BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 235/14 vom 3. September 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu 2. und 3.: Bestechung im geschäftlichen Verkehr hier: Anhörungsrüge des Verurteilten N . - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2015 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten N . vom 24. Juli 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 29. April 2015 wird auf seine K osten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Mannheim vom 17. Oktober 2013 durch Beschluss vom 29. April 2015 verworfen. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verlet zung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweise r- gebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noc h in son s- tiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang auch im Hinblick auf die in der Anhörungsrüge näher ausgeführten beiden Verfahrensrügen bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteili g- ten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG 1 2 3 4 - 3 - [Kammer], Beschluss vom 30. Juni 2014 2 BvR 792/11 Rn. 16 mwN, wistra 2014, 434), zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet ist, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, B e- schluss vom 20. Juni 2007 2 BvR 746/07). Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision für di e- se beiden Rügen anders als für weitere Verfahrensrügen nicht ausführlich b e- gründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehö rs geschlossen werden. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Der Senat hat dementsprechend nur ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbunde s- anwalts Ausführungen gemacht. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausre i- chender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 5 6 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 1 StR 82/14). Rothfuß Graf Cirener Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rothfuß Mosbacher 7
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