BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 235 /1 4 vom 29. April 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu 2. und 3.: Bestechung im geschäftlichen Verkehr u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgericht shofs hat am 29. April 2015 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Mannheim vom 17. Oktober 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigungen keinen Rechtsf ehler zum Nachteil der Ang e- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten N . wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in vier Fä llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah ren, die Angeklagten D. und E . jeweils wegen wettbewerbsb e- schränkender Absprache bei Ausschreibungen in Tateinheit mit Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Ange klagter D. ) bzw. zwei Jahren und vier Monaten (Angeklagter E . ) verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisi o- nen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts geltend machen und Ve r- fahrensr ügen erheben. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos. A. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1 2 - 3 - I. Der Angeklagte N. war als Geschäftsführer der ET . GmbH von der P. , einem Zweckverband von elf Landkreisen un d einem Stadtkreis, beauftragt worden, beschränkte Ausschreibungen für Aufträge im Rahmen der technischen Umgestaltung einer Tierkörperverbrennungsanlage durchzuführen. Seitens der P . war dabei vorgegeben, dass mindestens drei unterschiedl i- che Firmen ein Angebot abgeben sollten; die Aufträge sollten sofern möglich an Unternehmen aus der näheren Umgebung vergeben werden. Den regen Wettbewerb wollte die P . nutzen, um ein möglichst günstiges Angebot zu bekommen. Der Angeklagte N . bes chloss, die Ausschreibungen zu manipuli e- ren, um sich dadurch eine erhebliche Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. In Absprache mit einem der Mitangeklagten bz w. dem gesondert Verfolgten K. , von denen jeder um die Beauftr agung des Ange klagten N. durch die P . wusste, wollte er deren Unternehmen den jeweiligen Auftrag verschaffen. Dazu sollten neben dem Angebot des b e- Anforderungen an die Z ahl der an der Ausschreibung teilnehmenden Firmen stammen, mit deren Verantwortlichen eine Absprache dahingehend erfolgt ist, dass das Angebot über demjenigen des für den Zuschlag ausersehenen Unte r- nehmens liegt. Auf diese Weise sollte der tatsächliche Wettbewerb ausgescha l- tet, für die P. aber der Eindruck erweckt werden, das zuvor vom Angekla g- ten ausersehene Unternehmen habe sich unter Wettbewerbsbedingungen als der wirtschaf tlich günstigste Anbieter der ausgeschriebenen Leistungen erwi e- sen. Als Gegenleistung für die vom Angeklagten N . bereitete Sicherung der Auftragsvergabe unter Ausschaltung des Wettbewerbs sollten die jeweils begünstigten Unternehmen eine dem Ange klagten N . zuzuordnende Fi r- 3 4 - 4 - b- . une r- kannt blieb , plante der Angeklagte N. zur Verschleierung d ie Nutzung seines komplexen Firmengeflechts. So sollte der Auftrag an die PI . , eine dem Ange klagten N. zuzurechnende Firma, erfolgen, für die er bewusst g e- gen über der P. nicht nach außen in Erscheinung trat, deren faktischer G e- schäftsfüh rer er aber war. Im Einzelnen handelte es sich um die Manipulationen der folgenden Ausschreibungen: 1. Im Frühjahr 2009, noch vor dem 15. April 2009 in Ausführung der b e- schriebenen Vorgehensweise plante der Angeklagte N . mit dem Mita n- geklagt en E . , diesem als Geschäftsführer der A . einen lukrativen Auftrag für den Bereich Prozessleitsysteme zu verschaffen. Absprachegemäß be sorgte der Angeklagte E. e- kannten Unternehmern. Während das erste das Angebot der A . , welches auf 1.221 te etwa - Angebot. Jedoch war dieses Angebot, welches von dem gesondert Verfolgten Kl . stammte, von einer nicht ermittelbaren Pe r- son manipuliert worden, indem be i zwei Positionen vermerkt wurde, die Lei s- tung könne nicht erbracht werden. Entsprechend der Empfehlung des Ang e- klagten N. , der dabei zur zusätzlichen Absicherung d er Auftragsvergabe an die A. trotz des Umstands, dass diese nicht aus der Re gion stammte, die Unvollständigkeit des durch Kl . abgegebenen Angebots als besond e- res Manko darstellte, erteilte die P. am 30. April 2009 der A . den Z u- schlag. In der Folge erteilte der Angeklagte E. der dem Angeklagten N . zuzurechnenden PI . 5 6 - 5 - 2. Ebenfalls im Frühjahr 2009, noch vor dem 15. April 200 9 wollte der Angeklagte N. der M . GmbH auf die vorbeschriebene Weise einen Auftrag für unt ernehmerische Leistungen aus dem Bereich Metal l- verarbeitung verschaffen. In Absprache mit dem Angeklagten N . gab K . ein Angebot ab und erklärte sich bereit, im Gegenzug seinerseits den Angeklagten N . bzw. zur Verschleierung eine ih m zuzurechnende Firma zu beauftra gen. K. erhoffte sich neben der Vergabe des lukrativen Auftrags . selbst beschaffte l- ches deutlich über dem A ngebotspreis von K. lag. Über die Firma Pr . , die eben falls dem Angeklagten N. zuzurechnen war, bei der er aber nach außen zur Verschleierung nicht in Erscheinung trat, gab er selbst schließlich das dritte Angebot ab, w elches ebenfalls absprachegemäß über dem Angebot von K . lag. Auf die Empfehlung des Angeklagten N . erhielt die M . GmbH den Auftrag von der P . . In der Folge erteilte K. der PI . einen Auftrag i 3. Im Herbst 2009, jedoch noch vor dem 21. Oktober 2009 , b eschloss der Angeklagte N. , das beschriebene Geschäftsmodell einzusetzen, um se i- nem Freund, dem Angeklagten D . , als Geschäftsführer der C . GmbH ein en Auftrag aus dem Bereich Klima - und Lüftungstechnik zu verscha f- fen. D . f- fen und die dem Angeklagten N . zuzurechnende PI . seinerseits zu b e- auftragen, um den lukrativen Bauau ftrag zu erhalten, aber auch, da er sich we i- tere Vorteile aus der Geschäftsverbindung versprach. Der Angeklagte D . 7 8 - 6 - Angebote absprachegemäß über dem der C . GmbH lagen . Auf die Empfeh lung des Angeklagten N. erhielt diese den Auftrag von der P . und beauftragte ihrerseits üb er den Angeklagten D. die PI. mit der Lei s- - 4. Im Herbst/Winter 2009, noch vor dem 9. Dezember 2009 , kam der Angeklagte N. erneut mit dem gesondert Verfolgten K . überein, der Fir ma des K. einen weiteren Auftrag aus dem Bereich Metallverarbeitung zu a n- . durch Vermittlung des Angeklagten D . von bekannten Unternehmern. Diese Angebote überstiegen wie abg e- sprochen das von K . abgegebene. Sowohl das von K . abgegebene als atte der Angeklagte N . hinsichtlich Einzel - und Gesamtpreis in seinen Geschäftsräumen ausgefüllt. Auf Empfe h- lung des Angeklagten N. beauftragte die P. das Unternehmen des K . , der wiederum die PI . ftragte. II. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten N . als vier Fälle der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 1 StGB gewertet und sich vom Vorliegen der Regelbeispiele des § 300 Satz 2 Nr. 1 und 2 Alt. 1 StGB üb erzeugt. Da s Verhalten der Angeklagten D. und E . hat es jeweils als eine wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Ausschre i- bungen nach § 298 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 2 StGB gewertet. Insoweit ist es jeweils vom Vorli e- gen des Regelbeispiels des § 300 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen, da sich ihre Tat auf die Verschaffung eines Vorteils großen Ausmaßes durch den Angekla g- ten N. bezogen habe. 9 10 - 7 - B. Die von den Angeklagten erhobene n Verfahrensrügen haben keinen E r- folg. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bedarf Folgendes der Erörterung: I. Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten N . 1a Satz 2 StPO" ist bereits unzulässig soweit sie sich gegen die unterlassene Mi t- teilung von auf eine Verständigung abzielenden Gesprächen betreffend de n früheren Mitangeklagten Dr. richtet und bleibt auch im Übrigen ohne Erfolg. 1. Nach dem Revisionsvo rtrag liegt der Rüge folgendes Geschehen z u- grunde: Im Anschluss an einen Hauptverhandlungstermin fand zwischen den b e- rufsrichterlichen Strafkammermitgliedern, den Verteidigern und den Vertretern der Staatsanwaltschaft ein Rechtsgespräch statt. Gegensta nd desselben war die Möglichkeit einer Verständigung bezüglich aller Angeklagten. Der Vorsi t- Kli. eine Einstellung nach § 153a StPO in Betracht komme. Bezüglich des Angeklagten D r . wurde für den Fall eines Geständnisses eine Freiheitsstr a- fe von sieben bis acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung in Aussicht gestellt. Angesichts dieser Strafvorstellung beendeten die Verteidiger das G e- spräch. Am darauffolgenden Termin de r Hauptverhandlung teilte der Vorsitze n- de lediglich mit, dass ein Rechtsgespräch geführt und dass bezüglich des A n- geklagte n Kli. eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO erörtert worden sei; eine Verständigung im Übrigen sei nicht zustande gekommen. 11 12 13 14 15 - 8 - 2. Dieser Vortrag genügt nicht den Anfo rderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach sind die Verfahrenstatsachen so vollständig, genau und aus sich heraus verständlich vorzutragen, dass das Revisionsgericht allein auf dieser Grundlage prüfen kann, o b der behauptete Verfahrensfehler vorliegt. Der Revisionsführer macht insoweit eine Verletzung der Mitteilungspflichten aus nicht ihn selbst betreffenden Verständigungsgesprächen geltend. Ob der von den Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes be zweckte Schutz des von der Verständigung betroffenen Angeklagten ausnahmsweise auch auf Mitangeklagte zu erstrecken sein kann, die von der nicht hinreichend transp a- renten Verständigung nicht betroffen sind, bedarf auch unter dem Gesicht s- punkt der Verletz ung des fairen Verfahrens der Kenntnis der Verfahrensrolle des Angeklagten, auf den sich die Verständigungsgespräche bezogen haben. Denn ist derjenige nicht mehr Mitangeklagter, liegt in Bezug auf ihn schon keine unmittelbare Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO vor, was Auswirkungen auf die Frage der Schutzwirkung für den nicht betroffenen Angeklagten haben kann. Die Revision unterlässt es aber mitzuteilen, dass Dr . zum Zeitpunkt der Mi t- teilung nicht mehr Mitangeklagter in diesem Verfahren war. Das Verf ahren war bereits zuvor abgetrennt worden. Dies steht dem Erfolg der Rüge mögliche r- weise entgegen und wäre daher vorzutragen gewesen (vgl. zur Vortragspflicht von gegenläufigen Tatsachen BGH, Beschluss vom 11. März 2014 1 StR 711/13, NStZ 2014, 532; BGH, Urteil vom 4. September 2014 4 StR 473/13 , BGHSt 59, 292 ff. ). 3. Die Rüge würde aber auch dessen ungeachtet nicht durchgreifen. Durch die unzureichende Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsg e- sprächen, die allein Mitangeklagte betroffen haben, ist der Beschwerdeführer im Regelfall nicht in seinen Rechten betroffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2014 2 BvR 989/14, StV 2014, 649; BGH, Beschluss vom 24. April 16 17 - 9 - 2014 5 StR 123/14; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 2 StR 381/13, NJW 2014, 2514 , 2516 ; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 4 StR 587/14). Dass der Angeklagte bei Kenntnis des konkreten Inhalts de s mit dem Verteidiger des Dr. geführten Verständigungsgesprächs sein Prozessverhalten geändert hätte, wird von der Revision nich t behauptet und es ist auch nicht ersichtlich, wie sich solche Kenntnis auf sein Verteidigungsverhalten hätte auswirken kö n- nen . 4. Soweit die Revision eine Verletzung in Be zug auf den Mitangeklagten Kli. geführte Gespräche geltend macht, liegen nach dem Revisionsvortrag schon die Voraussetzungen für eine Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO nicht vor. Denn diese besteht nur hinsichtlich solcher Erörterungen der Verfa h- rensbeteiligten, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung war, in de nen also ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens des Angeklagten in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht wurden (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1065; BGH, Beschluss vom 29. April 2014 3 St R 24/14 , NStZ 2014, 529; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. April 2015 5 StR 9/15). 5. Soweit der Revisionsführer mit seiner Rüge eine Verletzung der Mitte i- lungspflichten in Bezug auf ihn betreffende Verständigungsgespräche geltend machen möchte, ist di e Rüge jedenfalls unbegründet. Nach seinem Revision s- vortrag ist nicht dargelegt, dass insoweit etwas erörtert worden wäre, was g e- mäß § 243 Abs. 4 StPO hätte mitgeteilt werden müssen. Zu dem vorzutrage n- dem Inhalt gehört auch dann, wenn keine Verständigung z ustande gekommen ist, jedenfalls der Verständigungsvorschlag und die zu diesem abgegebenen Erklärungen der übrigen Verfahrensbeteiligten (BGH, Beschluss vom 18. D e- zember 2014 1 StR 242/14 , NStZ 2015, 352 ). Dass solches erörtert worden 18 19 - 10 - wäre, trägt die Rev ision nicht vor. Soweit der Revisionsführer die Mitteilung s- pflichten schon dadurch ausgelöst sehen will, dass Zweck des Rechtsg e- sprächs die Möglichkeit einer Verständigung bezüglich aller Angeklagten, mithin auch ihn selbst betreffend gewesen sei (vgl. BGH , Beschluss vom 2. Dezember 2014 1 StR 422/14, NStZ 2015, 293 f. ), verkennt er, dass es allein auf die tatsächlich erfolgten Erörterungen ankommt, die er selbst nicht behauptet. 