BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 233/14 vom 4. November 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesger ichtshofs hat in der Sitzung vom 4. November 2014 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Radtke , Prof. Dr. Mosbacher , Richter am A mtsgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz sekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Dezember 2013, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Anordnung der Maßregel entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels zu tragen . Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mon aten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, se i- nen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Ne u- erteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen geringen Teilerfolg. 1 - 4 - II. 1. Zum Schuld - und Strafausspruch enthält das angefochtene Urteil ke i- ne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, so dass das Rechtsmittel ins o- weit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist. D ie Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung dringen nicht durch. Soweit eine bezogen auf den Vergleich zu den als Täter m itangeklagten W. und Z . zu hohe Bemessung der Gesamtstrafe geltend g e- macht wird, übersieht die Revision bereits das unterschiedliche Einlassung s- verhalten, das bei den genannten Mitangeklagten zu Strafrahmenverschiebu n- gen gemäß § 31 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB geführt hat. Dem Angeklagten ist eine solche Verschiebung rechtsfehlerfrei verwehrt worden, weil es bei ihm an einer im Sinne von § 46b Abs. 3 StGB i.V.m. § 31 Satz 2 BtMG rechtzeitigen Aufklärungshilfe fehlt. Das Vorliegen von minder schweren Fällen hat das Landgericht unter e r- kennbarer Berücksichtigung (siehe UA S. 88 und 89) des zugunsten des Ang e- k lagten eingreifenden vertypten Milderungsgrundes aus § 27 Abs. 2 StGB ohne Rechtsfehler verneint. Bei den Mitangeklagten W . , Z . und S . , bei denen jeweils der vertypte Milderungsgrund gemäß § 31 Satz 1 BtMG ei n- greift, sind ebenfalls ungeachtet dessen minder schwere Fälle verneint und stattdessen Strafrahmenverschiebungen über § 49 Abs. 1 StGB wie bei dem Angeklagten auch vorgenommen worden. Für die Bemessung der Einzelstrafen standen daher dem Landgericht für die genannten Mitangekla gten und den A n- geklagten jeweils identische abstrakte Strafrahmen zu r Verfügung. Bei der ko n- kreten Bemessung der Einzelstrafen innerhalb dieser Strafrahmen sind keine Verstöße gegen den für den Fall der Mittäterschaft in der Rechtsprechung des Bundesgerich tshofs aufgestellten Grundsatz ersichtlich, nach dem die gegen 2 3 4 - 5 - die Mittäter in einem Urteil verhängten Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollen (dazu nur BGH, Beschl uss vom 28. Juni 2011 1 StR 28 2/11, BGHSt 56, 262, 263 Rn. 4 und 6 m wN). Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht zu Lasten des Angeklagten seine Beteiligung an den hier verfahrensgegenständlichen Taten trotz eines ihm bekannten laufenden Ermittlungsverfahrens gegen ihn wegen anderer B e- tä ubungsmittelstraftaten und die Begehung der Tat vom 14./15. März 2013 u n- geachtet der Zustellung der Anklageschrift in dem genannten anderen Strafve r- fahren gewertet hat. Die Bildung der Gesamtstrafe weist ebenfalls keine Rechtsfehler auf. 2. Die Anordnu ng der Maßregel hat dagegen keinen Bestand. Die g e- troffenen Feststellungen tragen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB nicht. Das Landgericht ist von einem rechtlich unzutreffenden Ve r- ständnis der in § des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen. a) Ausweislich der tatrichterlichen Feststellungen bestanden die Tatbe i- träge des Angeklagten darin, Teilmengen der von den nicht revidierenden Mi t- angeklagten gehandelten Betäubungsmittel von diesen zu übernehmen, die Drogen an die Endabnehmer der Betäubungsmittel persönlich auszuliefern, die dafür vereinbarten Entgelte zu vereinnahmen und später an die Mitangeklagten W . und Z . zu übergeben. Bei den vorgenannten Vorgängen b e- nutzte der Angeklagte jeweils seinen PKW. Auf diese Nutzung des Kraftwagens bei sämtlichen ihn betreffenden Taten hat das Landgericht die für die Maßregel des § 69 Abs. 1 StGB erforderliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Fü h- ren eines Kraftfahrzeugs gestützt. 