BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 235 /15 vom 11 . November 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbs - und bandenmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 10 . No vember 2015 , in der Sitzung vom 11 . November 2015 , an denen teilg e- nommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Mosbacher, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fis cher und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär, Oberstaatsanw alt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 10. November 2015 - , Recht sanwalt - in der Verhandlung vom 10. November 2015 - als Verteidiger des Angeklagten G. , Re chtsanwalt - in der Verhandlung vom 10. November 2015 - , Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 10. November 2015 - als Verteidiger des Angeklagten M. , - 3 - Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 10. November 2015 - , Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 10. November 2015 - als Verteidiger des Angeklagten K . , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftss telle, für Recht erkannt: Auf die Revision en der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. September 2014 mit den Feststellungen aufgehoben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts mittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen . Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des gewerb s - und bandenmäßigen Schmuggels und der Hinterziehung von Umsatzsteuer in in s- gesamt 21 6 Fällen bzw. beim Angeklagten K . in 181 Fällen, darunter eine versuchte Tat, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die gestützt auf die Rüge der Ve r- letzung f ormellen und materiellen Re chts die Beweiswürdigung des Landg e- richts beanstanden. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel ha ben bereits mit der Sachrüge Erfolg , so dass es auf die von der Staatsa n- waltschaft erhobenen verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht mehr a n- kom mt. I. 1. In der zugelassene n Anklage werden den Angekla gten in den Jahren 2010 bis 2012 zugunsten der S . K . GmbH (im Folgenden: S. GmbH) und der G . GmbH begangene Steuerstraftaten zur Last gelegt. Die S. GmbH , deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der gesondert Verurteilte P . gewesen sei, habe ab dem Jahr 2010 umfangreiche Importe von Metallen durchgeführt, die nahezu vollständig an die G . GmbH weiterverkau ft worden seien. Der Angeklagte G . sei Geschäftsführer und Alleingesellschafter und die Angeklagten M . und K . Angestellte dieser Gesell schaft gewesen. Aufgrund einer gemeinsamen Besprechung Ende Juni 2010 in den Rä u- men der G . Gmb H hätten die Angeklagten mit P . und den früheren 1 2 3 4 - 5 - Mitange klagten S. und St . vereinbart, sich dur ch die Zwischenschaltung der S. GmbH in den Warenbezug einen Wettbewerbsvorteil am Markt zu ve r- schaffen. Anders als bei der zuvor durch d ie G . GmbH selbst eingeführten Ware sollte es nun möglich sein, aufgrund generierter Vorsteuerabzüge eine Kaufpreisminderung und damit eine Gewinnmaximierung zu erreichen. Hierzu sollte die S. GmbH in den Rechnungen an die G . GmbH jeweils Umsat z- steuer ausweisen, diese aber gegenüber den Finanzbehörden nicht erklären und auch nicht abführen. Auf diese Weise sollte der G . GmbH die Gelten d- machung von Vorsteuern ermöglicht werden, ohne dass diese zuvor abgeführt worden seien. Die aus Osteurop a nach Deutschland verbrachten Waren hätten im Jahr 2010 al lein aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union , insbesondere den ba l- tischen Staaten, gestammt. Ab Anfang 2011 seien dann von den Angeklagten G . und M . zusammen mit den früheren Mitange klagten S . und St . auch Einfuhren aus Drittstaaten , namentlich aus Russland und der Ukra i- ne , vorgenommen worden . Hierbei sei der Wert der eingeführten Waren gege n- über dem Zoll in der Regel mit weniger als einem Zehntel des