ECLI:DE:BGH:2015:151215U1STR236.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 236/15 vom 15. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dez ember 2015 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender, die Richter in am Bundesgerichtshof Cirener und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke , Prof. Dr. Mosbacher , Dr. Bär , Obers taatsanwalt be im Bundesgerichtsh of als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus Hamburg als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltsc haft gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 26. Februar 2015 wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung einer Entschädigung des Angeklagten für in dieser Sache erlittene Strafverfolgungsmaßna h- men wird als unbegründet verworfen. 3. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der unerlaubten Ei n- f uhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils als Bandenmitglied handelnd, freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die - gestüt zt auf eine Verfahrensrüge sowie die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - in erster Linie die Beweiswürdigung der Strafkammer angreift. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 - 4 - I. Die Anklage hatte dem Angeklagten vorg eworfen, er habe im Zeitraum von Jahresende 2011 bis zum 4. Juli 2013 in sechs Fällen Betäubungsmittel verkauft, indem er MDMA, Kokain, Amphetamin, Heroin und Cannabis aus den Niederlanden nach Deutschland einführte und dann mittels Paketpo st dem Zeugen F . übersandte, welcher im Gegenzug ebenfalls per Pake t- post den Kaufpreis in Banknoten an DHL - Paketstationen in E . und K . geschickt habe, wo dies e dann vom Angeklagten oder dessen Beauftra g- ten abgeholt worden sei en . Die hier zu erforderliche Kommunikation sei entw e- der über eine Internetplattform oder den Kommunikationsdienst WhatsApp g e- führt worden. Bei den vom Angeklagten gelieferten Betäubungsmitteln habe es sich um insgesamt 6 kg MDMA mit einem Wirkstoffgehalt von mindesten s 10 % MDMA - Base, 5 kg Haschisch mit einer Gesamtwirkstoffmenge von mindestens 150 g THC, 850 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 50 % Cocainhydrochl o- rid, 300 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 10 % Heroinhydrochlorid sowie 8 kg Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 15 % Amphetaminbase g e- handelt. Des Weiteren habe der Angeklagte noch weitere Betäubungsmittel im Bereich von mehreren Kilogramm an unterschiedliche Abnehmer verkauft, w o- bei Bestellungen und Lieferungen jeweils über den Zeugen F . erfolgt se i- en. II. Das Landgericht hat sich nicht von der Täterschaft des Angeklagten hi n- sichtlich der ihm vorgeworfenen Straftaten zu überzeugen vermocht und ihn 2 3 - 5 - daher aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zu den ihm zur Last gelegten Taten ha t es folgende Feststellungen getroffen: Der anderweitig v erfolgte deutsche Staatsangehörige F . b e- trieb seit 2011 über die Internetplattform "Silkroad" unter dem Account "Pfan d- leiher" und später unter dem Account "Pfandleiher reloaded" e inen zunehmend florierenden Handel mit Betäubungsmitteln. Auf seine Veranlassung hin ließ sich seine Lebensgefährtin D . im April 2012 bei der Firma DHL als K undin registrieren und eine DHL - Kundenkarte zuteilen. Mit dieser Karte sowi e einer - im Einzelfall vom Transportunternehmen DHL auf ein Mobiltelefo n des Kunden per SMS übermittel ten - Transaktionsnummer (TAN) ist es mö g- lich, Paketsendungen an beliebige Paketstationen / Packstationen im Bunde s- gebiet zu versenden bzw. von dort abzu holen. Die genannte Karte überließ D . in der Folge ihre m Lebensgefährten F . . Auf dessen Ve r- anlas sung hin teilte sie die in der Folge wiederholt eingegangenen TAN über WhatsApp an niederländische Mobilfunknummern mit, deren An schlussinhaber nicht näher bekan nt sind. F . verfügte zudem über eine eigene DHL - Kundenkarte. Am 9. Januar 2013 wurde von den Ermittlungsbehörden in E . ein Pa ket mit etwa 7 kg Am phetamin mit einer Wirkstoffmenge von 1 .075 g A mph e- taminbase sichergestellt. Dieses Paket wa r an F. , Packstation Fr . , adressiert. Da die Kundennummer des Empfängers nicht - wie zwingend erforderlich - angegebe n war, ging das Paket an den an geblichen Absender S . in E . zurück, der jedoch von nichts wusste und sich schließlich an die Polizei wandte. 