BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 233 /12 vom 22. Januar 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Beihilfe zum Bankrott - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 beschlo s- sen: Auf die Revisionen der Angeklagten B . , K . und Ka . wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. Oktober 2011 im jeweiligen Strafausspruch aufgehoben ( § 349 Abs. 4 StPO ) . Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verwo r- fen ( § 349 Abs. 2 StPO ) . Im Umfang der Aufhebung wir d die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an e i- ne andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Bankrott veru r- teilt. E s hat gegen die Angeklagten B. und K . Freiheitsstrafen von jeweils elf Monat en und gegen die Angeklagte Ka. eine solche von zwei Jahren fes t- gesetzt. Die Vollstreckung dieser Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Zudem h at es gegen die Angeklagten B. und K . auf Verfall erkannt. Während sich der Angeklagte B. mit der Rüge der Verletzung sachl i- chen und formellen Rechts gegen das Urteil wendet, erhebe n die Angeklagten K. und Ka. nur die Sachrüge. 1 2 - 3 - 1. Die von dem Angeklagten B. erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Juli 2012 au f- gezeigten Gründen jedenfalls unbegründet. 2. Der Schuldspruch hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung stand. Die getroffenen Feststellungen be legen Bankrotttaten des gesondert Verfolgten P. gemäß § 283 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB hinsichtlich der Villa in Südfrankreich und des scheidungsbedingten Auseinandersetzungsgu t- habens. Zu den Einzelheiten verweist der Senat auf seinen Beschluss v om heutigen Tage in der Sache 1 StR 234/12. Der Beihilfevorsatz der Angeklagten ist ebenfalls ausreichend belegt. So ist, wenngleich knapp, bedingter Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlungen des Haupttäters und der Unterstützung dieser durch ihre H andlungen festg e- stellt (UA S. 13); zum Angeklagten B . darüber hinaus ab dem 21. Oktober 2006 sogar die sichere Kenntnis von dem genauen Tathergang und den B e- weggründen des Haupttäters (UA S. 14). Nach den Feststellungen haben die Angeklagten dies auch so eingeräumt. 3. Der Strafausspruch betreffend alle revidierenden Angeklagten kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat die Strafen jeweils dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 283 Abs. 1 StGB entnomm en. Die von § 28 Abs. 1 StGB zwingend vorgesehene Strafrahmenverschiebung hat es hingegen nicht erkennbar erwogen. Dies erweist sich hier als rechtsfehlerhaft. 3 4 5 6 7 8 9 - 4 - Wie der Senat in dem Beschluss vom heutigen Tage - 1 StR 234/12 - ausgeführt hat, handelt es sich bei der gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für die täterschaftliche Begehung erforderlichen Pflichtenstellung als Schuldner um ein besonderes persönliches Merkmal gemäß § 28 Abs. 1 StGB (vgl. hierzu Radtke in Münchener Kommentar, StGB, 2006, § 283 Rn . 80). Ist nicht allein schon wegen des Fehlens des strafbegründenden persönlichen Merkmals Be i- hilfe statt Täterschaft angenommen worden (BGH, Beschluss vom 8. Januar 1975 - 2 StR 567/74, BGHSt 26, 53, 54; BGH, Beschluss vom 1. März 2005 - 2 StR 507/04, N StZ - RR 2006, 106; zu weitgehend hierzu Tiedemann in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. , § 283 Rn. 228 ), wie hier die Urteilsgrü n- de für alle drei revidierenden Angeklagten ergeben, ist der Strafrahmen für die Teilnehmer gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu mildern (vgl. BGH, B e- schluss vom 8. September 1994 - 1 StR 169/94; offen gelassen in BGHSt 41, 1, 2; Reinhart in Graf/Jäger /Wittig , Wirtschafts - und Steuerstrafre cht, 2011, § 283 Rn. 75 ; für Abs. 1 auch Fischer, StGB, 60. Aufl., § 283 Rn. 38; a.A. Lack ner/Kühl, StGB, 2 7 . Aufl., § 283 Rn. 25). Die weitere Strafrahmenmild e- rung nach § 28 Abs. 1 StGB hätte daher erörtert werden müssen. Da die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen recht s- fehlerfrei getroffen wurden, bedarf es ihrer Aufhebun g nicht. 3. Hingegen kam eine Erstreckung der Aufhebung auf die nicht revidi e- renden Angeklagten H. und Ku . nicht in Betracht, da der Senat ein Ber u- hen des diese Angeklagten betreffenden Strafausspruchs auf dem sachlich - rechtlichen Mangel ausschli eßen kann. Zwar ist der Angeklagte H . wegen derselben Tat w ie die Angeklagten B. und Ka. verurteilt worden. Jedoch belegen die Urteilsgründe für ihn ein tatbeherrschendes und von eigenem Int e- resse geprägtes Handeln, welches nur wegen seiner fehl enden Schuldnerste l- 10 11 - 5 - lung als Beihilfe ausgeurteilt worden ist. Im Hinblick auf den Angeklagten Ku . , der wegen dersel ben Tat wie der Angeklagte K. verurteilt worden ist, ist im Hinblick auf die ausgeurteilte Höhe der Freiheitsstrafe ein Beruhen ausz u- s chließen. 4. Die Verfallsanordnung gegen den Angeklagten B . ist rechtsfehle r- frei, da die Urteilsgründe belegen, dass der Angeklagte die für verfallen erkan n- te Summe für seine unterstützende Tätigkeit erhalten hat. Nack Rothfuß Jäger Cirener Radtke 12
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