BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 234/13 vom 24. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2013 be schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 31. Januar 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Fall II . 1 . der Urteilsgründe der Schuldspruch wegen ta t- einheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht ge ringer Menge entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmi tteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zum unerlau b- ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer G e- samtfreiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich eines Geldbetrages wurde erweiterter Verfall angeordnet. Seine auf eine V erfahrensrüge und die nicht ausgeführte Sachrüge g e- stützte Revision führt zu einer Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO), bleibt aber im Übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Zur Verfahrensrüge : 1 2 3 - 3 - Im Laufe der Hauptverhandlung kam es zu ein er Verständigung (§ 257c StPO). Soweit die Revision geltend macht, dabei sei der Angeklagte "nicht in der nach § 257c Abs. 4 StPO gebotenen Weise belehrt worden", ist nicht e r- kennbar, was damit gemeint ist. § 257c Abs. 4 StPO begründet keine eige n- ständige Belehrungspflicht. Soweit die Revision geltend macht, darüber hinaus ("ebenfalls") sei auch die gemäß § 257c Abs. 5 StPO gebotene Belehrung (über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach § 25 7c Abs. 4 StPO) unterblieben, trifft ihr Vortrag zu. Auch wenn häufig ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensfehler bei verfassungskonformer Gewichtung dieses Mangels nicht auszuschließen sein wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 28 83/10 u.a.), bleibt die Rüge hier erfolglos: a) Nachdem der Angeklagte im Rahmen der zunächst angestrebten Ve r- ständigung eine Erklärung abgegeben hatte, wurde die Sitzung unterbrochen. Nach Wiedereintritt gab der Vorsitzende ausweislich des Protokolls de r Haup t- verhandlung folgendes bekannt: "Der Vorsitzende gibt den rechtlichen Hinweis, dass die Kammer nicht von einem Geständnis gemäß der Verfahrensabsprache ausgeht und dass d a- mit die Verfahrensabsprache gegenstandslos ist. Alle Beteiligten, insbesonder e die ehrenamtlichen Richter, wurden darauf hingewiesen, dass die Einlassung des Angeklagten S . Zu einer Verfahrensabsprache kam es im weiteren Verlauf des Verfa h- rens nicht mehr. Die Verteidiger in gab jedoch für den Angeklagten eine von di e- sem ausdrücklich gebilligte Sacheinlassung ab. Zuvor hatte der Vorsitzende 4 5 6 7 8 - 4 - ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung - nochmals - Folgendes e r- klärt: "Der Vorsitzende gab erneut die qualifizierte Belehr ung dahingehend ab, dass er den Angeklagten S . darauf hinwies, dass das, was er bis jetzt b) Diese beiden Hinweise sind in der Revisionsbegründung, mit der die Revision im Ergebnis vorträgt, die i m Urteil berücksichtigte (zweite) Erklärung des Angeklagten beruhe darauf, dass er vor deren Abgabe im Rahmen der dann gescheiterten Absprache nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei, ve r- schwiegen. Damit ist die Revision ihrer Verpflichtung nicht nachgek ommen, auch solche Umstände vorzutragen, die ihrem Vorbringen erkennbar zuwider laufen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Ju l i 1994 - 5 StR 98/94, BGHSt 40, 218, 240). Selbst wenn man aber davon ausginge, dass sich unmittelbar im A n- schluss an die Revisionsbegrü ndung deshalb nochmals das gesamte Urteil und das gesamte Hauptverhandlungsprotokoll einschließlich aller Anlagen in der Akte befinden (SA Bd. 9 Bl. 3611 - 3715), würde dies nicht zur Annahme eines ordnungsgemäßen Revisionsvortrags führen , weil diese Unterla gen - dann j e- denfalls ohne Hinweis in der Revisionsbegründung - der Revisionsbegründung unkommentiert beigefügt gewesen waren (vgl. zusammenfassend Kuckein in KK - StPO , 6. Aufl. , § 344 Rn. 39 mwN). c) Unabhängig davon ist aber auch ausgeschlossen, dass das Urteil d a- rauf beruhen kann, dass die allein verwertete A ngab e des Angeklagten, die er abgegeben hat, nachdem er mehrfach über die Unverwertbarkeit der früheren Aussage belehrt worden war, davon beeinflusst worden sein kann, dass er vor 9 10 11 12 13 - 5 - Abgabe der nicht verwerteten Aussage nicht ordnungsgemäß belehrt worden war. 2. Hinsichtlich der Änderung des Schuldspruchs verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts. Ebenso nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug, so weit dieser darlegt, dass und warum ein Einfluss dieser Änderung auf den Strafausspruch ausgeschlo s- sen ist. Auch sonst sind den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler nicht e r- sichtlich. 3. Der geringe Teilerfolg der Revision gibt zu einer Entscheidun g gemäß § 473 Abs. 4 StPO keine Veranlassung. Wahl Graf Jäger Radtke Mosbacher 14 15 16
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