4 5 - 6 - Am 4. März 2013 wurde eine an D . adressierte Paketse n- dung, Absender u nbekannt, an der Packstation in E . von drei nicht näher bekannten Personen abgeholt. Die Personen benutzten den auf den Angeklagten zugelassenen PKW Audi A5 mit dem niederländischen Kenn zeichen , mit dem sie das Paket ansc hließend in die Niederlande ver brachten. Den genannt en PKW hatte der Angeklagte im September 2012 vom anderweitig v erfolgten W . erworben, wobei offen ist, ob dies in einem Zu sammenhang mit Betäubungs mittelgeschäften stand. Noch im März 2013 wurde ein weiteres - an D . adressie r- tes - Paket unbekannten Inhalts von nicht näher bekannten Personen von der Packstation in E. abgeholt. Am 4. April 2014 wurde ein Paket des anderweitig verfolgten Absenders W . von den Er mittlungsbehörden in E . im Rahmen einer durchgeführten Postbeschlagnahme sichergestellt. In dem Paket, das ebenfalls an D . , Packstation in E . , adressie rt war, befanden sich 100.500 EUR in bar. A m 11. April 2013 wurde ein weiter es an D . , Packstation in E . , adressiertes Paket des W . von den Ermittlungsb e- hörden angehalten. In dem Paket befanden sich 60.000 EUR in bar. Das Paket wurde schließlich wieder verschlossen in die Packs tation eingelegt, die in der Folge überwacht wurde. Noch am gleichen Tag wurde das Paket von einer männlichen Person aus der Packstation entnommen und zu einem PKW Toy o- ta mit niederländischem Kennzeichen gebracht. Der Abholer fuhr daraufhin mit seinem Fahr zeug eine Schleife und begab sich zu einem Parkplatz, an dem ein Geländewagen KIA Sportage mit e benfalls niederländi schem Kennzeichen 6 7 8 9 - 7 - stand. Dort übergab der Fahrer des Toyota an die beiden Insassen des KIA das Paket. Sodann fuh ren beide Fahrzeuge nach A. (NL), wo sie zwei Adre s- sen ansteuer ten, die in keinem ersichtlichen Zusammenhang zum Angeklagten stehen. Am 9. Mai 2013 wurde durch polizeiliche Observationsmaßnahmen fes t- gestellt, dass sich der anderweitig v erfolgte L . , der i n Begleitung e i- ner weib lichen Person war, auf dem Bahn hofsvorplatz in E . mit den nicht näher bekannten Insass en des auf den Angeklagten zuge lassenen PKW Audi A5 traf. Bei einer später durchgeführten Fahrzeugkontrolle bei L . wu r- de ein leer es P aket aufgefunden, das an L . adressiert war und als Absender den Namen der Mutter des anderweitig v erfolgten W . nan n- te. Am 23. Mai 2013 wurde ein weiteres Paket mit 10 kg Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 2 . 014, 8 g Amphetaminbase durch die Ermittlungsb e- hörden angehalten. Das Paket war von (einer) nicht näher bekannten Pe r- son(en) in der Nähe der niederländischen Grenze aufgegeben worden. Es war an D . , Packstation in B . , adressie rt. Das Paket wurde durch Falschware befüllt und wieder verschlossen der Packstation in B . zugeführt, die in der Folge polizeilich observiert wurde. Am 24. Mai 2013 öffn e- ten die anderweitig v erfolgten T . und X . mi t Hilfe der DHL - Kundenkarte der D . und der TAN - Nummer die Packstation, en t- nahmen das Paket und verstauten dieses im Kofferraum ihres PKWs. Die be i- den Personen wurden daraufhin festgenommen. Das Fahrzeug de s X . war auf die Lebensge fährti n des H. zugelassen, bei der es sich um die Co u- si ne des X. handeln soll. Zu den möglichen Hinterleuten des X . und des T. bestehen keine näheren Erkenntnisse. 10 11 - 8 - Das Landgericht vermochte hinsichtlich der festgestellten Sachv erhalte sowie der im Tatumfang darüber hinausgehenden Anklagevorwürfe sich nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte in konkret feststellbaren Fällen in einen Betäubungsmittelhandel involviert war. Die Kammer sah sich auch im Übrigen nicht in der Lage , zu den Anklagevorwürfen weitere Feststellungen o b- jektiver Art zu treffen, aus welchen sich eine unerlaubte Einfuhr von Betä u- bungsmitteln durch den Angeklagten nach Deutschland oder seine Täterschaft oder Beteiligung in Bezug auf unerlaubte Betäubungsmitt elgeschäfte innerhalb Deutschlands ergab. III. Die Verfahrensrüge, mit der die Staatsanwaltschaft die mangelhafte A b- lehnung eines Beweisantrags rügt, dringt nicht durch. Sie ist nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise ausgeführt. 