ECLI:DE:BGH:2016:100816B1STR233.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 233/16 vom 10. August 2016 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2016 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Essen vom 26. November 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 1 b is 17 der Urteilsgründe und b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwies en. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verle tzung formellen und mater i- ellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte als fre i- beruflicher Ingenie ur selbstständig tätig. Er erbrachte dabei Dienstleistungen gegenüber verschiedene n Firmen, für die er Qualitätskontrollen und beratende Ingenieurstätigkeiten im Bereich Projektmanagement ausführte. De r Angekla g- te beschäftigte hier bei keine Mitarbeiter, so ndern war ausschließlich allein tätig. In den von ihm erstellten Rechnungen gab er statt seiner richtigen Steuernu m- mer jeweils aus erdachten Ziffernfolgen gebildete fiktive Steuernummern an. Für die Jahre 2007 bis 2012 gab er keine Umsatz - , Gewerbe - und Ei nkomme n- steuerjahreserklärungen ab und verkürzte dadurch die sich aus den erzielten Umsätzen und Gewinnen ergebenden Steuern. Da nach Auffassung des Lan d- gerichts die getroffenen Feststellungen für eine konkrete Berechnung von B e- triebsausgaben nicht ausreich e- h- nung des Landgerichts ergab sich durch die Nichtabgabe der Steuererkläru n- gen eine Steuerverkürzung von 290.703,21 Euro. Für die Umsatzsteu er setzte das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigungsfähige Vo r- steuern in Höhe von 3.955 Euro an. Da der Angeklagte verhindern wollte, dass das Finanzamt Altforderu n- gen in Höhe von insgesamt 490.865,39 Euro gegen ihn vollstrecken konn te, machte er zudem bei einem Vollstreckungsversuch des Finanzamts im Jahr 2009 falsche Angaben über seine Vermögensverhältnisse. Er verschwieg dabei ein Konto bei der H . Sparkasse, auf dem für ihn in den darauffolgenden Tagen Einkünfte von insgesam t 16.357,74 Euro eingingen. Die Finanzbehörden waren deshalb nicht in der Lage, durch etwaige Pfändungen die offenen Ste u- erforderungen in dieser Höhe zu senken. 2 3 - 4 - Das Landgericht hat den Angeklagten daher wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) in 17 Fällen und in einem weiteren Fall durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) verurteilt. II. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Nachprüfung des Urteil s auf die Sachrüge führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 17 der U r- teilsgründe und der Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch insgesamt und die Einzelstrafe im Fall 18 der U r- teilsgründe werden von den Feststellungen getragen. Der nachfolgend darg e- stellte Rechtsfehler des Landgerichts betrifft ausschließlich den Schuldumfang. Es ist ausgeschlossen, dass eine rech tsfehlerfreie Bestimmung der Betrieb s- ausgaben des Angeklagten zum Wegfall des Schuldspruchs in irgendeiner der verfahrensgegenständlichen Taten führen kann. 2. Der Strafausspruch in den Fällen 1 bis 17 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil das Landg ericht den Schuldumfang nicht zutreffend bestimmt hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: h- men geschätzt´ (UA S. 36). Dabei hat die Kammer zwar unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 10. November 2009 1 StR 283/09 im Ansatz zutreffend erkannt, dass 4 5 6 7 - 5 - Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden dürfen. Jedoch kommt eine Schätzung des Schuldumfangs nur dann in B e- tracht, wenn mangels vorhandener Unterlagen eine konkrete Berechnung der B emessungsgrundlage nicht vorgenommen werden kann (Senat aaO Rn. 16). Eine pauschale Schätzung ist erst dann zulässig, wenn sich eine konkrete Schätzung von vorneherein oder nach entsprechenden Berechnungsvers u- chen als nicht möglich erweist (BGH, Urteil vom 28. Juli 2010 1 StR 643/09 Rn. 41). 2. Nach diesen Maßstäben kann die Beweiswürdigung der Kammer keinen Bestand haben, da sie sich aufgrund eines Denkfehlers den Blick darauf verstellt hat, dass ein Großteil der Betriebsausgaben konkret hätte berechne t werden kö n- nen. Die Kammer hat in ihre Beweiswürdigung eingestellt, dass der Angeklagte ´Kosten, wie Fahrten, Hotelübernachtu n- gen sonstige für die Tätigkeit bei den jeweiligen Auftraggebern angefallene A ufwendungen bei den Abrechnungen geltend machen [kon Rechnungen des Angeklagten gegenüber seinen Auftragg e- bern ergibt´ (UA S. 35). Dem Angeklagten sind demnach B e- triebsausgaben erwachsen, die er seinerseits gegenüber se i- nen Auftraggebern geltend gemacht und erst attet bekommen hat. Die Kammer hat dabei nicht bedacht, dass die vorg e- nannten Aufwendungen einen ´durchlaufenden Posten´ bei dem Angeklagten darstellen. Zwar hat sie bei der Ermittlung der Einnahmen jeweils die vollen auch die Spesen entha l- tenden Rechn ungsbeträge berücksichtigt (UA S. 15 ff.). J e- doch hat sie dem Angeklagten die gebotene Anerkennung der unschwer aus den Rechnungen ersichtlichen ´ Kosten ´ als B e- triebsausgaben versagt, weshalb sich die Beweiswürdigung in diesem Punkt als lückenhaft erweist. 3. Da sich das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstr a- fen, wie an den jeweiligen Relationen erkennbar ist, an der Höhe der jeweiligen ´Hinterziehungssumme´ orientiert hat (UA S. 40), wird der Senat nicht ausschließen können, dass die Kammer wegen ni edrigerer Hinterziehungsbeträge jeweils g e- ringere Einzelstrafen verhängt hätte. Hinsichtlich der verkür z- ten Umsatzsteuern hat es zwar wegen des Kompensation s- verbots des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO keine tatbestandlichen Auswirkungen, wenn der Täter einer Steuer hinterziehung ta t- - 6 - sächlich entstandene Vorsteuern nicht geltend gemacht hat. Ein nicht geltend gemachter Vorsteuerabzug kann jedoch zu einer Minderung der nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB im Ra h- men der Strafzumessung zu beachtenden verschuldeten Auswirkungen de r Tat führen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, B e- schluss vom 8. Januar 2008 Dem schließt sich der Senat an. 3. Angesichts der Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 17 der Urteilsgründe kann auch die Gesamtfreiheitsstrafe keine n Bestand haben. Da der Rechtsfehler des Landgerichts die dem Schuldumfang zugrunde liegenden Feststellungen betrifft, sind diese aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). Graf Jäger Radtke Mosbacher Fischer 8 9
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