6. Soweit die Revision eine Verletzung der Protokollierungspflicht aus § 273 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO rügt, ergibt sich schon aus ihrem Vortrag, dass ein solcher Rechtsfehler nicht vorliegt. Nach § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO muss das Protokoll u.a. die Beachtung der in § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO vorgeschrieben en Mitteilungen wiedergeben. Sollte entgegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Erörterung, die außerhalb der Hauptverhan d- lung stattgefunden hat, nach Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht oder nur unzureichend bekannt gemacht und damit die Informationspflicht nicht beachtet worden sein, so ergibt sich aus dem Schweigen des Protokolls kein zusätzlicher Rechtsfehler. Ein "Fehlen der Protokollierung" liegt gerade nicht vor (BGH, B e- schluss vom 15. April 2014 3 StR 89/14 , NStZ 2014, 418 f. ). Vielmehr gibt das Pro tokoll auch nach dem Vortrag der Revision den Gang der Hauptve r- handlung zutreffend wieder. II. Zur Verfahrensrüge des Angeklagten D . Die Revision macht das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 5 StGB geltend. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugru n- de: 20 21 22 - 11 - Der Angeklagte D. war zum Fortsetzungstermin am 17. April 2013 nicht erschienen. Unmittelbar vor dem Beginn der Sitzung um 9.30 Uhr hatte er über seinen Verteidiger dem Gericht mitgeteilt, er sei verhandlungsunfähig kr ank. Der Verteidiger erklärte, er habe kein Attest, auch wisse er nicht, um welche Krankheit es sich handele, der Angeklagte wisse aber, dass er nicht einfach fortbleiben könne. Nach Unterbrechung gab der Verteidiger an, dass er vergeblich versucht habe, s einen Mandanten unter allen ihn bekannten Tel e- fonnummern zu erreichen. Nach einer erneuten Verhandlungspause teilte der Vorsitzende mit, dass polizeiliche Ermittlungen am bisher bekannten Woh nort des Angeklagten in B. durchgeführt worden seien, Po lizeibeamte hätten mit dem Vermieter des Angeklagten D . gesprochen. Dieser habe angeg e- ben, D. halte sich schon seit Monaten nicht mehr in der Wohnung auf, er sei abgemeldet und nach unbekannt verzogen. Die Strafkammer fasste sodann einen Beschluss nach § 231 Abs. 2 StPO und setzte die Verhandlung gegen 11.30 Uhr fort. Im nächsten Termin zur Hauptverhandlung am 24. April 2013 erklärte der Angeklagte D . kein Attest beibringen zu können, da er in der Schweiz lebe. Er teilte weiter seine aktuelle S chweizer Wohnadresse mit und dass er sich dort am 16. April 2013 angemeldet habe. Nunmehr wird mit der Revision vorgetragen, der Angeklagte sei am Mo r- gen des betreffenden Hauptverhandlungstermins an schweren Migräneattacken erkrankt, er habe deswegen P aracetamol nehmen müssen. Seine Reisefähi g- keit sei aufgrund der Schmerzen deutlich eingeschränkt gewesen. Krankheit s- bedingt wäre er auch nicht in der Lage gewesen, einer Hauptverhandlung zu folgen und seine Interessen vernünftig zu vertreten. Hierzu legt e r eine ärztliche Bestätigung eines Schweizer Arztes vom 25. Februar 2014 vor. Diese stellt die eigenanamnestischen Angaben des Angeklagten zu seinem Befinden die sich mit seinem Revisionsvortrag decken am 17. April 2013 zusammen. Au f- 23 24 - 12 - grund der geschild erten Schmerzen kommt der Mediziner zu dem Schluss, dass die Reisefähigkeit vorübergehend deutlich eingeschränkt gewesen sei. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Es bedarf keiner Auseinanderse t- zung mit der Frage, ob am 17. April 2015 ein wesentlicher Teil der Hauptve r- handlung stattfand. Denn das Vorgehen der Strafkammer verletzt § 231 Abs. 2 StPO nicht. Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr e igenmächtig ferngeblieben ist, d.h. ohne Rechtfertigungs - oder En t- schuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt hat (BGH, Urteil vom 30. November 1990 2 StR 44/90, BGHSt 37, 249, 251; BGH, Beschluss vom 17. März 1999 3 StR 507/ 98; NStZ 1999, 418; BG H, Beschluss vom 25. Juli 2011 1 StR 631/10, BGHSt 56, 298). Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, dass sein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht, diese ist ihm vielmehr nachzuweisen (BGH, Urteil vom 2 6. Juni 1957 2 StR 182/57, BGHSt 10, 304, 305; BGH, Beschluss vom 6. Juni 2001 2 StR 194/01, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 24). Das Revisionsgericht hat dabei zwar ausgehend vom Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung (vgl. aber BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 3 StR 282/11, StV 2012, 72; Becker in Löwe/ Rosenberg, 26. Aufl., § 231 Rn. 44 mwN) die Frage der Eigenmächtigkeit gegebenenfalls im Freibeweis zu überprüfen, jedoch wie auch sonst bei behaupteten Verletzungen von Vo r- schr iften über das Verfahren nur auf der Grundlage eines entsprechenden Revisionsvortrags (BGH, Urteil vom 6. März 1984 5 StR 997/83, StV 1984, 326; Beschluss vom 3. April 2003 4 StR 506/02 , BGHSt 48, 264, 267 ; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 3 StR 282/11, S tV 2012, 72; Meyer - Goßner/Schmit t, StPO , 58. Aufl. , § 231 Rn. 25). 25 - 13 - Ein ausreichender Nachweis der Eigenmächtigkeit ist zur Überzeugung des Senats geführt. Der Schluss, dass der Angeklagte am 17. April 2013 schuldhaft der Hauptverhandlung fern blieb, wird durch eine Gesamtschau se i- nes Verhaltens belegt, was auf Verdeckung seines tatsächlichen Zustands an diesem Tag gerichtet ist und sich zudem im zeitlichen Verlauf nicht nachvol l- ziehbar uneinheitlich darstellt. So hat er sich bei seiner Krankme ldung gege n- über seinem Verteidiger lediglich auf die floskelhafte Beschreibung, krank zu sein, beschränkt; erst mit der Revisionsschrift legt er dies näher dar. Zeitnahe Nachforschungen zur Frage der Verhandlungsfähigkeit durch die Strafkammer deren Ausb leiben er mit der Revision beanstandet hat er dann aber vere i- telt. So war e r telefonisch unerreichbar was selbst durch das in der Revision beschriebene Krankheitsbild nicht plausibel erklärt wird und er hatte seinen Aufenthaltsort bis zum 24. April 2 013 nicht offen gelegt, obwohl er sich an se i- nem bisherigen, dem Gericht bekannten Wohnort seit Monaten nicht mehr au f- hielt. Seine Anmeldung am neuen Wohnsitz im Ausland erfolgte demgegenüber erst einen Tag vor seinem Ausbleiben. Trotz des von seinem Verte idiger best ä- tigten Wissens, nicht einfach unentschuldigt fortbleiben zu können, hat er sich weder am Tag der angeblichen Erkrankung noch zeitnah um eine ärztliche B e- stätigung derselben bemüht. Im Revisionsverfahren aber entgegen seiner Erklärung am nächs ten Hauptverhandlungstermin, wegen seines Schweizer Wohnsitzes kein Attest beibringen zu können, was freilich für sich genommen kaum nachvollziehbar ist hat er sich über zehn Monate später zu einem Schweizer Arzt begeben und diesem die behaupteten Schmer zen bzw. Sym p- tome unterbreitet. Eine Überprüfung der Angaben ließ der vom Angeklagten gewählte Zeitpunkt nicht mehr zu. Hinzu tritt, dass selbst diese auf seinen eig e- nen Angaben basierende ärztliche Bestätigung die Behauptung, er sei verhan d- lungsunfähig ge wesen, nicht trägt. 