BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 235/02 vom 31. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen Hehlerei u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 beschlo s sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Landshut vom 15. Januar 2002 im Gesamtstrafenausspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte zu der Gesamtfre i - heitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Hinsichtlich einer vom Amtsgericht Wolfratshausen verhängten grun d - sätzlich gesamtstrafenfähigen, aber bereits vollständig bezahlten Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen unterblieb bei der Gesamtstrafenbildung der no t - wendige Härteausgleich. Dies ist nachzuholen. Da hier nur der Abzug von e i - nem Monat in Betracht kommt, kann der Senat dies in entsprechender Anwe n - dung von § 354 Abs. 1 StPO selbst tun. Im übrigen wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts hierzu in seiner Antragsschrift vom 18. Juni 2002 verwiesen. Die weitergehende Revision ist unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. - 3 - Trotz es geringen Erfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils erstrebte, mit den gesamten Kosten se i - nes Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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