tatsächlichen Werts a ngegeben worden. Zudem sei für die inländischen Verkäufe der S . GmbH an die G . GmbH keine Umsatzsteuer erklärt worden, obwohl die U m- satzsteuer bei den jeweiligen Rechnungen an die G . GmbH ausgewiesen worden sei. Hierdurch seien jeweils Abgaben v erkürzt worden. Im Einzelnen: a) Fälle 1 bis 184 der Anklage schrift (gewerbs - und bandenmäßiger Schmuggel) In den die Jahre 201 1 und 201 2 betreffenden Fällen 1 bis 184 bzw. hi n- sichtlich des Angeklagten K. 24 bis 184 der Anklageschrift wirft die Staat s- anwaltschaft den Angeklagten vor, sie hätten gewerbs - und bandenmäßig g e- 5 6 7 - 6 - gen über dem Zollamt E. falsche Angaben zum Warenwert bei der Einfuhr von Kupfererzeugnissen aus osteuropäischen Staaten in das Gebiet der Eur o- päischen Union gema cht. Infolge der falschen Angaben seien nahezu vier Mill i- onen Euro an Einfuhrumsatzsteuer und mehr als 300.000 Euro an Zoll nicht festgesetzt und damit verkürzt worden. b) Fälle 185 bis 199 der Anklage schrift (Umsatzsteuerhinterziehung z u- gunsten der S. GmbH) In den Fällen 185 bis 199 bzw. hinsichtlich des Angeklagten K . 191 bis 199 der Anklageschrift wirft die Staatsanwaltschaft den Angeklagten jeweils die Hinterziehung vo n Umsatzsteuer zugunsten der S. GmbH vor. Entspr e- chend dem gemeinsamen Tatplan mit P. seien für die S . GmbH für das Jahr 2010 wahrheitswidrig ein Umsatz von null Euro angemeldet und für die Monate Februar 2011 bis März 2012 pflichtwidrig keine Umsatzsteuervora n- meldungen a bgegeben worden. Hierdurch sei insgesamt Umsatzste uer in Höhe von mehr als 4,7 Mio. Euro verkürzt worden. c) Fälle 200 bis 216 der Anklageschrift (Umsatzsteuerhinterziehung z u- gunsten der G. GmbH) In den Fällen 200 bis 216 bzw. hinsichtlich des Angeklagten K . 206 bis 216 der Anklageschri ft wirft die Staatsanwaltschaft den Angeklagten jeweils die Hinterziehung von Umsatzsteuer zugunsten der G. GmbH vor. Entspr e- chend dem gemeins amen Tatplan seien für die G. GmbH in der Umsat z- steuerjahreserklärung 2010 und den Umsatzsteuervoranmeld ungen für Februar 2011 bis März 2012 sowie Mai und November 2012 zu Unrecht Vorsteuerbetr ä- ge aus den Rechnungen der S. GmbH geltend gemacht worden. Den Ang e- klagten sei dabei bewusst gewesen, dass ein Vorsteuerabzug aus den Rec h- nungen der S. GmbH nich t in Betracht kam. Hierdurch seien in den Fällen 8 9 10 11 - 7 - 200 bis 215 der Anklageschrift insgesamt nahezu fünf Mio. Euro an Umsat z- steuer verkürzt worden . Im Fall 216 sei es beim Versuch geblieben. 2. Das Landgericht hat im Wese ntlichen Folgendes festgestellt: a) Die G . GmbH stand etwa zehn Jahre lang in laufender Geschäft s- beziehung zur A . AG. Diese produziert e aus Kupferkonzentraten, Kupfe r- schrott und anderen kupferhaltigen Legierungen hochreines Kupfer. Für ihre Kupferöfen benötigt e die A . A G kupferhaltige Rohstoffe. Kupfer wird wel t- weit zu Preisen gehandelt, die an der Börse London Metal Exchange (LME) nach börsenmäßigen Preisfindungsmechanismen gebildet werden. Der Preis unterliegt dabei erheblichen Schwankungen . Für andere kupferhaltige Ma teri a- lien werden Abschläge zu den LME - Preisen verhandelt. Bis zum Ende des Jahres 2010 bezog die G . GmbH selbst Kupferra f- finiermaterial aus Osteuropa. Die Einfuhren in den Jahren 2003 bis 2010 waren Gegenstand von zwei Betriebsprüfungen, die jew eils zu Beanstandungen füh r- ten, weil die Gesellschaft das Benennungsverlangen gemäß § 160 AO für die ausländischen Zahlungsempfänger nicht erfüllen konnte. Zur Vermeidung gleichartiger Probleme wurden mit den steuerlichen Beratern der Gesellschaft zahlreic he Maßnahmen erörtert, darunter die Einholung von steuerlichen Unb e- denklichkeitsbescheinigungen über Vertrag spartner bei den Finanzbehörden . b) Im Oktober 2006 hatte der frühere Mitangeklagte S . für den g e- sondert Verurteilten P . die S . GmbH gegründet, die ebenfalls im M e- tallhandel tätig werden sollte. Bei einem Treffen mit P . im Juli 2010 u n- ter Beteili gung der Angeklagten G. und M . sowie der früheren Mitang e- klagten S . und St . wurde vereinbart, das s die S . GmbH zukünftig die 12 13 14 15 - 8 - G . GmbH mit Buntmetallen beliefern sollte. S . und St . sollten P . unterstützen, insbesondere Aufgaben in Deutschland wahrnehmen, wenn sich P . im Ausland aufhält. c) Ab September 2 010 erfolgten dann Bestellungen der G . GmbH bei der S . GmbH und Lieferungen im Wege des Strec kengeschäfts direkt an die G. GmbH. Der Angeklagte G . ließ sich für diese Geschäfte regelmäßig Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts übe r die S . GmbH vorl e- gen. Für den Einkauf in den baltischen Staaten führte der Zeuge P . dort mit den Lieferanten die Vertragsverhandlungen. Die letzte Lieferung aus den baltischen Staaten erfolgte Anfang Dezember 2010. Danach kam es zu einem We chsel der Bezugsquellen. Ab Februar 2011 kamen die Kupferprodukte aus nicht der Europäischen Union angehörenden Staaten Osteuropas . Die S . GmbH lieferte dann bis zum Ende der Geschäftsbeziehung infolge der Fes t- nahme des Zeugen P . im Mai 2012 an die G . GmbH sogenanntes Halbzeug, das sie von Lieferanten aus Russland und der Ukraine bezog . d) Die Geschäfte der S. GmbH in Deutschland wurden weitgehend von den früheren Mitangeklagten S . und St . abgewickelt. Für die Verzollung de r LKW - Lieferungen mit Kupfer tauschten sie die Kaufunterlagen gegen solche mit niedrigeren, manipulierten Werten aus, die stets nur zehn Prozent des ta t- sächlichen Werts betrugen. Infolgedessen wurden jeweils der Zoll und die Ei n- fuhrumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt. Bei den insgesamt 184 Einfuhren en t- stand insgesamt ein Einfuhrumsatzsteuerschaden von mehr als 3,9 Mio. Euro und ein Zollschaden von mehr als 307.000 Euro (UA S. 29 f.). e) Beim anschließenden Weiterverkauf an die G . GmbH akzeptiert e und bezahlte diese sämtliche Rechnungen einschließlich der dort ausgewies e- 16 17 18 - 9 - nen Umsatzsteuer . Da das aus Osteuropa gelieferte Halbzeug von minderer Qualität war, wurde allerdings beim Weiterverkauf an die A . AG nach Erö r- terung mit deren Vertretern ge mäß § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG das Reverse - Charge - Verfahren angewendet, so dass die Ausgangsrechnungen der G . GmbH im Gegensatz zu den Eingangsrechnungen keine Umsatzsteuer enthie l- ten. f) Zum Zwecke der Umsatzsteuerhinterziehung verschwieg die S . G mbH in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2010 und den Umsatzsteuervora n- meldungen für die Monate Februar 2011 bis März 2012 die Umsätze aus den inländischen M etallverkäufen. Insgesamt wurde hierdurch Umsatzsteuer in H ö- he von mehr als 4,7 Mio. Euro hinterzogen . g) Wer letztlich von den Zoll - und Steuerverkürzungen der S . GmbH profitierte, konnte das Landgericht nicht feststellen (UA S. 32). h) Der Angeklagte G . brachte für die G . GmbH die Vorsteu ern aus den Rechnungen der S. GmbH in der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2010 und in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Febr u- ar 2011 bis März 2012 sowie Mai und November 2012 in A nsatz . Hierdurch wurde die Umsatzsteuer zahllast im Umfang von insgesamt mehr als 4,9 Mio. E uro ver mindert ; für November 2012 wurde zudem eine Auszahlung eines U m- satzsteuerguthabens von mehr als 141.000 Euro erstrebt. 3 . Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen fre i- gesprochen. Es konnte sich von einer Tatbegehung bzw. Ta tbeteiligung der Angeklagten nicht überzeugen. 