BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 237/09 vom 18. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Ver344u337erung von Bet344ubungsmitteln - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. Januar 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschreiben vom 4. Mai 2009 bemerkt der Senat: Die Entscheidung des Tatrichters, die gegen den Angeklagten verh344ngte Freiheitsstrafe von zwei Monaten nicht zur Bew344hrung auszusetzen, ist angesichts der einschl344gigen Vorstrafe des An-geklagten nicht zu beanstanden. - 3 - Ob hinsichtlich der die Freiheitsstrafe 374bersteigenden Dauer der Untersuchungshaft eine Entscheidung nach 247 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG erforderlich ist und nachgeholt werden kann (vgl. hierzu BeckOK-StPO/Cornelius 247 8 StrEG Rdn. 6 m.w.N.), wird das Landgericht zu entscheiden haben. Nack Hebenstreit Graf J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy