BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 236/13 vom 9. Juli 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten U . wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. Dezember 2012 im Schul d- spruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen jeweils ta t- einheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs v on Betäubung s- mitteln in drei Fällen entfällt. 2. Auf die Revision des Angeklagten G . wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. Dezember 2012 im Schul d- spruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen jeweils ta t- einheitlich begangenen une rlaubten Erwerbs von Betäubung s- mitteln in zwei Fällen entfällt. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten U . und G . sowie die Revision der Angeklagten A . werden verworfen. 4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten der Rechtsmi ttel zu tr a- gen. - 3 - Gründe: I. Das Landgericht hat die Angeklagten U . und G . , beide türk i- sche Staatsangehörige, wegen unerlaubter Einfuhr von sowie tateinheitlich u n- erlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, eb e n- so tateinheitlich mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt, hi n- sichtlich des Angekla g ten U . in drei Fällen und bezüglich des Angeklagten G . in zwei Fällen. Der Angeklagte G . wurde zusätzlich noch in einem Fall des tateinheitlich begangenen vorsätzlichen Fahrens ohne Fah r- e r laubnis schuldig gesprochen. Beide Angeklagten wurde jeweils zu Gesam t- freiheitsstrafen von acht Jahren verurteilt und darüber hinaus ihre jeweilige U n- terbringung in einer Entziehungsanstal t bei einem Vorwegvollzug von jeweils zwei Jahren angeordnet. Die Angeklagte A . wurde wegen unerlaubter Ei n- fuhr tateinheitlich mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln, j e- weils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie von weiteren Tatvorwürfen freigesprochen. II. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen haben die Ang e- klagten U . und G . bei unterschiedlichen Beschaffungsfahrten in den Niederlanden dort jeweils zwischen 1 10 g und 800 g Heroin sowie Kokain e r- worben, in die Bundesrepublik eingeführt und damit in der Bundesrepublik Handel getrieben. Nur jeweils kleinere Mengen von nur wenigen Gramm waren von Anfang an zu Eigenverbrauch bestimmt. 1 2 - 4 - Hinsichtlich dieser geringe n Teilmengen hat das Landgericht die Ang e- klagten neben Einfuhr nur des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Insoweit hat die Strafkammer jedoch übersehen, dass beide Angeklagte türkische Staatsangehörige sind und daher der unerlau bte Erwerb von Betäubungsmitteln in den Niederlanden als Auslandsstraftat nicht gemäß § 6 Nr. 5 StGB von der deutschen Gerichtsbarkeit erfasst wird. Danach kann die tateinheitliche Verurteilung wegen Erwerbs von Betä u- bungsmitteln nicht bestehen bleiben. Der Senat ändert deshalb die Schuld - sprüche ab. III. Der Strafausspruch ist davon nicht berührt, was sich bereits daraus ergibt, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung jeweils ausdrücklich d a- rauf abgehoben hat, dass neben dem Tatbestand der Einfu hr und des Hande l- treibens der Tatbestand des Erwerbs keine Rolle spielte. Der Senat schließt davon unabhängig aus, dass das Landgericht in Kenntnis der insoweit jeweils fehlenden Strafbarkeit mildere Strafen verhängt hätte. IV. Im Übrigen hat die Überp rüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der beiden Angeklagten ergeben. 3 4 5 6 - 5 - Auch hinsichtlich der Angeklagten A . ist die Revision offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Wahl Graf Cirener Radtke Mosbacher 7
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