19 20 21 22 - 10 - a) Der Angeklagte G. hat te die Tatvorwürfe bestritten (UA S. 33 ff.); die Angeklagten M . und K . hatten sich nicht zur Sache eingelassen (UA S. 35). b) Hinsichtlich der Tatvorwürfe des Schmuggels und der Hi nterziehung von Umsatzsteuer zug unsten der S . GmbH (Fälle 1 bis 199 der Anklag e- schrift ) hat sich das Landgericht zwar die Überzeugung gebildet, dass diese Straftaten tatsächlich begangen worden sind. Eine Beteiligung der drei Ang e- k lagten an diesen Straftaten hält es jedoch nicht für erwiesen . Bezüglich des Vorwurfs der Hinterziehung von Umsatzsteuer zugunsten der G. GmbH (Fälle 200 bis 216 der Anklageschrift) hat sich das Landg e- richt davon überzeugt, dass die Angeklagten bei den Handelsgeschäften der G. GmbH mit der S . GmbH gutgläubig gewesen seien; ihnen sei auch keine Leichtfertigkeit vorzuwerfen. Der G . GmbH habe deshalb jeweils ein Vorsteuererstattungsanspruch zugestanden, so dass Steuern nicht verkürzt worden seien. c ) Im Einzelnen konnte sich das Landgericht von folgenden Behauptu n- gen der Staatsanwaltschaft keine Überzeugung verschaffen: aa) Hinsichtlich der im Juli 2010 mit dem Zeugen P . geführten Unterredung konnte das Landgerich t nicht zweifelsfrei klären, ob die Beteiligten des Gesprächs vereinba rt hatten , dass die S. GmbH bei der Einfuhr zu geri n- ge Werte angeben sollte, um zu erreichen, dass Zölle und Einfuhrumsatzsteuer zu niedrig festgesetzt werden. Auch konnte das Landger icht nicht zweifelsfrei klären, ob Gegenstand der Gespräche war, dass die S . GmbH bei den We i- ter verkäufen an die G. GmbH im Streckengeschäft Umsatzsteuer gege n- 23 24 25 26 27 - 11 - über der G. GmbH in ihren Rechnungen ausweist, ohne sie beim Finanzamt anzumelden u nd abzuführen, und die G . GmbH sodann die Vorsteuer aus den Rechnungen beim Finanzamt geltend macht. Schließlich konnte das Lan d- gericht nicht zweifelsfrei klären, ob in dem Gespräch vereinbart wurde, dass sich der Zeuge P. aus der Geschäftsführ ung zurückziehen und die S. GmbH faktisch den Angeklagten überlassen sollte (UA S. 2 6 f.). bb) Das Landgericht konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass die Angeklagten Kenntnis davon hatten oder zumindest die Möglichkeit hatten zu erkennen, das s beim Zoll zu niedrige Warenwerte für die Kupferwaren angeg e- ben wurden und dass die S. GmbH in ihren Ausgangsrechnungen ausgewi e- sene Umsatzsteuer bei den Finanzbehörden nicht anmeldete und auch nicht abführte. Der Angeklagte G. habe versucht, all e steuerlichen Verpflichtu n- gen zu erfüllen und die von seinen Steuerberatern empfohlenen Maßnahmen, um nicht in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden zu werden, umzusetzen. d) Der Angeklagte G. hatte sich eingelassen, die Geschäftsanba h- nung mit d er S. GmbH sei in völlig üblichem Rahmen verlaufen (UA S. 34). Die Geschäftsbeziehung habe sich positiv entwickelt; außerdem habe er alle sechs Monate vom Finanzamt für diese Gesellschaft Unbedenklichkeitsb e- scheinigungen angefordert und erhalten. Für i hn sei es daher überraschend, dass der Zeuge P . die Handelsgeschäfte mit dem Ziel betrieben habe, Umsatzsteuer zu hinterziehen. e) Das Landgericht ist der Auffassung, die Einlassung des Angeklagten G. sei nicht zu widerlegen . Die Behaupt ung der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift , es habe einen gemeinsamen Tatplan gegeben, sei auf die Ei n- lassung des Zeugen P . im vorangegan gen en gegen ihn geführten 28 29 30 - 12 - Strafverfahren gestützt gewesen. Dieser habe in der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung seine eigene Tatbeteiligung eingeräumt und behauptet, es habe im Juni 2010 ein Treffen mit den Angeklagten G . und M . sowie den gesondert Verfolgten S . und St . gege ben. Bei diesem Treffen sei ve r- einbart worden, die be reits bestehende S . GmbH zwecks Hinterziehung von Einfuhrabgaben und inländischer Umsatzsteuer sowie zur Erschleichung von Vorsteuererstattungen zu nutzen, um Metallschrott aus dem Ausland für die G . GmbH einzuführen . Wesentliche Funktion des P . sei dabei der n- Im Zuge seiner mehrtägigen Vernehmung vor der erkennenden Stra f- kammer habe der Zeuge P. aber bestritten, sich im vorange gangen en Verfahren in diesem Sinne geäußert zu haben , und habe den Sachverhalt a b- weichend dargestellt. Gegenstand eines