BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 232 /13 vom 7. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2013 beschlossen: Die A nträge des Angeklagten auf Gewährung der Wiederei n- setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landg e- richts München I vom 23. Juli 2012 sowie auf Wiedereinse t- zung gegen die Versäumung der Fris t zur Anbringung des A n- trags auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den B e- schluss des Landgerichts München I vom 2. November 2012 und der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den die Revision verwerfenden Beschluss des Landgerichts Mün chen I vom 2. November 2012 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten durch ein in seiner Anwesenheit verkündetes Urteil vom 23. Juli 2012 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten mit einem am Folgetag eingegangen Schriftsatz Revision ei n- gelegt. Eine Rechtsmittelbegründung enthält dieser Schriftsatz nicht. 1 - 3 - Dem Angeklagten ist eine Ausfertigung des Urteils durch Postzuste l- lungsurkunde am 4. September 2012 zugestellt worden (Bl. 1504 der Sacha k- ten). Da innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO keine Revisionsb e- gründung bei dem Landg ericht München I eingegangen war, hat dieses mit B e- schluss vom 2. November 2012 die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Mit einem am 2 2 . November 2012 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat die jetzige Ve rteidigerin des Angeklagten Wiedereinsetzung in r- sor g s gegen den Verwerfungsb e- schluss beantragt und die Revision mit der allgemeinen Sachrüge begrü ndet (Bl. 1511 und 1512 der Sachakten ). Zur Begründung des Wiedereinsetzung s- gesuchs wird in dem genannten Schriftsatz ausgeführt, der Angeklagte habe seinen (bisherigen) Verteidiger mit der rechtzeitigen Einlegung und Begründung der Revision beauftragt. Vo n dem Ausbleiben einer rechtzeitigen Revisionsb e- gründung habe er erst durch den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts e r- fahren. Durch einen weiteren, am 13. Dezember 2012 eingegangenen Schrif t- satz hat die Verteidigerin Wiedereinsetzung in die Frist zur A nbringung des A n- trags auf Entscheidung des Revisionsgerichts begehrt (Bl. 1514a der Sacha k- ten). Insoweit wird ebenfalls geltend gemacht, der Angeklagte habe sich darauf verlassen dürfen, dass der entsprechend mandatierte (bisherige) Verteidiger rechtzeitig auch ein Rechtsmittel gegen den Verwerfungsbeschluss einlegen werde. Der Angeklagte und sie selbst hätten erst durch die Einsichtnahme in die Akten von der Versäumung der Wochenfrist zur Anbringung des Antrags 2 3 4 - 4 - auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO Kenntnis erlangt. II. Die gestellten Anträge erweisen sich sämtlich als unzulässig. 1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - hier in die Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO zur Begründung der Revision - ist auf Antrag de m- jeni gen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuha l- ten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach den gesetzl i- chen Vorgaben binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Er mus s daher als Zulässigkeitsvoraussetzung auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten (BGH, Beschlüsse vom 4. August 2010 - 2 StR 365/10 und vom 5. August 2010 - 3 StR 269/10, NStZ - RR 2010, 378 f.; siehe auch Meyer - Goßner, StPO, 5 6. Aufl. 2013, § 45 Rn. 5 mwN). Bereits daran fehlt es in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Der entsprechende Schriftsatz teilt lediglich mit, dass der Angeklagte erst durch den Verwerfung s- besch luss des Landgerichts von der Fristversäumung erfahren habe, enthält aber keine Angaben darüber, wann der Angeklagte Kenntnis von diesem B e- schluss erlangt hat. An der Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs ändert der am 6. Juni 2013 bei dem Bundesge richtshof eingegangene Schriftsatz der Verte i- digerin vom 4. Juni 2013, der Gegenstand der Beratung des Senats war, nichts. Zwar enthält dieser die Mitteilung der Kenntniserlangung des Angeklagten von 5 6 7 8 - 5 - der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist am 13. Nove mber 2012 durch Zustellung des landgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses. Diese Mitteilung ist jedoch verspätet. Die gesetzlich geforderten Angaben im Wiedereinsetzung s- gesuch über die versäumte Frist, den Hinderungsgrund und über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses sind Zulässigkeitsvoraussetzungen, die inne r- halb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgebracht werden müssen (Meyer - Goßner, aaO, § 45 Rn. 5 mwN). Soweit in dem genannten Schriftsatz ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung gegen die Ve r- säumung der Revisionsbegründungsfrist zu sehen sein sollte (vgl. § 300 StPO), wäre auch ein solcher Antrag unzulässig. Er enthielte wiederum keine Angaben übe r den Zeitpunkt des Wegfalls des entsprechenden Hindernisses. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Mai 2013 zutreffend ausgeführt hat, mangelt es dem Wiedereinsetzungsgesuch hinsich t- lich der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist im Übrigen auch an der gesetzlich vorgeschriebenen Glaubhaftmachung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO) sämtlicher für die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit des Gesuchs bedeutsamer Tatsachen. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve r- säumung der Frist zur Anbringung des Antrags auf Entscheidung des Revis i- onsgerichts ist ebenfalls unzulässig. Er enthält nicht die gesetzlich geforderte Angabe über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses. Soweit ein Hinweis auf die Kenntniserlangung aufgrund der Einsichtnahme in die Akten erfolgt, wird dieser Zeitpunkt nicht mitgeteilt. Auch der am 6. Juni 2013 eingegangene Schriftsatz enthält entsprechende Angaben nicht. Im Übrigen würde eine Mitte i- 9 10 - 6 - lung zu diesem Zeitpunkt aus den z u II.1. genannten Gründen an der Unzulä s- sigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs nichts ändern. 3. Der am 22 . November 2012 bei dem Landgericht eingegangene A n- trag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig. Er ist nicht inne r- halb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt worden. Die Frist begann mit der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses an den Angeklagten am 13. November 2012 (Bl. 1507 der Sachakten) und endete damit gemäß § 43 Abs. 1 StPO mit Ablauf des 20. November 2012. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1, § 473 Abs. 1 StPO. Wahl Rothfuß Jäger Cirener Radtke 11 1 2
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