BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 233/08 vom 20. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 29. November 2007 im Ausspruch 374ber die Dauer des Vorwegvollzugs mit den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Der in dieser Sache seit 2. April 2007 inhaftierte Angeklagte wurde wegen schweren Raubes sowie wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit K366rperverletzung zu sechs Jahren und neun Monaten Gesamtfrei-heitsstrafe verurteilt. Au337erdem wurde er in einer Entziehungsanstalt unterge-bracht; zugleich ordnete die Strafkammer an, dass drei Jahre Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen sind. 1 Seine auf die nicht n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzte Revision bleibt hinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs, der Unterbringungsanord-nung und der Entscheidung, dass ein Teil der Strafe vorweg zu vollziehen ist, erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO); der Teil der Strafe, der vorweg zu vollziehen ist, muss jedoch neu bemessen werden. 2 - 3 - 1. In diesem Zusammenhang f374hrt die Strafkammer aus: 204Gem344337 247 67 Abs. 2 StGB war der teilweise Vorwegvollzug der Strafe vor der Unterbringung anzuordnen. Bei der Bemessung der Dauer dieses Vorwegvollzuges der Strafe ging die Kammer mit dem Sachverst344ndigen 205 davon aus, dass eine Therapie etwa eineinhalb bis zwei Jahre dauern werde. Ein Vorwegvollzug von drei Jahren ber374cksichtigt somit hinreichend die M366glichkeit einer etwaigen Aussetzung der Reststrafe zur Bew344hrung gem344337 247 57 StGB223. 3 Dies h344lt im Hinblick auf die Neufassung von 247 67 StGB (Gesetz vom 16. Juli 2007, BGBl I 1327) rechtlicher 334berpr374fung nicht Stand. 4 a) Stehen bei einer Strafe von mehr als drei Jahren nicht Gr374nde des Ein-zelfalls dem Vorwegvollzug eines Teils der Strafe 374berhaupt entgegen - dies ist hier nicht der Fall -, so ist gem344337 247 67 Abs. 2 S344tze 2 und 3 StGB in Verbindung mit 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB der vorweg zu vollziehende Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollstreckung und einer anschlie337enden Unterbrin-gung eine Halbstrafenentlassung m366glich ist. Ein Beurteilungsspielraum steht dem Tatrichter insoweit nicht zu (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 142; 182 jew. m.w.N. auch aus den Gesetzesmaterialien). Dementsprechend ist eine Bemessung der vorweg zu vollziehenden Strafe, die, wie ersichtlich hier, an einer Entlassung zum Zweidrittel-Zeitpunkt orientiert ist, nicht m366glich (BGH aaO 182 m.w.N.). 5 b) Im 334brigen gen374gt es aber auch nicht, dass der Tatrichter hinsichtlich der voraussichtlich notwendigen Dauer des Ma337regelvollzuges nur eine Mindest-dauer und eine H366chstdauer - also einen Zeitraum - prognostiziert. Erforderlich ist vielmehr eine pr344zise Prognose dar374ber, wie lange genau die Unterbringung voraussichtlich erforderlich sein wird. Nur auf der Grundlage einer solchen Prog-nose kann - letztlich ohne weitere Abw344gung, sondern mittels eines Rechenvor-gangs (vgl. BGH NStZ 2008, 213) - bestimmt werden, wie viel Strafe (einschlie337- 6 - 4 - lich der anzurechnenden Untersuchungshaft, vgl. BGH NStZ-RR aaO 182 m.w.N.) vorab zu vollziehen ist, bis exakt der Zeitpunkt erreicht sein wird, zu dem eine Halbstrafenentlassung m366glich sein wird. Sollte sich im 334brigen im Laufe des Ma337regelvollzuges erweisen, dass die Prognose 374ber dessen mutma337lich erforderliche Dauer nicht aufrecht zu erhalten ist, so h344tte dies gegebenenfalls die dann zust344ndige Strafvollstreckungskammer im Rahmen von ihr zu treffender Entscheidungen zu ber374cksichtigen. 2. Eine Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs durch den Senat ent-sprechend 247 354 StPO (vgl. BGH NStZ 2008, 213) war nicht m366glich. Eine sol-che Entscheidung setzte nicht nur voraus, dass die Strafzumessung rechtsfehler-frei ist, sondern auch, dass die zur Therapie (voraussichtlich) erforderliche Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt ist (BGH aaO). Hier ist zwar der Strafausspruch rechtsfehlerfrei, es fehlt jedoch die erforderliche eindeutige Prog-nose 374ber die erforderliche Dauer der Unterbringung (vgl. oben 1 b). Die Sache bedarf daher hinsichtlich der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzuges der neuen Verhandlung und Entscheidung. 7 Wahl Boetticher Kolz Elf Sander
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