Gesprächs im Juli 2010 seien nur sein beruflicher Hintergrund und seine Fachkenntnisse im Metallhandel, die Mö g- lich keit einer Belieferun g der G. GmbH durch die S . GmbH und techn i- sche Details gewesen. Über geplante Abgabenverkürzungen sei dagegen w e- der ausdrücklich noch stillschweigend gesprochen worden. Erst im August 2011 habe er von den gesondert Verfolgten S. und St . erfahren, dass in den Zollanmeldungen die Warenwerte manipulativ herabgesetzt worden sei en . U n- ter dem Eindruck ihrer Drohung, als Geschäftsführer der S . GmbH andernfalls finanziell einstehen zu müssen, habe er sich bereitgefunden, an der Fortführung dieser illegalen Praktiken mitzuwirken. Von der Hinterziehung der inländischen Umsatzsteuer habe er hingegen keine Kenntnis gehabt. Seine Verurteilung w e- gen Abgabenhinterziehung habe er akzeptiert, weil er als formeller Geschäft s- führer unabhängig von sein er Unkenntnis einstandspflichtig gewesen sei (UA S. 41). 31 - 13 - Das Landgericht hält die Angaben des Zeugen P . in weiten Te i- len für unglaubhaft und widerlegt. Auch gestützt auf die Angaben der früheren Mitangeklagten S . und St . hat si ch das Landgericht vielmehr die Übe r- zeugung gebildet , dass die Tatherrschaft über die Einfuhrabgabenverkürzung und die Verkürzung der inländischen Umsatzst euer der S . GmbH allein bei dem Zeugen P . lag (UA S. 43). Veranlassung gesehen, auf zuklären, ob der Zeuge P. in der früheren Hauptverhandlung in eigener Sache die von der Staatsanwaltschaft behaupteten belastenden Angaben betreffend die A n- geklag ten G. , M . und K . tatsächlich gemacht h at nicht nur zweifelhaft, ob P. die Angeklagten in der früheren Hauptve r- e- chende frühere Angaben im Lichte seiner aktuellen zeugenschaftlichen Beku n- dungen un d nach dem persönlichen Eindruck Bekun dungen des Zeugen P. seien daher nicht geeignet, den Nac h- weis einer kollusiven Einbindung der Angeklagten in die Abgabenhinterziehu n- gen der S. GmbH zu führen (UA S. 44). Auch nach einer Gesamtwürdigung mit weiteren Umstände n , darunter die Höhe der Preise, Teilzahlungen an Drittempfänger, die Anwendung des R e- verse - Charge - Verfahrens gegenüber der A . AG, die vorangegangene Versagung des Betriebskostenabzugs gemäß § 160 AO , der E - Mail - Verkehr unter den Angeklagten und die steuerliche Beratung des Angeklagten G . , der Angeklagten. 32 33 34 - 14 - I I. Die Freisprü ch e haben keinen Bestand; denn die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand . 1. Allerdings muss es das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Bewei swürdigung ist Sache des Tatrichters . Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene E r- kenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine ande re Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 5 StR 521/14, NStZ - RR 2015, 178). Dem Tatrichter obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es g e- nügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufe n sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wide r- sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BG H, Urteil vom 23. Juli 2007 2 StR 15 0/08, NJW 2008, 2792 mwN ). 2. Solche Rechtsfehler liegen hier vor. a) Die Beweiswürdigung zur Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen P . ist lückenhaft. Denn die Urteilsgründe enthalten keine nachvollzie h- 35 36 37 38 - 15 - bare Begründung für die Annah me des Landgerichts, die von P . in der Hauptverhandlung des gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahrens gemachten Angaben seien jedenfalls unglaubhaft (UA S. 44). aa) Zwar können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nic ht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würd i- gen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt vielmehr von der jeweiligen B e- weislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab; dieser kann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung bes timmter einzelner Beweisumstä n- de erübrigt. Insbesondere dann, wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es jedoch in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich mö g- licherweise gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (vgl. BGH, Urteile vom 8. September 2011 1 StR 38/11, wistra 2011, 465, vom 6. September 2006 5 StR 156/06, wistra 2007, 18, 19 u nd vom 22. August 2002 5 StR 240/02, wistra 2002, 430 mwN). bb) Diesen Anforderungen g enügt die Beweiswürdigung zu den Angaben des Zeugen P. nicht. Ausweislich der Urteilsgründe beruht die Anklage entscheidend auf der Tatschilderung di eses Zeugen, die er in dem gegen ihn gerichteten Strafverfa h- ren in der Hauptverhandlung gemacht hat te (UA S. 40). Weshalb das Landg e- richt diese Angaben für unglaubhaft hält, hat es indes nicht nachvollziehbar und für das Revisionsgericht nachprüfbar begrün det. Als Beleg für diese Annahme hat das Landgericht lediglich die Bekundungen des Zeugen P. im vo r- liegenden Verfahren und dessen persönlichen Eindruck aus der Hauptverhan d- 39 40 41 - 16 - lung angeführt. Den Inhalt der früheren Aussage des Zeugen hat das Lan dg e- richt hingegen nicht mit geteilt . Damit fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die Glaubhaftigkeitsbeurteilung. Um die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeu gen P. beurteilen zu können, durfte das Landgericht nicht offen la s- sen, von welchem Inhalt der früheren Aussage es ausgeht. Auch hat das Lan d- gericht nicht erörtert, welches Motiv der Zeuge für Falschangaben zum damal i- gen Zeitpunkt gehabt haben könnte. Umgekehrt hat das Landgericht auch nicht in den Blick genommen, dass die Aussage des Ze ugen P . in der Hauptverhandlung gegen die Angeklagten eine Gefälligkeitsaussage zu deren Gunsten gewesen sein konnte. Mit dieser Möglichkeit musste sich das Landg e- richt schon deshalb auseinandersetzen, weil es als naheliegend ansah, dass der Tatplan des Zeugen P. von vornherein auf die Verkürzung der Ei n- fuhrabgaben, des Zolls und der Umsatzsteuer gerichtet war (UA S. 44). b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts lässt zudem besorgen, das Landgericht habe belastende Indizien fehl erhaft einzeln sowie anhand eines fal schen Maßstabs gewürdigt und nicht in die Gesamtwürdigung eingestellt. aa) Das Tatgericht ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Ta t- sachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten au se i- nanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN) . Dabei muss sich aus den Urteilsgründen auch ergeben, dass die einze l- nen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung ein gestellt wurden (st. Rspr . ; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Juli 2007 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792 mwN). Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind bei ei nem Freispruch nicht geringer als im Fall der Verurteilung (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 42 43 - 17 - 1 StR 479/08, wistra 2009, 315). Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, b e- steht die Möglichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entspr e- chende Überzeugung vermitteln können (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2004 1 StR 354/03, NStZ - RR 2004, 238). bb) Rechtsfehlerhaft ist hier bereits der rechtliche Ansatz des Landg e- ri chts bei der Würdigung belastender Einzelindizien. Statt die Indizien mit ihrem jeweiligen Beweiswert in die Gesamtwürd i- gung einzustellen, spricht das Landgericht einzelnen Umständen jeglichen b e- lastenden Beweiswert mit der Begründung ab, diese seien s- zweifelsfreien oder eine Tatbeteiligung der Angeklagten (UA S. 47, 52, 53) zu. Damit hat das L andgericht rechtsfehlerhaft einzelne Beweisergebnisse lediglich isoliert und nicht im Zusammenhang mit anderen Beweisanzeichen gewürdigt. cc) Schließlich hält auch die vom Landgericht vorgenommene