BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 234 /12 vom 24. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Bankrott - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012 beschlo s- sen: Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Richterin am Bundes gerichtshof Cirener zu rechtfertigen. Gründe: Richterin am Bundesgerichtshof Cirener hat gemäß § 30 StPO ang e- zeigt, dass sie in der ersten Hälfte des Jahres 2010 von einer B erliner Richte r- kollegin aus dem zivilrechtlichen Bereich um die Benennung eines auch wir t- schaftsrechtlich erfahrenen Strafverteidigers gebeten worden sei. Der Schwi e- gervater ihrer Freundin sei inhaftierter Beschuldigter in einem großen Wir t- schaftsstrafverf ahren im Augsburger Gerichtsbezirk. Sie habe daraufhin mehr e- re ihr bekannte Strafverteidiger genannt, darunter auch Rechtsanwalt Dr. L . , der dann - wie sie im März des Jahres 2012 bei einer Feier von der Schwiegertochter des Angeklagten H . er fahren habe - das Mandat übe r- nommen und die Revisionsbegründungsschrift verfasst habe. Gespräche über die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe habe sie zu keinem Zeitpunkt g e- führt; der Ange klagte H. sei ihr nicht bekannt. Die Verfahrensbeteiligte n erhielten rechtliches Gehör. Sowohl der Gen e- ralbundesanwalt als auch der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. L . haben hi e- rauf mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die Mitwirkung von Richterin am Bundesgerichtshof Cirener bestehen. 1 2 - 3 - Di eser Ansicht schließt sich der Senat an. Der angezeigte Sachverhalt, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen, ist nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit gegen Richterin am Bundesgerichtshof Cirener zu begrü n- den. Nack Rothfuß Jäger Sander Radtke 3
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