BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 235/13 vom 7. November 2013 in der Strafsache gegen we gen Vergewaltigung u.a. hier : Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteil ten gegen den B e- schluss des Senats vom 2. Oktober 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Bayreuth vom 23. Januar 2013, mit welchem der Beschwerdeführer wegen sch weren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon in einem F all in Tateinheit mit Vergewaltigung sowie wegen sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sex u- eller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsst rafe von drei Jahren und neun Mon a- ten verurteilt und im Übrigen freigesprochen worden ist, auf Antrag des Gen e- ralbundesanwalt s durch Beschluss vom 2. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die A nhörungsrüge d es Verurteilten, mit der er geltend macht, er sei zu Unrecht verurteilt worden und ihm liege keine Beschlussbegründung vor . Die Voraussetzungen des § 356a StPO sind nicht gegeben . Der Senat hat bei seiner Entscheidung sfindung weder Tatsachen oder Beweis ergebnisse verwendet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übe r- 1 2 - 3 - gangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. D er Beschluss des Senats beinhaltet, dass die Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7 . Juni 201 3 zutreffend dargelegten und durch die Gegenerklärung en des Verurteilten vom 1. , 4. und 16. Juli 201 3 nicht entkräfteten Gründen d er Erfolg versagt bleibt. Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO (vgl. BGH , Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 581/10). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vo r- bringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden. Wahl Rothfuß Graf Cirener Radt ke
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