5 6 7 - 6 - b) Die vom Tatgericht herangezogene Nutzung des Fahrzeugs zur B e- gehung der Betäubungsmittelstraftaten allein begründet das Vorliegen der V o- raussetzungen von § 69 Abs. 1 StGB nicht. Ungeeignetheit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder ch a- rakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Tatbeteiligten am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkeh rss i- cherheit führen würde (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 69 Rn. 14). Dabei muss sich die Ungeeignetheit gerade aus der verfahrensgegenständlichen Tat bzw. den Taten ergeben. Kommt wie hier ausschließlich eine charakterliche Ung e- eignetheit in Betracht, mu ss die Anlasstat selbst tragfähige Rückschlüsse auf die Bereitschaft des Täters zulassen, die Sicherheit des Straßenverkehrs se i- nen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2005 GSSt 2/04, BGHSt 50, 93, 102 f.; vom 23. Mai 2012 5 StR 185/12, StraFo 2012, 282 mwN; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378, 2380). Feststellungen dazu enthält das angefochtene Urteil nicht. Das Landg e- richt ist ersichtlich davon ausgegangen, die Durch führung der Drogenauslief e- rungen sowie der damit verbundenen Vorgänge mit einem Kraftfahrzeug als solche würde die Ungeeignetheit begründen. Dabei hat es jedoch in rechtlicher Hinsicht verkannt, dass die Belange der Verkehrssicher heit in Kurierfällen, in d enen wie auch vorliegend der Tatbeteiligte in seinem Fahrzeug lediglich Rauschgift transportiert, gerade nicht ohne Weiteres beeinträchtigt sind (BGH jeweils aaO). Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Rauschgifttransporteure bei Verkehrskontrollen zu b esonders riskanter Fahrweise entschlossen sind, b e- steht nicht (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 4 StR 458/02, NStZ 2003, 311 sowie BGH jeweils aaO). 8 9 - 7 - Über die bloße Nutzung des Fahrzeugs als Transportmittel der Betä u- bungsmittel sowie bei dem Vereinn ahmen der Entgelte hinausgehende U m- stände, aus denen eine Ungeeignetheit abgeleitet werden könnte, weist das Urteil nicht aus. Anhaltspunkte für durch Drogenkonsum bedingte Beeinträcht i- gungen der Eignung des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugs bei den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten lassen sich dem angefocht e- nen Urteil ebenfalls nicht entnehmen. Im Gegenteil sprechen die zu den pe r- sönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen über die geringe Häufigkeit des Konsums von Kokain und die Anlässe für diesen Konsum dagegen, dass es bei dem Angeklagten zu einem den Auslieferungsfahrten vorausgegangenen Gebrauch von Kokain oder sonstigen Betäubungsmitteln gekommen sein kön n- te. Es fehlt damit an tragfähigen Feststellungen für das Vorliegen verk ehrss i- cherheitsrelevanter Eignungsmängel bei dem Angeklagten. Solcher Mängel bedarf es aber für die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis. c) Angesichts der festgestellten Modalitäten der Auslieferungsfahrten durch den Angeklagten und dessen ledigli ch sporadischen, nicht mit diesen Fahrten in Zusammenhang stehenden Drogenkonsums schließt der Senat die Möglichkeit weitergehender Feststellungen, die eine verkehrssicherheitsrel e- vante Ungeeignetheit im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB begründen könnten, aus. E r lässt daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Ma ß- regelausspruch entfallen. 3. Der Senat erstreckt den Wegfall der Maßregel nicht auf die nicht rev i- dierenden Mitangeklagten W . und Sc . , denen das Landgericht ebenfa lls jeweils die Fahrerlaubnis bei einer Sperrfrist von zwei Jahren entz o- gen hat. Zwar liegt den Maßregelanordnungen auch das rechtsfehlerhafte Ve r- 69 Abs. 1 StGB zugrunde, so dass eine 10 11 12 - 8 - Erstreckung nach § 357 StPO rechtl ich in Erwägung gezogen werden könnte (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2009 2 StR 305/09, NStZ - RR 2010, 118). Da die Voraussetzungen der fehlenden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Rahmen von § 69 Abs. 1 StGB als charakterliche U n- g eeignetheit jedoch jeweils auf die höchst individuellen Verhältnisse des Täters bzw. Tatbeteiligten bezogen werden müssen, war keine Erstreckung vorz u- nehmen (dazu BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 1994 2 StR 265/94, BGHR StPO § 357 Erstreckung 4; vom 4. Septe mber 1998 2 StR 390/98, NStZ - RR 1999, 15; vom 16. April 2003 2 StR 60/03, juris Rn. 8 [jeweils zu § 64 StGB]; BGH, Beschluss vom 24. November 2009 4 StR 422/09 Rz. 8 [zu § 67 Abs. 2 StGB]). - 9 - 4. Das Rechtsmittel hat einen so geringen Teilerfolg, das s es nicht unbi l- lig ist, den Angeklagten auch mit den darauf entfallenden Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Rothfuß Graf Jäger Radtke Mosbacher 13
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