BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 233/07 vom 22. August 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: Antrag gem344337 247 356a StPO - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2007 beschlos-sen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-nes Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 17. Juli 2007 zur374ckzuversetzen, wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Mosbach vom 15. Dezember 2006 mit Beschluss vom 17. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Dabei hat der Senat we-der Tatsachen noch sonstige Umst344nde verwertet, zu denen der Verurteilte nicht geh366rt worden w344re, noch hat er zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374ber-gangen. Auch sonst wurde der Anspruch auf rechtliches Geh366r nicht verletzt. 1 Der Angeklagte tr344gt zur Begr374ndung seiner Geh366rsr374ge - wie schon in der Revisionsgegenerkl344rung vom 10. Juni 2007 - vor, der Generalbundesan-walt habe sich in seiner Antragsschrift vom 14. Mai 2007 mit zwei Verfahrens-r374gen (Nr. XII und XIII) nicht auseinandergesetzt. 2 Dies trifft nicht zu. 3 - 3 - 1. Zur R374ge Nr. XII: 4 Mit der R374ge Nr. XII (Rdn. 221 bis 229) behauptete der Beschwerdef374h-rer eine Verletzung des 247 261 StPO. Das Gericht habe seine 334berzeugung, dass die Schuldf344higkeit des Angeklagten weder aufgehoben noch erheblich vermindert gewesen sei, nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung ge-sch366pft. Denn die Zeugin A. und der Zeuge Ac. , auf deren richterliche Vernehmungen der Sachverst344ndige Dr. P. in seiner - verlesenen - erg344nzenden Stellungnahme Bezug nimmt, seien - was zutrifft - in der Hauptverhandlung nicht geh366rt worden. 5 Die fehlende Vernehmung dieser Zeugen (Kinder der Nebenkl344gerin und Stiefkinder des Angeklagten) wurde schon mit der R374ge Nr. XI (Rdn. 182 bis 220) beanstandet unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufkl344rungs-pflicht (247 244 Abs. 2 StPO) 204wegen der nicht erfolgten Vernehmung A. und Ac. zu den Verhaltensauff344lligkeiten des Angeklagten sowie der nicht erfolgten Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens eines erfahrenen Psychiaters mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen der Beur-teilung von Menschen aus dem t374rkisch-kurdischen Kulturkreis223. 6 Mit dieser R374ge Nr. XI setzte sich der Generalbundesanwalt unter Nr. 11 (auf Seite 8) seiner Antragschrift ausf374hrlich auseinander. In diesem Zusam-menhang verwies er auch - erg344nzend zu seinen Ausf374hrungen zur Unzul344s-sigkeit der R374ge - darauf, dass das Landgericht dem von ihm bestellten Sach-verst344ndigen zur Vorbereitung seiner erg344nzenden 304u337erungen die Nieder-schriften 374ber die richterlichen Vernehmungen der Zeugin A. und des Zeugen Ac. 374bersandt hat und diese Grundlage der zu-s344tzlichen sachverst344ndigen Stellungnahme wurden. Damit gab der General- 7 - 4 - bundesanwalt zugleich eine Antwort in der Sache auf die R374ge Nr. XII (Rdn. 221 bis 230), die im 334brigen mangels Mitteilung des Inhalts der erg344nzenden Stellungnahme des Dr. P. vom 2. November 2006 ebenfalls nicht den An-forderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen374gte und deshalb schon unzu-l344ssig war. Der Generalbundesanwalt verneinte so auch - zutreffend - die Not-wendigkeit einer Vernehmung dieser Zeugen in der Hauptverhandlung, um die erg344nzende Stellungnahme des Sachverst344ndigen zu der Frage, 204ob sich in Kenntnis dieser Vernehmungen eine abweichende Einsch344tzung zum nerven-344rztlichen Gutachten vom 31.08.2006 ergibt223, verwerten zu k366nnen. 2. Zur R374ge Nr. XIII: 8 Die R374ge Nr. XIII (Rdn. 231 bis 237), ebenfalls - wie Nr. XII - eine Inbe-griffsr374ge (247 261 StPO), wird in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auf Seite 9 unter 12. abgehandelt, wenn auch wegen eines - aufgrund des In-halts offensichtlichen - Schreibversehens unter der 334berschrift 204R374ge XII. Inbe-griffsr374ge (Rdn. 221 bis 230)223. 9 Der am 21. August 2007 beim Bundesgerichtshof eingegangene Schrift-satz - datiert auf den 30. Juli 2007 - lag dem Senat vor. Ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung war nicht angezeigt, nachdem die mit Senatsschreiben vom 2. August 2007 gesetzte Zweiwochenfrist mit dem 21. August 2007 (Ein-gansbest344tigung des Beschwerdef374hrers vom 7. August 2007) abgelaufen ist. Die Geh366rsr374ge er366ffnet nur dann den Weg zu einer neuen Sachentscheidung, wenn das Recht auf Geh366r verletzt wurde und deshalb Widereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt wird. Das Recht auf Geh366r wurde bei der Beschlussfas-sung des Senats am 17. Juli 2007 jedoch nicht verletzt, auch nicht mit einer 334berraschungsentscheidung. Der Beschluss nach 247 349 Abs. 2 StPO bedarf 10 - 5 - keiner Begr374ndung. Eine Begr374ndungspflicht f374r letztinstanzliche, mit ordentli-chen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG - Kammer - Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 - m.w.N.). Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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