BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 233 /12 vom 24. Oktober 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Beihilfe zum Bankrott - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012 beschlo s- sen: Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Richterin am Bunde s- gerichtshof Cirener zu rechtfertigen. Gründe: Richterin am Bundesgerichtshof Cirener hat gemäß § 30 StPO ang e- zeigt, dass sie in der ersten Hälfte des Jahres 2010 vo n einer Berliner Richte r- kollegin aus dem zivilrechtlichen Bereich um die Benennung eines auch wir t- schaftsrechtlich erfahrenen Strafverteidigers gebeten worden sei. Der Schwi e- gervater ihrer Freundin sei inhaftierter Beschuldigter in einem großen Wir t- schafts strafverfahren im Augsburger Gerichtsbezirk. Sie habe daraufhin mehr e- re ihr bekannte Strafverteidiger genannt, darunter auch Rechtsanwalt Dr. L . , der dann - wie sie im März des Jahres 2012 bei einer Feier von der Schwiegertochter des Angeklagten H . erfahren habe - das Mandat übe r- nommen und die Revisionsbegründungsschrift verfasst habe. Gespräche über die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe habe sie zu keinem Zeitpunkt g e- führt; der Ange klagte H. sei ihr nicht bekannt. Das Verfahren bet reffend den Angeklagten H . (1 StR 234/12) steht mit vorliegendem Revisionsverfahren in sachlichem Zusammenhang. Auch die Verfahrensbeteiligten in diesem Verfahren erhielten deshalb rechtliches Gehör. Stellungnahmen haben der Generalbundesanwalt und di e Verteidiger Recht s- anwälte Dr. K . und Dr. B . abgegeben. Sie haben jeweils mitgeteilt, dass 1 2 - 3 - aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die Mitwirkung von Richterin am Bu n- desgerichtshof Cirener bestehen. Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Der angezeigte Sachverhalt, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen, ist nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegen Richterin am Bundesgerichtshof Cirener zu begrü n- den. Nack Rothfuß Jäger Sander Radtke 3
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