26 - 14 - III. Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten E . 1. Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO Nach dem Revisionsvorbringen stellte der Verteidiger am 23. Si t- zungstag den Antrag, den in der Schweiz wohnhaften Zeugen Z . zum B e- weis der Tatsache zu vernehm en, dass der Angeklagte N. in Zusa m- menhang mit der Tierkörperbeseitigungsanlage des Zweckverbands P . O . ab dem Jahr 2009 auch für die PI . im Geschäftsverkehr aufgetreten ist. Zur Begründun g führte er aus, der Zeuge sei Revis or einer Firma, die für die PI. Dienstleistungen erbracht habe. In diesem Zusammenhang seien dem Zeugen die geschäftlichen Aktivitäten des Angeklagten N . für die PI . bekannt geworden. Mit Beschluss vom 26 . März 2013 lehnte das Landgericht die beantragte Beweiserhebung ab. Soweit mit dem Antrag bewiesen werden soll te, dass der Angeklagte N. im allgemein en Geschäftsverkehr für die PI. aufgetreten sei, sei dies aus tats ächlichen Gründen bedeutungs los; s o- weit bewiesen werden sollte, dass der Angeklagte N . gegenüber der P . für die PI . aufgetreten sei, sei das Gegenteil bereits erwiesen. Dies grü n- dete es auf die zeugenschaftlichen Angaben de r diesbezüglich dargestellten P. - Verantwortlichen. Es zog in seine Bewertung mit ein, dass es schon fragwürdig sei, ob der Zeuge dies bestätigen würde, da bisher kein Anhalt s- punkt zu Tage getreten sei, wonach er Geschäftskontakten zwischen der P. und PI . persönlich beigewohnt h abe; jedenfalls wäre ein Einfluss einer derartigen Aussage auf die Überzeugungsbildung der Strafkammer ausg e- schlossen. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein auf die Vernehmung eines Auslandszeugen geri chteter Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Beweiserhebung nach dem pflich t- 27 28 29 30 - 15 - gemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforde r- lich ist (§ 244 Abs. 2 StPO). Dabei ist das Gericht von dem Verbot der Bewei s- antizipation befreit und da rf seine Entscheidung davon abhängig machen, we l- che Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt es unter B e- rücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisan trags, als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausg e- schlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behau p- tung bestätigen werde, i st eine Ablehnung des Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2014 4 StR 445/13 , NStZ 2014, 531 f. ; BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; vgl. auch Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 356). Diesen Anforderungen hat das Landgericht genügt. Der Ablehnungsb e- schluss legt angesichts der jedenfalls unkonkret gehaltenen Beweisbehauptung (vgl. zu den Anforderungen an die Wahrnehmungssituation des Zeugen BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 1 StR 275/10, NJW 2011, 1299, 1300; BGH, Beschluss vom 24. März 2014 5 StR 2/14 , NStZ 2014, 351, 353 f. ) die maßgeblichen Erwägungen so umfassend dar, dass der Angeklagte seine Ve r- teidigung darauf einstellen konnte; hierdurch kann auch überprüft werden, dass die Antragsablehnung auf einer rational nachvollziehbaren, die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles erkennbar berücksichtigenden Argumentation beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2010 1 StR 644/09, wistra 2010, 410, 411; Urteil vom 18. Januar 1994 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 63; B e- cker aaO Rn. 359). Es lag keine besondere Beweissituation vor, der durch die Anlegung eines strengeren Maßstabes an die Ablehnung des Beweisantrages 31 - 16 - Rechnung zu tragen gewesen wäre (v gl. hierzu BGH, Urteil vom 13. März 2014 4 StR 445/13 , NStZ 2014, 531 f. ). Dies gilt auch nicht angesichts des von der Verteidigung herangezogenen Schreibens aus dem Jahr 2011, ausweislich dessen der Angeklagte im Schriftverkehr mit der P . für di e PI . aufgetr e- ten ist, da zu diesem Zeitpunkt die Ermittlungen wegen der Vorwürfe sowohl dem Angeklagten als auch den Verantwortlichen der P. bekannt waren. Einer Auseinandersetzung mit diesem Schreiben bedurfte es entgegen dem Vorbringen der R evision wegen des offensichtlichen zeitlichen Auseinanderfa l- lens und dem f ehlenden Bezug zum Zeugen Z. nicht. Da das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Ein - vernahme des Zeugen für die Sachaufklärung nicht notwendig ist, war es ent - gegen der Auffassung des Revisionsführers nicht gehalten, Vernehmungsa l- ternativen zu prüfen. Denn m it der Ablehnung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO entfällt die Pflicht, sich um den Zeugen weiter zu bemühen. Das Tatgericht hat auch nicht mehr zu prü fen, ob eine Vernehmung in der Hauptverhandlung durch eine Vernehmung im Ausland im Wege der Videokonferenz nach § 247a StPO ersetzt werden kann (BGH, B eschluss vom 13. März 2014 4 S tR 445/13 , NStZ 2014, 531 f. ; BGH, Beschluss vom 5. September 2000 1 S tR 325/00 , NJW 2001, 695 f. ). 2. Rüge der Verletzung des § 261 StPO Der Revisionsführer macht geltend, es fehle an einer den Anforderungen des § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO genügenden Feststellung über den Abschluss eines Selbstleseverfahrens, weswegen d ie davon betroffenen Urkunden nicht wirksam in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. 32 33 34 - 17 - Dem liegt folgendes Geschehen zugrunde: n- verfahren an. Im Folgetermin Schöffen von der Selbstleseverfügung vom 10.06.2013 Kenntnis genommen e Feststellungen zur Kenntnisnahme der in der Anordnung bezeichneten Urku n- den erfolgten entgegen dem Vorbringen des Generalbundesanwalts nicht. Eine Verletzung des § 261 StPO i.V.m. § 249 Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO liegt nicht vor. Durch die protokollier te Feststellung des Vorsitzenden sind die von den Selbstleseanordnungen umfassten Urkunden wirksam zum Gege n- stand der Beweisaufnahme gemacht worden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 5 StR 461/12 , NStZ - RR 2013, 255 f. ). Zwar erfasst die Feststellung üb er e- troffenen Urkunden. Diese Feststellung ist als Prozesserklärung nach allgeme i- nen Regeln der Auslegung z ugänglich, die bei zweifelhaftem Sinn des Prot o- kolls gebo ten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 3 StR 76/10, BGHR StPO § 2 49 Abs. 2 Selbstleseverfahren 6; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 1 StR 213/10 , ZuM 2013, 124, 126 = BGHSt 58, 15 ff. ; BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 5 StR 461/12 , NStZ - RR 2013, 255 f. ). Die Fes tstellung der Selbstleseverfahrens und nicht der Liste der erfassten Urkunden erweist sich als sinnentleert. Denn diese Verfügung war bereits am Tag zuvor in G e- genwart aller z u Protokoll gegeben worden. Auch unter Berücksichtigung der im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen nach § 249 Abs. 2 Satz 1 i . V . m . Satz 3 StPO entsprechenden Formulierung ist offensichtlich, dass versehentlich 35 36 37 - 18 - die erfassten Urkunden keinen Eingang in di e Feststellung gefunden haben. Danach war ohne weiteres erkennbar, dass sich die Feststellung auf die von 3. Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts (Beweisanträge Nr. 14, 15 und 17) Soweit d ie Revision den Ablehnungsbeschluss der Strafkammer desw e- gen für rechtlich fehlerhaft erachtet, da er nicht zwischen tatsächlicher und rechtlicher Bedeutungslosigkeit unterscheide, weist der Generalbundesanwalt zu Recht darauf hin, dass die Ablehnung wegen tatsächlicher Bedeutungslosi g- keit erfolgte, was von der auch im Übrigen rechtsfehlerfreien Begründung der Ablehnung getragen werde. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine nac h- geschobene Begründung durch den Generalbundesanwalt, sondern fußt auf Ausfü hrungen im Ablehnungsbeschluss, der ausdrücklich auf tatsächliche B e- deutungslosigkeit gestützt ist (vgl. RB S. 42). 4. Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts (Beweisantrag Nr. 30) Die Revision beanstandet die Ablehnung eines auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten, am 30. April 2013 gestellten Bewei s- antrags, mit dem bewiesen werden sollte, dass es f ür die Ausführung der der A. von der P . erteilten Aufträge noch technisch notwendig gewesen sei, zahlreiche, im Ei nzelnen aufgeführte technische Aspekte durch einen Ve r- fahrenstechniker klären zu lassen und in für EDV - Unternehmen umsetzbare Vorgaben zu definieren. Nach der Begründung sollte das Beweisziel dahin g e- hen, die Beauftragung der PI . als sachlich zwingend u nd nur auf die Erla n- gung technischer Beratung gerichtet darzustellen. Dies sei deswegen von R e- levanz, da eine sachlich zwingende Beauftragung in der gesamten bisherigen 38 39 40 41 - 19 - Rechtsprechung noch nicht als Vorteil angesehen worden wäre. Der Antrag habe erst jetzt gestellt werden könne n , da er eine Reaktion auf die Entsche i- dungen der Kammer vom 26. März 2013 darstelle. Die Strafkammer hat diesen Antrag zurückgewiesen. Hierzu hat sie d a- rauf abgestellt, dass das aufgestellte Beweisziel nicht dem Sachverständige n- b eweis zugänglich sei und sie es kraft eigener Sachkunde selbst zu beurteilen habe. Zudem sei ein weiterer Aufklärungseffekt nicht zu erwarten. Hilfsweise werde der Antrag auch wegen Prozessverschleppung abgelehnt. Denn die zur Stellung von Beweisanträgen g esetzte Frist sei seit dem 28. November 2012 abgelaufen. Die Staatsanwaltschaft habe die Einstellung der Untreuevorwürfe nach § 154a StPO bereits Ende des Jahres 2012 angeregt. Die Strafkammer habe ein dementsprechendes Ansinnen gegenüber der Verteidigung mit Fax vom 13. März 2013 angekündigt. Am 25. März 2013 schließlich sei die Einste l- lung beschlossen worden. Der Verteidiger des Angeklagten E . habe in Erst am 30. Apri l 2013 sei dann der Antrag gestellt worden, wofür die Verteid i- gung keine Gründe genannt habe. Solches ergebe sich auch nicht aus sonst i- gen Umständen. So habe die Verteidigung schon zu früheren Zeitpunkten B e- weisanträge zu dem Thema gest ellt, ob der Angekla gte N. der A . verfahrenstechnische Informationen vermittelt hat. Ungeachtet der Zulässigkeit dieser Rüge an der auch wegen der unte r- lassenen Mitteilung des Faxes vom 13. März 2013, aus dem sich Anhaltspun k- te für die Beurteilung der Ve rschleppungsabsicht ergeben könnten, Bedenken bestehen bleibt die Rüge ohne Erfolg. Denn jedenfalls kann ein Beruhen des Urteils auf dem von der Revision behaupteten Verfahrensfehler ausgeschlo s- sen werden. Nach den Feststellunge n wurde dem Angeklagten N. von 42 43 - 20 - dem An geklagten E. diese Beauftragung als Gegenleistung für die sachwidrige Bevorzugung im Wettbewerb gewährt. Auf die sachliche Notwe n- digkeit der Erteilung von Unteraufträgen seitens der A . kommt es nicht an. Dies hatte die Strafkammer in dem Ablehnungsbeschluss vom 26. März 2013, der u.a. zu den von ihr in Bezug genommenen Beweisanträgen ergangen war deren Ablehnung von der Revision ebenfalls nicht vollständig vorgetragen wird bereits ausgeführt und dementsprechend die unter Beweis gestellte Ta t- sache als tatsächlich bedeutungslos behandelt. 5. Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts (Beweisanträge Nr. 31, 33 bis 41) Ebenfalls am 30. April 2013 stellte die Verteidigung zahlreiche weitere Beweisanträge, die in e ine ähnliche Richtung zielten wie der Beweisantrag Nr. 30. Diese Anträge hat die Strafkammer mit ausführlicher Begründung als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos erachtet und abgelehnt. Hilfsweise hat sie sie auch wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt. Die Rüge ist unzulässig. Um die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu erfüllen, sind alle Umstände, die für die Prüfung, ob das Tatgericht den Beweisantrag rechtlich richtig gewertet und beschieden hat, Bedeutung haben, vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604, 606; BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 3 StR 140/14 , NStZ - RR 2014, 318 f. ; Gericke in KK, StPO, 7. Aufl. , § 344 Rn. 38 ff. mwN). Dem genügt die Rüge schon deswegen nicht, da der Beschluss zur Ablehnung der Beweisa n- träge Nr. 9, 11, 14 bis 21, auf dessen Ausführungen die Strafkammer im A b- lehnungsbeschluss Bezug nimmt, nicht vorgetragen wird. 44 45 46 47 - 21 - 6. Rüge der fehlerhaften Bescheidung von Hilfsbeweisanträgen (Hilf s- beweisanträge 64 bis 72) Die Revision bean standet die Zurückweisung von 37 Hilfsbeweisantr ä- gen (den Nummern waren teilweise mehrere Anträge zugeordnet), die im Ra h- men des Verteidigerplädoyers für den Fall der Verurteilung gestellt wurden. Sie erachtet die Annahme der Ablehnungsgründe als rechtsfeh lerhaft; die Able h- nung wegen Prozessverschleppungsabsicht habe nicht erst im Urteil erfolgen dürfen. Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen den Hilfsbeweisantrag Nr. 66 zu Ziffer 8 wegen eigener Sachkunde, Anträge auf wiederholte Zeugeneinve r- nahme m angels Aufklärungspflicht, alle Hilfsbeweisanträge im Übrigen als ta t- e- gen Prozessverschleppungsabsicht abgelehnt. a) Die Rüge erweist sich als unzulässig. Dem Senat ist es nicht möglich, auf der Grundlage des Revisionsvortrags die erforderliche eigene umfassende Überprüfung des Verfahrens im Hinblick auf die behauptete rechtsfehlerhafte Annahme der Prozessverschleppungsabsicht vorzunehmen. Die Strafkammer nimmt insoweit ausdrückli ch auf die Fristsetzung vom 28. November 2012 B e- zug, wobei in einer solchen Entscheidung die Annahme von Verschleppung s- absicht bei Antragstellung nach Fristablauf in ihren Grundzügen darzulegen ist, so dass die vollständige Fristsetzung vorzutragen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 1 StR 605/13, NStZ - RR 2014, 251). Da die durch das gericht liche Fax vom 13. März 2013, näher darzulegen gewesen. Solches ergibt sich auch aus der Verweisung auf die anderen Rügen ung e- 48 49 50 - 22 - achtet der sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Verpflichtung zum geordneten und für jede einzelne Rüge zusammenhängenden Vortrag, um den Revisionsvortrag aus sich heraus verständlich zu machen (vgl. BG H, Beschluss vom 24. Juli 2013 1 StR 234/13) nicht . Der Vortrag des maßgebenden Ve r- fahrensstoffs durch den Revisionsführer war auch nicht deshalb entbehrlich, weil er die Sachrüge erhoben und die Strafkammer im Rahmen ihrer schriftl i- chen Urteilsgründe diese Vorgänge erwähnt, freilich ohne den Inhalt der in B e- zug genommenen Entscheidungen und Schreiben darzustellen. Denn den vo r- liegenden Urteilsgründen können die maßgebenden Verfahrensvorgänge nicht mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden, so dass dem Senat eine Prüfung verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 3 StR 140/14, NStZ - RR 2014, 318 f. ). Soweit die Strafkammer sich auch darauf stützt, dass teilwe i- s e wortgleiche Beweisanträge bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestellt und beschieden worden seien, versäumt es die Revision , alle in dem Zusamme n- hang benannten Beweisanträge vorzutragen. So finden sich die von der Stra f- kammer hierzu angeführten Beweisan träge Nr. 16, 26, 50 ausweislich des I n- haltsverzeichnisses auch nicht in dem der Revisionsbegründung angefügten Konvolut. Ihre genaue Kenntnis wäre aber für die abschließende Beurteilung, ob die Anträge wegen Prozessverschleppungsabsicht abgelehnt werden d ur f- ten, erforderlich. b) Jedenfalls aber begegnet die Ablehnung wegen tatsächlicher Bede u- tungslosigkeit keinen Bedenken. § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abgelehnt hat, ist schon zweife lhaft, ob es sich im Hinblick auf das Erfordernis eines hinreichend konkreten Tatsachenkerns übe r- haupt um einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 bis 6 StPO handelt. Der Antrag war darauf gerichtet, durch Sachverständigengutachten zu belegen, 51 52 - 23 - dass die zwei Unternehmen, die die Schutzangebote abge g o- technischen Arbeiten zu erbringen. Jedenfalls hat die Strafkammer den Antrag ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 70) rechtsfehlerfrei ebenfalls wegen ta t- sächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Denn ob die Unternehmen im April 2009, mithin vor der Vergabe des Auftrags in der Lage waren, diesen zu erfü l- len, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung gewesen. C. Die auf die jeweiligen Sachrügen vorzunehmende Nachprüfung des a n- gefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuld - und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Ausführung bedarf ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbund esanwalts nur Folgendes: I. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen die tatbestan d- lichen Voraussetzungen der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in den dargestellten Fälle n durch den Angeklagten N. und spiegelbildlich daz u die Voraussetzungen der Bestechung im geschäftlichen Verkehr durch die A n- geklag ten D. bzw. E. . 1. Die Vorschrift des § 299 StGB setzt eine Unrechtsvereinbarung de r- gestalt voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige un lautere Bevorzugung angenommen bzw. gewährt wird (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 1 StR 532/12 , NStZ 2014, 42, 43 f. ; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 2 StR 200/10, wistra 2010, 447). Bevorzugung in diesem Sinne bedeutet d a- bei die sachfremde Entscheidu ng zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt 53 54 55 - 24 - also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus. Hierbei g e- nügt es aber, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Han d- lungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, seine eigene Bevo rz u- gung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu veranlassen. Danach ist das Tatbestandsmerkmal der Bevorzugung im Wettbewerb subjektiviert; es reicht aus, wenn nach der Vorstellung des Täters der Wettbewerb unlauter beei n- flusst werden soll (Fischer, StGB 6 2. Aufl. , § 299 Rn. 15). Der Vorstellung eines bestimmten verletzten Mitbewerbers bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 16. Juli 2004 2 StR 486/03, NJW 2004, 3129 , 3133 ). Zur Erfüllung des Tatbestandes braucht die vereinbarte Bevorzugung tatsächlich nicht ein getreten zu sein. Es muss auch keine objektive Schädigung eines Mitbewerbers eingetreten sein. Schutzgut des § 299 StGB ist die strafwürdige Störung des Wettbewerbs sowie die abstrakte Gefahr sachwidriger Entscheidungen (BGH, Urteil vom 9. August 2006 1 StR 50/06, NJW 2006, 3290 , 3298 ). 2. Indem der Angeklagte N . jeweils mit den Angeklagten E . und D . sowie dem gesondert Verfolgten K . übereinkam, diesen den Au f- trag zu verschaffen und dafür von diesen beauftragt zu werden, hab en sie eine die dargestellten Anforderungen erfüllende Unrechtsvereinbarung geschlossen. a) Das Landgericht hat sich aufgrund der rechtsfehlerfrei festgestellten Vorgehensweise der Angeklagten davon überzeugt, dass nach ihrer Vorstellung der Wettbewerb unlauter beeinflusst werden sollte. Hierfür hat es unter and e- rem darauf abgestellt, dass es des manipulativen Vorgehens im Wege gezielter Ausschaltung von potentiellen Mitbewerbern durch Unterlassen der beauftra g- ten Ausschreibung bei gleichzeitiger Vorspi egelung gegenüber der P . , es handele sich um das jeweils günstigste Angebot im Rahmen eines Wettb e- werbs zwischen drei Unternehmen, nicht bedurft hätte, wären die Angeklagten nicht vom Vorliegen einer Wettbewerbslage ausgegangen. Die vor der Au f- 56 57 - 25 - trags vergabe abgesprochene Verga be des Folgeauftrags an die PI. hat es als Vortei l für den Beauftragten der P. , den Angeklagten N. anges e- hen, der für die Bevorzugung gewährt worden ist. Hierfür hat es sich auch d a- rauf ge stützt, dass die über d ie PI. n- geklag ten N. vor dem Auftraggeber P . verschleiert und hierfür ein Unternehmen genutzt wurde, das dem Angeklagten N . zwar zuzurec h- nen, für das er a ber bewusst gegenüber der P. nic ht in Erscheinung trat. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. b) Gleiches gilt, soweit das Landgericht die vom Angeklagten E . nach über 35 Hauptverhandlungstagen abgegebene Einlassung, er sei davon aus gegangen, dass allein die A. in der Lage gewesen sei, den Auftrag zu den vorgegebenen Konditionen zu erfüllen, als an den Ertrag der Hauptve r- handlung angepasste Schutzbehauptung angesehen hat und ihr diesbezüglich nicht gefolgt ist. Es hat die von anderen Beweismitteln hinreichend gestützte Einlas sung des Angeklagten E. insoweit zugrunde gelegt, er habe die a- . nach Beauf tragung der PI. entsprochen, wobei er dies gegenüber der P . nicht offen gelegt habe. Hiervon ausgehend erweist sich die Würdigung, für dieses Verhalten gebe es keinen anderen Grund, als dass die vertragliche Beauftr a- gung der PI. vorzugung der A . bereits im Vorfeld der Ausschreibung darstelle, als tragfähig. Den Schluss von dieser Vo r- gehensweise auf die Vorstellung von der unlauteren Beeinflussung des Wet t- bewerbs hat das Landgericht zu Recht dadurch gestützt gesehen, dass de r A n- ge klagte E. 58 - 26 - 3. Das Landgericht durfte in der Erteilung des Folgeauftrags an die dem Angeklagten N. zuzurechnende PI . einen Vorteil im Sinne des § 299 StGB sehen. Hierunter ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 5 StR 489/02, BGH NJW 2003, 2996, 2997; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 299 Rn. 7). Ein solcher Vorteil kann bereits in dem Abschluss eines Vertrages li e- gen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 4 StR 99/07, NStZ 2008, 216 f. zu § 333 Abs. 1 StGB; zur identischen Begrifflichkeit des Vor teils in § 333 Abs. 1 und § 299 Abs. 1 vgl. nur Tiedemann in LK, 12. Aufl. , § 299 Rn. 25). Dass die Erteilung des jeweiligen Auftrags für das Firmengeflecht des Angeklagten N. günstig war, lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinre ichend deutlich entnehmen. Auch soweit die Revision des Angeklagten E . geltend macht, das Urteil setze sich nicht hinreichend mit der Möglichkeit auseinander, dass der Ange klagte N. Fachwi s- Denn angesichts der Verschleierung der Vergabe des Folgeauftrags an den Ange klagten N. , die der Revisionsführer selbst im Rahmen seiner Einla s- Auftraggeber bezeichnete, und der Absprache einer solchen Vorgehensweise im Vorfeld der Ausschreibungen auf Wunsch des Angeklagten N . , durfte das Landgericht darauf schließen, dass der in der Rückbeauftragung liegende Vorteil für die Bevorzugung im Wettbewerb gewährt wurde, mithin im Sinne e i- nes Gegenseitigkeitsverhältnisses mit ihr verknüpft sein sollte. Einer Auseina n- dersetzu ng mit möglichen Sachgründen für eine nicht mit einer Gegenleistung 59 60 - 27 - verknüpfte Folgebeauf tragung des Angeklagten N. bedurfte es nicht. Soweit die Revision unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2007 4 StR 99/07 (NS tZ 2008, 216) meint, es sei eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich gewesen, ob der Auftrag wegen der besond e- ren Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt sei, verkennt sie, dass sich diese Anfo r- derungen auf die von § 333 Abs. 1 StGB erfassten Fälle bezi ehen, in denen der Vorteil nicht für eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Gegenlei s- tung gewährt wurde, sondern zu prüfen ist, ob er möglicherweise in Bezug zur allgemeinen Dienstausübung steht. 4. Der von der R evision des Angeklagten N. als unauflösbarer W i- derspruch gerügte Schreibfehler in den Feststellungen zu der unter I. 1.b. da r- gestellten Tat (Fall III. 2 . der Urteilsgründe) berührt den Bestand des Urteils nicht. Zwar ist der Revision insoweit Recht zu geben, als dass die festgestellte A ngebotssumme, die der gesondert Verfolgte K. für die M . liegt. Jedoch lässt sich aus dem Sachzusammenhang der Feststellungen ei n- deutig entnehmen, dass das gelegen hat. So ist es auch an mehreren Stellen in den Urteilsgründen au s- drücklich festgehalten (zum Angebot von Da . e- bots liegendes Angebot in Höhe von 527.418 S. 15; zum Angebot von Pr . . . e- kla g te N . e rstellte einen Vergleich der einzelnen Angebotsdetails, bei welchem tatplangemäß das Angebot der M . GmbH das 61 - 28 - 5. Die Annahme der Voraussetzungen des Regel beispiels gemäß § 300 Satz 2 Nr. 1 StGB durch das Landgericht hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Wann ein solches Ausmaß vorliegt, ist betragsmäßig nicht bestimmt. Neben der entsprechenden Regelung in § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist das Mer k- mal d Regelbeispiel zu finden. So nennen § 263 Abs. 3 Nr. 2 und § 267 Abs. 3 Nr. 2 StGB die Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes als E r- schwerungsgrund, während § 264 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf die Erlangung einer nicht gerechtfertigten Subvention und § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO auf den Hinterzi e- hungsumfang großen Ausmaßes abstell en . Jedoch hat sich die Auslegung an dem jeweiligen Tatbestand zu orientieren (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2 003 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360, 364; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 1 StR 416/08; BGHSt 53, 71, 83). Der Gesetzgeber hat keine dahingehende Festlegung getroffen. Er hat zwar wenig erhellend einerseits auf die begriffliche Identität hingewiesen (BT - Drucks. 13/5584, S. 15, 17), andererseits deutlich gemacht, dass sich die Auslegung an dem jeweiligen Tatbestand zu orientieren habe. Deswegen kö n- ne ein Vorteil großen Ausmaßes nach § 300 StGB schon vorliegen, wenn man bei einer Subvention in dieser H öhe noch nicht von einem großen Ausmaß spre chen würde (BT - Drucks. aaO S. 15). Bei der Bestechung und Bestechlic h- keit von Amtsträgern könne ein anderer Aus legungsmaßstab geboten sein (BT - Drucks. aaO S. 17). 