BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 232/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen uneidlicher Falschaussage - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. November 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Sache wird zur Entscheidung der Frage, ob der Beschwerde des Angeklagten gegen den Bew344hrungsbeschluss des Landgerichts Augsburg vom 10. November 2008 abgeholfen wird, an das Landge-richt zur374ckgegeben. 334ber diese Beschwerde hat zun344chst die Strafkammer nach 247 306 Abs. 2 StPO, bei Nichtabhilfe sodann das zust344ndige Oberlandesge-richt zu entscheiden (vgl. BGHSt 34, 392, 393). Nack Kolz Hebenstreit Elf J344ger
Full & Egal Universal Law Academy