BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 235/05 vom 28. Juni 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Januar 2005 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Trotz der fehlerhaften Berechnung des zwei Mal gesenkten Straf-rahmens für den versuchten Totschlag erscheint die insoweit ver-hängte Strafe, die eher milde ausgefallen ist, dem Senat angemes-sen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO, zumal die Annahme niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB hier sehr nahe lag. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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