62 63 64 - 29 - Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts h at sich die Bestimmung nur auf die Höhe des Vorteils und nicht auf den Umfang der Bevorzugung zu beziehen (Krick in MK, StGB, 2. Aufl., § 300 Rn. 2; Sinner in Matt/Renzikowski, StGB, § 300 Rn. 2; Tiedemann in LK, StGB, 12. Aufl., § 330 Rn. 3; jeweils mwN; kritisch zur Gesetzesfassung Fischer, StGB, 62. Aufl. , § 300 Rn. 3; Heine/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. , § 300 Rn. 3). Schutzzwec k- spezifisch ist danach ein großes Ausmaß erreicht, wenn der Vorteil besonders geeignet ist, den Vorteilnehmer zu korrumpi eren (Dannecker in NK, StGB, 4. Aufl. , § 300 Rn. 5; Rogall in SK, StGB, 8. Aufl. , § 300 Rn. 4; Tiedemann, aaO Rn. 4; vgl. auch Rosenau in Satzger/Schlucke bier/Widmaier, StGB, 2. Aufl. , § 300 Rn. 2). Dies erfordert eine Berücksichtigung einzelfallb ezogener Umstände (vgl. Dannecker , aaO Rn. 5; Fischer, aaO Rn. 4; Sinner , aaO Rn. 3; Tiedemann, aaO Rn. 4; kritisch zum hierdurch eröffneten weiten Beurteilung s- spielraum Rosenau, aaO Rn. 2, der die persönlichen und wirtschaftlichen Ve r- hältnisse des Vortei lsnehmers aber ebenfalls für berücksichtigenswert erachtet; a.A. Krick aaO). Denn anders als die nach objektiven Maßstäben zu besti m- menden Merkmale des großen Ausmaßes in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 1 StR 2 74/03, BGHSt 48, 360, 364) und § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 1 StR 416/08; BGHSt 53, 71, 83) ist der Anreiz für Korrumpierbarkeit abhä n- gig von den jeweiligen Verhältnissen des Vorteilnehmers, mithin von individue l- len Kriterien. Ob es im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit der Anwendung der kodif i- zierten Strafzumessungsregel (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360, 364) dennoch der Festlegung einer betrag s- mäßig festgelegten Untergr enze als Begrenzung für den Einfluss individueller Kriterien bedarf, braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. 65 66 - 30 - Denn diese Untergrenze müsste angesichts der gesetzgeberischen Vorgabe unter der für § 264 Abs. 2 Nr. 1 StGB geltenden Größeno rdnung (ab etwa 1 StR 548/90, wistra 1991, 106: 100.000 DM als Grenze; BGH, Urt eil vom 7. Oktober 2003 1 StR 274/03) liegen. In der Literatur werden stark variierende und damit keine klaren Maßstäbe für eine Grenzziehung vertreten (Rosenau, aaO: nicht diesseits der Tiedemann, aaO Rn. 4: ein Vorteil un besonderer Umstände nur schwer vorstellbar einen besonders schweren Fall darstellen, was freilich neben dem Vorliegen des tatbestandsähnlich ausgesta l- teten Regelbeispiels die strafzumessungsrechtliche Gesamtwürdigung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, mit in den Blick nimmt; Rogall, aaO Rn. 6: Rn. 3: 5 . Recht kritisch zu dieser Kasuistik Sinner , aaO). Die danach in Betracht ko m- menden Grenzwerte sind nach der Bewertung des Landgerichts jedenfalls überschritten (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2006 1 StR 50/06, NJW 2006, 3290, in diesem Fall war die Größenordnung von jedenfalls 50 r- schri t ten). Denn das Landgericht hat die jeweils als Vorteil gewährten, einen erhe b- lichen Umfang aufweisenden Aufträge, die sich stets im sechsstelligen Bereich bewegten und die sich in Anbetracht der schwierigen finanziellen Verhä ltnisse de s Angeklagten N. und seiner Firmen auch als äußerst lukrativ für di e- sen darstellten, als großes Ausmaß gewertet. Das weist angesichts der dem Tatrichter obliegenden Gewichtung und Bewertung der einzelfallbezogenen Umstände und des insoweit nur ei ngeschränkten revisionsrechtlichen Überpr ü- 67 - 31 - fungsmaßstabs keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat den zutreffenden Maßstab seiner Würdigung zugrunde gelegt und die zugehörigen Tatsachen rechtsfehlerfrei festgestellt. Dass es sich dabei an der Bedeutung des Auftrag s- volumens für den Geschäftsbetrieb des Angeklagten orientiert und keinen ka l- kulierten Gewinn ermittelt hat, ist im Rahmen des § 300 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht zu beanstanden. II. Auch der die Angeklagten D . und E . jeweils betreffe nde Schuldspruch wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschre i- bungen wird von den auch insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen. Soweit die R evision des Angeklagten E. beanstandet, dass der Anwendungsbereich de s § 298 StGB nicht eröffnet sei, da auch für beschrän k- te Ausschreibungen zuvor der Bewerberkreis durch öffentliche Ausschreibung zu ermitteln sei, wird sie dem Regelungsgehalt des § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 VOB/A 2009 nicht gerecht. Danach können bei einer beschränkten Au s- schreibung Bauleistungen nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von U n- ternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben werden, § 3 Abs. 3 VOB/A. Ein vorhergehender öffentlicher Tei lnahmewettbewerb ist nur nach § 3 Abs. 4 VOB/A vorgesehen. Auch beschränkte Ausschreibungen ohne vorang e- gangenen öffentlichen Teilnahmewettbewerb u nterfallen dem Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 3 StR 167/13, BGHSt 59 , 34 mwN). D ass die von den Angeklagten D. und E . abgegebenen Ang e- bote auf einer Absprache beruhten, ist entgegen den Beanstandungen der R e- vi sion des Angeklagten E. ausdrücklich und hinreichend deutlich festg e- stellt. Denn danach haben die Angeklagten mit den anderen Anbietern, den 68 69 70 - 32 - e- gen § 1 GWB verstoßende Vereinbarung getroffen, die darauf abzielte, die P. zur Annahme ihres Angebots zu veranlasse n. Die Feststellungen sind auch nicht etwa hinsichtlich des Inhalts der Absprache lückenhaft. So ergibt sich aus der vorangestellten Darstellung der grundsätzlichen Vorgehensweise in Verbindung mit den Feststellungen zu den einzelnen Fällen, dass mit den h e- weils eine Vereinbarung getroffen worden war. Diese hatte den Inhalt, dass die k- ten Wettbewerb vorzuspiegeln und d Angebot der A . bzw. der C . GmbH liegen müssen. Das gilt auch . abgegeben hat. Dass danach noch Manipulationen am entsprechend der Absprache e r- stellten, ü ber dem Angebotspreis der A. liegenden Angebot vorgenommen worden sind, hindert die Tatbestandserfüllung durch die Abgabe des auf der Absprache beruhenden Angebots des Angeklagten E . nicht. Daneben erfüllt auch die vertikale Absprache zwischen den jeweilig en Angeklagten D. und E. einerse its und dem Angeklagten N. als auf Veranstalterseite Handelnden andererseits ebenfalls die Anforderungen an § 298 Abs. 1 StGB (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Juli 2012 2 StR 154/12, NJW 2012, 3318 mwN zur Rechtslage nach Novellierung des § 1 GWB zum 1. Juli 2005). Angesichts des für die Angeklagten deutlich zu Tage liegenden Verst o- ßes gegen das Verbot solcher Vereinbarungen aus § 1 GWB bedurfte es der von der Revision vermissten weiteren Ausführungen zum Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Absprache nicht. 71 72 - 33 - III. Die Strafzumessung erweist sich aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften aufgezeigten Gründen als revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ergänzend ist nur darauf hinzuweisen, dass das dem Angekla g- ten E. angelastete Hineinziehen von befreundeten Unternehmern, die darstellt. Denn der An geklagte E . ist wegen seiner Beteiligung an der Absprache und nicht zugleich wegen Anstiftung zu auf der Grundlage der Feststellungen strafbaren Beteiligung der befreundeten Unternehmer bestraft worden. Rothfuß Graf Jäger Cirener Radtke 73
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