BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 232 /12 vom 24. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Nötigung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012 beschlo s- sen: Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Richterin am Bunde s- gerichtshof Cirener zu rechtfertigen. Gründe: Richterin am Bundesgerichtshof Cirener hat gemäß § 30 StPO ang e- zeigt, dass sie in der ersten Hälfte des Jahres 2010 von einer Berliner Richte r- kollegin aus dem zivilrechtlichen Bereich um die Benennung eines auch wir t- schaftsrechtlich erfahrenen Strafverteidigers gebeten worden sei. Der Schwi e- gervater ihrer Freundin sei inhaftierter Beschuldigter in einem großen Wir t- schaftsstrafverfahren im Augsb urger Gerichtsbezirk. Sie habe daraufhin mehr e- re ihr bekannte Strafverteidiger genannt, darunter auch Rechtsanwalt Dr. L . , der dann - wie sie im März des Jahres 2012 bei einer Feier von der Schwiegertochter des Angeklagten H . erfahren habe - d as Mandat übe r- nommen und die Revisionsbegründungsschrift verfasst habe. Gespräche über die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe habe sie zu keinem Zeitpunkt g e- führt; der Ange klagte H. sei ihr nicht bekannt. Das Verfahren betreffend den Angeklagte n H . (1 StR 234/12) steht mit vorliegendem Revisionsverfahren in sachlichem Zusammenhang. Auch die Verfahrensbeteiligten in diesem Verfahren erhielten deshalb rechtliches Gehör. Sowohl der Generalbundesanwalt als auch der Verteidiger Rechtsanwalt J . haben hierauf mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die Mitwi r- kung von Richterin am Bundesgerichtshof Cirener bestehen. 1 2 - 3 - Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Der angezeigte Sachverhalt, an dessen Richtigkeit keine Zweifel besteh en, ist nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegen Richterin am Bundesgerichtshof Cirener zu begrü n- den. Nack Rothfuß Jäger Sand er Radtke 3
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