Gesam t- würdigung (UA S. 57 ff.) rechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn sie b e- schränkt sich im Wesentlichen auf die Würdigung entlastender Indizien. Bela s- tende Indizien wurden hingegen nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen, die damit unvollständig ist. Hierauf beruht das Urteil schon deshalb, weil auch dan n, wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täte r- schaft der Angeklagten ausreichen würde, die Möglichkeit besteht, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatgericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können (vgl. BGH, Urteil vom 30. M ärz 2004 1 StR 354/03, NStZ - RR 2004, 238). 44 45 46 - 18 - 3 . Die Freisprüche einschließlich der ihnen zugrunde liegenden Festste l- lungen haben daher wegen rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung keinen B e- stand. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Auf die weiteren von der Staatsanwaltschaft erhobenen sachlich - und verfahrensrechtlichen B e- anstandungen kommt es nicht mehr an. III. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat i m Hinblick auf die insoweit unzutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf UA S. 61 : Die Kognitionspflicht des Gerichts bezieht sich auf die Tat im prozessu a- len Sinn (§ 264 StPO). Zur Tat als Prozessgegenstand gehört das gesamte Verhalten des Angekla gten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitl i- chen Vorgang bildet. Dies kann nicht unabhängig von der verletzten Strafb e- stimmung beurteilt werden. Im Steuerstrafrecht werden der Umfang und die Reichweite der prozessualen Tat neben der einschlägigen Blankettvorschrift maßgeblich durch die sie ausfüllenden Normen des Steuer strafrechts bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 1 StR 665/08, wistra 2009, 465 mwN). Hierbei i st in den Blick zu nehmen, dass es sich bei der Steuerhinterzi e- hung gemäß § 370 Abs. 1 AO um ein Erklärungs - und zugleich um ein Erfolg s- delikt handelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 1 StR 718/08, BGHR StPO § 267 Abs. 1 StPO Steuerhinterziehung 1). De shalb ist beim Tatvorwurf der Steuerhinterziehung auch bei einem freisprechenden Urteil festzustellen und in den Urteilsgründen darzulegen, wann der Angeklagte welche Steuererkläru n- 47 48 49 - 19 - gen mit welchem Inhalt abgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 1 StR 718/08, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Steuerhinterziehung 1 mwN). Die Urteilsgründe müssen zudem in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise erkennen lassen, ob die in den verfahrensgegenständlichen Steuererkl ä- rungen enthaltenen Angaben unrichtig oder unvollständig waren und ob sie g e- gebenenfalls zu einer Steuerverkürzung oder einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil geführt haben. Dies beinhaltet, dass das Tatgericht nicht nur die in der Anklageschrift als Beleg für fehlerhaf te Angaben angeführt en Umstände in den Blick zu nehmen hat. Vielmehr muss es sich dann, wenn nach dem Gang der Hauptverhandlung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für andere G e- schehnisse bestehen , aus denen sich die Unrichtigkeit der verfahrensgege n- ständlichen Steuererkl ärungen ergeben kann, auch mit diesen Umständen au s- einandersetzen. Gegebenenfalls hat das Tatgericht entsprechend § 265 StPO auf diese Veränderung hinzuweisen. Denn der Strafklageverbrauch eines Fre i- spruchs würde einer neuen, auf solche Umstände gestützten Strafverfolgung entgegenstehen. Ein Freispruch kommt schließlich auch dann nicht in Betracht, - 20 - wenn das vom Tatgericht festgestellte Verhalten eines Angeklagten den Or d- nungswidrigkeitentatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) erfüllt (vg l. BGH, Urteil vom 8. September 2011 1 StR 38/11, wistra 2011, 465 mwN). Graf Jäger Mosbacher Fischer Bär
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