BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 236 /11 vom 7. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen banden - und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2011 beschlo s sen: Die Revision des Angek lagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe r- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beanstandung, die Strafkammer habe zuungunsten des A n- geklagten seine mangelnde Reue während des Strafverfahrens und damit die Wahrnehmung seiner berechtigten Ve rteidigung s- interessen strafschärfend berücksichtigt, geht fehl. Aus dem G e- samtzusammenhang der Strafzumessungsgründe versteht der Senat die rechtlich bedenkliche Äußerung dahingehend, dass die Strafmilderungsgründe des teilweisen Geständnisses des Angeklag ten hinsichtlich des äußeren Sachverhaltes sowie der Nennung weiterer Beteiligter an der Schleusung insofern relat i- viert werden sollten, dass "der Angeklagte während der gesa m- ten Dauer der Hauptverhandlung keinerlei Reue zeigte", obgleich er durch sein Zut un bei der Anmietung der verwendeten Lkw s o- wie den Kauf der unbedingt notwendigen Fährtickets faktisch an den beiden Schleusungen beteiligt war und diese mögliche r- weise ohne seinen tatsächlichen Beitrag gar nicht hätten durc h- geführt werden können, z u mal im Fall 2 infolge der mangelnden - 3 - Luftzufuhr des Containers 38 Menschen erstickt wären, hätte der Kapitän des Fährschiffes nicht eingegriffen. Auch wenn den Angeklagten nach seiner Einlassung eine stra f- rechtliche Verantwortung nicht getroffen hätte, konnte fü r deren Beurteilung als Straf zumessung sgrund durchaus Berücksicht i- gung finden, dass er durch die von ihm eingeräumte faktische Unterstützung der beiden Schleusungen die Situation der g e- schleusten Menschen und die hiermit verbundene Ausnutzung von d e ren Not lage in Wirklichkeit mit verschlimmert hat, wofür er offe n bar aber jede Mitverantwortung ablehnte und auch nach der von ihm behaupteten späten Kenntnis der wahren Sachlage nichts zur Abwendung der Gefahren unternommen hatte. Der Grundsatz, dass von einem b estreitenden Angeklagten keine Reue ver langt werden kann (st. Rspr.; vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl. , § 46 Rn. 50), ist deswegen hier nicht einschlägig (vgl. auch Senatsb e schluss vom 8. Mai 2007 - 1 StR 193/07 ) . Nack Rothfuß Elf Graf Sander
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