BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 238/06 vom 19. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 1. Februar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei tateinheitli-chen F344llen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwe-re der Schuld festgestellt; zugleich hat es seine Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachr374ge ge-st374tzte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Der Er366rterung bed374rfen allein die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB, auf die das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung gest374tzt hat. 1 Der Angeklagte ist wegen Straftaten, die er vor der jetzt abgeurteilten Tat begangen hat, am 16. Dezember 1999 durch das Landgericht Berlin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Der Gesamtfreiheitsstrafe lagen Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und 2 - 3 - neun Monaten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit K366rperverletzung , zwei Jahren und drei Monaten wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Waffenbesitz, einem Jahr und sechs Monaten wegen gef344hrlicher K366rperverletzung und zweimal zehn Monaten, jeweils wegen K366rperverletzung zugrunde. Das Landgericht hat dieses Urteil als hinreichende Vorverurteilung im Sinne des 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gewertet. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 3 1. Nach 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB erfordert die Anordnung der Siche-rungsverwahrung, dass wegen der dort angef374hrten Straftaten gegen den T344ter schon einmal eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verh344ngt worden ist. Diese Strafh366he erreicht das Urteil des Landgerichts Berlin nur im Gesamt-strafenausspruch; die zugrunde liegenden Einzelfreiheitsstrafen bleiben jeweils unter drei Jahren. F374r den Fall der Gesamtstrafe als Vorverurteilung hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass diese den Anforderungen des 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB jedenfalls dann gen374gt, wenn sie wenigstens drei Jah-re betr344gt und ihr ausschlie337lich Einzelfreiheitsstrafen zugrunde liegen, die auf Katalogtaten beruhen; einer Einzelfreiheitsstrafe in der von 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB vorausgesetzten H366he bedarf es dann nicht (BGHSt 48, 100). Dagegen bildet eine Gesamtfreiheitsstrafe keine hinreichende Vorverurteilung, wenn sie neben Einzelfreiheitsstrafen wegen Nichtkatalogtaten nur eine drei Jahre unter-schreitende Einzelfreiheitsstrafe wegen einer Katalogtat enth344lt (BGH NStZ 2005, 88). 4 Die vom Landgericht Berlin verh344ngte Gesamtstrafe entspricht keinem der vorgenannten F344lle. Sie st374tzt sich auf mehrere Einzelstrafen f374r Taten aus dem Katalog des 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB und auf mehrere Einzelstrafen f374r 5 - 4 - Nichtkatalogtaten. Auf Katalogtaten beruhen jene drei Einzelfreiheitsstrafen, auf die das Landgericht Berlin f374r das Verbrechen der Vergewaltigung gem344337 247 177 StGB und f374r die Taten der gef344hrlichen K366rperverletzung gem344337 247 224 StGB erkannt hat; soweit sie nach 247 52 Abs. 2 StGB gebildet sind, weil ihnen die tat-einheitliche Verurteilung auch wegen einer Nichtkatalogtat zugrunde liegt, hin-dert dies ihre Ber374cksichtigung nach 247 66 Abs. 3 StGB nicht (BGHR StGB 247 66 Abs. 3 Katalogtat 1). Der Bundesgerichtshof hat die Behandlung eines solchen Falles, in dem einer Gesamtfreiheitsstrafe neben Nichtkatalogtaten mehrere Katalogtaten zugrunde liegen, bislang ausdr374cklich offen gelassen (BGH NStZ 2005, 88, 89; vgl. f374r den Fall der Einheitsjugendstrafe BGHSt 50, 284, 293 f.; Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 66 Rdn. 12a). 2. Die verh344ngte Gesamtstrafe bildet zumindest in der vorliegenden Fall-konstellation eine taugliche Vorverurteilung f374r die Anordnung der Sicherungs-verwahrung nach 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB.. 6 Der Senat kann sicher ausschlie337en, dass aus den auf Katalogtaten be-ruhenden Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun Monaten, zwei Jah-ren und drei Monaten und einem Jahr und sechs Monaten eine Gesamtfrei-heitsstrafe von weniger als drei Jahren gebildet worden w344re. Bereits rechne-risch verbliebe es selbst bei vollem Abzug der beiden f374r Nichtkatalogtaten ver-h344ngten Einzelfreiheitsstrafen von der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Dass das Landgericht Berlin, h344tten ihm allein die auf Katalogtaten zur374ckgehenden Ein-zelfreiheitsstrafen vorgelegen, eine Gesamtfreiheitsstrafe von weniger als drei Jahren verh344ngt h344tte, erscheint aber auch aus einem anderen Grunde ausge-schlossen: Eine Erh366hung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Mona-ten um nicht mehr als zwei Monate h344tte angesichts der H366he der weiteren Ein-zelfreiheitsstrafe und des Gewichtes der ihnen zugrunde liegenden Taten, de- 7 - 5 - nen nach den mitgeteilten Feststellungen des Landgerichts Berlin kein enger r344umlicher, zeitlicher oder situativer Zusammenhang innewohnt, die Grenzen der nach 247 54 StGB rechtlich zul344ssigen Gesamtstrafenbildung 374berschritten. Ergibt die Zusammenziehung der in der Gesamtstrafe enthaltenen, auf Katalogtaten beruhenden Einzelfreiheitsstrafen jedoch zwingend eine Gesamt-freiheitsstrafe in der von 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB vorausgesetzten H366he, so ist der Fall nicht anders zu beurteilen, als wenn von Vornherein eine allein auf Ka-talogtaten beruhende Gesamtstrafe als Vorverurteilung vorgelegen h344tte (Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 66 Rdn. 12a). Das Gesamtgewicht der Kata-logtaten, f374r die zwar jeweils Einzelstrafen unter drei Jahren verh344ngt wurden, f374r die aber eine dar374ber liegende Gesamtfreiheitsstrafe zu verh344ngen w344re, erlaubt auch hier einen R374ckschluss auf die Gef344hrlichkeit des T344ters (vgl. BGHSt 48, 100, 104 f.). 8 3. Der Senat muss nicht entscheiden, ob und unter welchen Vorausset-zungen eine Gesamtstrafe auch dann als Vorverurteilung im Sinne des 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gen374gt, wenn aus den auf Katalogtaten beruhenden Einzel-strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zwar in vertret-barer Weise gebildet werden k366nnte, aber nicht zwingend hervorgeht. Offen bleiben kann auch, ob das Landgericht bei anderer konkurrenzrechtlicher Beur-teilung des Tatgeschehens die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch auf 247 66 Abs. 2 Satz 2 StGB h344tte st374tzen k366nnen; dass es die gegen mehrere 9 - 6 - h366chstpers366nliche Rechtsg374ter gerichteten Tathandlungen des Angeklagten trotz des zeitlich und 366rtlich gestreckten Geschehensablaufes als nat374rliche Handelungseinheit bewertet hat, beschwert den Angeklagten nicht. Nack Wahl RiBGH Dr. Kolz befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Hebenstreit Elf
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