon im Hinblick auf die frheren Taten und die deswegen vollzogene langjhrige Strafhaft - unbeschadet des Verhaltens des Angeklagten in dieser Zeit - sehr fernliegend und darber hinaus mit der ausdrcklich festgestellten Unfhigkeit des Angeklagten, aus Erfahrungen zu lernen, unvereinbar. - 12 - Das mutmaûliche Lebensalter des Angeklagten zum Zeitpunkt seiner Haftentlassung kann an alledem nichts ndern. Anders wre es nur, wenn u n - ter Bercksichtigung der Art der in Frage stehenden Delikte fr diesen Zei t - punkt eine positive Prognose gestellt werden knnte (BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 3). Wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der damit vergleichbaren Frage der Gefhrlichkeitsbeurteilung gemû § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB wiederholt ausgesprochen hat, ist allein ein Alter von etwa 55 Jahren bei der Haftentlassung als solches dabei nicht aussagekrftig (Urt. vom 7. November 2000 - 1 StR 377/00; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3 Gefh r - lichkeit 5). Auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemû § 66 Abs. 2 StGB kann insoweit nichts anderes gelten. Grnde, die speziell beim Angeklagten eine andere Bewertung dieses Alters rechtfertigen knnten, sind schon im Hinblick auf seine Unfhigkeit, aus Erfahrungen zu lernen, nicht ersichtlich. Auch die Art der in Rede stehenden Delikte spricht nicht fr eine andere Beurteilung. "In grausamer und sadist i - scher Weise" vorgenommenen Miûhandlungen steht auch ein Alter "jenseits der Lebensmitte" nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. vom 30. August 1994 - 1 StR 271/94). Schon deshalb, weil der Angeklagte die hier abgeurteilten Taten unter Bewhrungsbruch begangen hat, obwohl er einem Bewhrungshelfer unte r - standen ist - fr eine Ausnahme vom Grundsatz des § 57 Abs. 3 Satz 2 StGB ist nichts ersichtlich - knnen schlieûlich auch die Erwgungen der Strafka m - mer zur Fhrungsaufsicht kein Gewicht gewinnen. c) Nach alledem muû ber die Anordnung von Sicherungsverwahrung daher neu befunden werden. - 13 - 5. Die Aufhebung eines Urteils wegen unterbliebener Sicherungsve r - wahrung kann im Einzelfall auch zur Aufhebung des Strafausspruchs zugu n - sten des Angeklagten fhren, wenn mglicherweise die Strafe bei Androhung von Sicherungsverwahrung niedriger ausgefallen wre (BGH StV 2000, 615, 617 m.w.Nachw.). Da die Strafkammer hier ausdrcklich einen Bezug zwischen der Hhe der Strafe und der Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung he r - gestellt hat, hebt der Senat den Strafausspruch auf. Nack Wahl Schluckebier Kolz Schaal
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