1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt dem zugrunde: In der Sitzung vom 26. Februar 2015 hatte die Staatsanwaltschaft den Antrag gestellt, den Vorsitzenden der Strafkammer zu hören, vor welcher das Strafverfahren gegen den Zeugen F . durchgeführt wurde, zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge in seinem Strafverfahren Käufe von B e- täubungsmitteln beim Angeklagten eingeräumt habe. Diesen Beweisantrag hat das Landgericht als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt und sich da rauf gestützt, dass aus der unter Beweis gestellten Tatsache mehrere Schlüsse gezogen werden könnten und die Strafkammer nach dem Ergebnis 12 13 14 15 - 9 - der bislang durchgeführten Beweiserhebungen nicht gewillt sei, den Schluss zu ziehen, der Angeklagte habe dem Zeugen Betäubungsmittel verkauft. 2. Unter den maßgeblichen Umständen des konkreten Einzelfalles ist die erhobene Rüge nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt, weil bei der Begründung der Verfahrensrüge in Bezug genommene Aktenste llen nicht mitgeteilt werden, so dass der Senat allein unter Heran zi e- hung der Revisionsschrift und ohne Rückgriff auf die Akten nicht prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Ta t- sachen bewiesen werden (vgl. Senat , Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - 1 StR 602/12, NStZ 2013, 672 und vom 11. März 2014 - 1 StR 711/13, NStZ 2014, 532 f. jeweils mwN). IV. Der angefochtene Freispruch hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung noch stand. 1. Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täte r- schaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsät z- lich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts i st. Der B e- urteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Recht s- fehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung w i- dersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrun gssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anford e- rungen an die Überzeugungs bildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, U r- 16 17 18 - 10 - teil vom 10. Dezember 2014 - 5 StR 136/14 mwN). Dabei hat das Revisionsg e- richt die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst d ann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13, NStZ - RR 2014, 87; Sander in LR - StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN). Daran gemessen ist die Beweiswü rdigung nicht durchgreifend rechtsfe h- lerhaft. Entgegen der Ansicht der der Revision beige tretenen Generalstaatsa n- waltschaft in München hat das Landgericht die erforderliche Gesamtwürdigung der be - und entlastenden Umstände in den tatgegenständlichen Fällen vorg e- nommen und sich mit den erhobenen Beweisergebnissen auseinandergesetzt. Die Schlussfolgerungen und Wertungen des Landgerichts entsprechen den möglichen Feststellungen, lassen insoweit keine Rechtsfehler erkennen und halten sich im tatgerichtlichen Be urteilungsspielraum. Soweit die Revision eine detaillierte Darstellung der den Angeklagten b e- la stenden Aussage des Zeugen F. vermisst, ist dies noch hinreichend durch die Bezugnahme auf den im Urteil wiedergegebenen und auf dessen Aussage beru henden Anklagesatz gewährleistet. Hinzu kommt, dass die pol i- zeiliche Aus sage des Zeugen F. ebenso wie dessen Einlassung in seinem eigenen Strafverfahren schon deshalb durch die Strafkammer einer kritischen Würdigung unterzogen werden muss te, weil er i m vorliegenden Strafverfahren gegen den Angeklagten gemäß § 55 StPO die Auskunft auch im Hinblick auf eine falsche Verdächtigung durch seine vorangegangenen Aussagen verwe i- gert hatte (UA S. 9). 2. Im Übrigen hat das Landgericht bei der durchgeführten G esamtwürd i- gung ohne ersichtlichen Rechtsfehler neben der Wertung der Widersprüche 19 20 21 - 11 - zwi schen An gaben der Zeugen F. und W. , welcher zudem im Ermit t- lungsverfahren ein weitreichendes Geständnis abgelegt und als seinen Betä u- bungsmittelli eferanten ein en gewissen G. angegeben hatte, e ingestellt, dass der Zeuge F. in seiner eigenen Hauptverhandlung ein Interesse h a- ben konnte, mit dem Angeklagten einen falschen Hintermann bzw. Drogenlief e- ranten zu nennen; außerdem hatten auch die beiden Obse rvationen des P KW s Audi A5 des Angeklagten (UA S. 13) keinerlei belastenden Hinweise ergeben. Schließlich gab es auch keine Hinweise darauf, dass die über den Internet - Nachrichtendienst WhatsApp ausgetauschten Nachrichten tatsächlich vom A n- geklagten herrüh rten (UA S. 11). - 12 - V. Die sofortige Beschwerde gegen die Gewährung einer Entschädigung gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 3 StrEG ist zu verwerfen, da Ausschluss - oder Ve r- sagungsgründe gemäß §§ 5, 6 StrEG entsprechend den Ausführungen des Landgerichts in der a ngefochtenen Entscheidung nicht vorliegen. Graf Cirener Radtke Mosbacher Bär 22
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