BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 238/07 vom 23. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen fahrl344ssiger T366tung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, Hebenstreit, Dr. Graf, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Hochschullehrer als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344ger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344-ger wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. Dezem-ber 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurge-richtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkl344-ger zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung in Tat-einheit mit fahrl344ssiger T366tung zu Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit der auf Verfahrensr374gen und die Sachbeschwerde gest374tzten Revision gegen seine Verurteilung. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revi-sion der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Nebenkl344ger r374gen die Ver-letzung materiellen Rechts und begehren die Verurteilung des Angeklagten we-gen K366rperverletzung mit Todesfolge. 1 - 4 - Anders als das Rechtsmittel des Angeklagten haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ger Erfolg. 2 I. 3 1. Festgestellt ist: 4 Der Angeklagte, ein niedergelassener Arzt, betrieb ab Anfang 1996 ne-ben seiner Praxis eine Therapiestation zur Behandlung von Drogenabh344ngigen. Bis zum Januar 1999 f374hrte er dort an 75 Patienten einen narkosegest374tzten Opiat- und Arzneimittelentzug (sog. "Turboentzug") durch. Am 15. Januar 1999 ab 14.30 Uhr erfolgte ein solcher "Turboentzug" auch bei dem damals 33-j344hri-gen Patienten R. K. , der w344hrend der Behandlung verstarb. R. K. hatte seit seiner Jugend Bet344ubungs- und Arzneimittel-missbrauch, insbesondere phasenweise massiven Heroinkonsum betrieben. Zwei station344re Klinikaufenthalte mit dem Ziel eines Entzugs hatte er abgebro-chen; eine weitere station344re Therapie hatte nur vor374bergehenden Erfolg. Zu-letzt wurde R. K. mit Methadon substituiert; hinzu trat ein unkontrollier-ter Beikonsum von anderen Bet344ubungsmitteln. 5 Im Vorfeld der Behandlung 374bersandte der Angeklagte zweimal von ihm selbst gefertigte Merkbl344tter, in denen wahrheitswidrig angegeben war, "alle bisher 205 durchgef374hrten narkosegest374tzten Entgiftungen 205 (sind) komplikati-onsfrei verlaufen". Bei zwei Telefonaten fragte die Mutter des R. K. ausdr374cklich, ob "bei einem Turboentzug schon einmal etwas passiert sei, ins-besondere 205 jemand gestorben sei"; dies verneinte der Angeklagte jeweils. Zuvor war jedoch eine andere Patientin anl344sslich eines "Turboentzugs" in den Praxisr344umen des Angeklagten verstorben, wobei dieser selbst die Todesbe- 6 - 5 - scheinigung dahingehend ausgef374llt hatte, dass nicht aufgekl344rt sei, ob ein na-t374rlicher oder ein nichtnat374rlicher Tod vorliege. 7 R. K. stellte sich am 28. Dezember 1998 beim Angeklagten vor. Der Angeklagte 344u337erte, dass er Methadon nur schwer entziehen k366nne und deshalb bis zum vorgesehenen Termin am 11. Januar 1999 eine Umstellung auf Dihydrocodein erfolge. Weiterhin verordnete er R. K. insbesondere auch das Medikament Temgesic mit dem Wirkstoff Buprenorphin. Er hielt vor dem "Turboentzug" die sichere Einstellung des Patienten auf ein "Opiat" nicht f374r erforderlich. Zum vorgesehenen Termin erschien R. K. beim Ange-klagten, der ihm mitteilte, dass der Termin auf den 15. Januar 1999 verschoben werden m374sse, weil eine Nachtschwester erkrankt sei. Am 12. Januar 1999 un-terzeichnete der Patient eine schriftliche "Erkl344rung zur Einwilligung in den Dro-genentzug". Am 15. Januar 1999 gegen 10.00 Uhr wurden R. K. auf Ver-ordnung des Angeklagten zahlreiche Medikamente verabreicht, darunter Tem-gesic und Dihydrocodein. Um 14.30 Uhr wurde durch die Gabe zahlreicher wei-terer Medikamente die Narkose eingeleitet. Nachdem zwei Mitarbeiter des An-geklagten ihren Dienst beendet hatten, war ab ca. 22.10 Uhr der Angeklagte zur 334berwachung des Patienten allein in den Praxisr344umen, was diesem ver-schwiegen worden war. Der Tubus, der dem Patienten um 18.30 Uhr gesetzt worden war, wurde um 22.00 Uhr entfernt; um 2.00 Uhr des Folgetages entfern-te der Angeklagte auch den Fingersensor, mit dem die Sauerstoffs344ttigung des Blutes gemessen werden konnte. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt war die 334berwachung des Patienten unzureichend; eine 334berwachung der Atemfre-quenz sowie der Sauerstoffs344ttigung des Blutes erfolgte nicht mehr. 8 - 6 - Bei R. K. entwickelte sich in diesem Zeitraum ein h344morrhagi-sches Lungen366dem. Er hatte vor Behandlungsbeginn zahlreiche "Giftstoffe" (Doxepin, Diazepam, Methadon, Dihydrocodein) aufgenommen, wobei insbe-sondere das Dihydrocodein im hochtoxischen Bereich selbst f374r k366rperlich Schwerstabh344ngige lag. Durch das Medikament Temgesic konnten diese "Gift-stoffe" zun344chst nicht zur Wirkung gelangen. Erst durch das allm344hliche Nach-lassen der Wirkung von dessen Wirkstoff Buprenorphin konnten die anderen "Giftstoffe" Wirkung zeigen. Daneben entwickelte sich bei R. K. eine Lungenentz374ndung als Folge einer Aspiration von Erbrochenem w344hrend der Narkose. 9 Um 4.00 Uhr bemerkte der Angeklagte die Unterversorgung des Patien-ten. Rettungsbem374hungen blieben allerdings erfolglos; um 5.27 Uhr wurde der Tod von R. K. festgestellt. Ob das Lungen366dem oder die Lungenent-z374ndung todesurs344chlich war, hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht; eine andere Todesursache hat es allerdings ausgeschlossen. 10 Bei ad344quater 334berwachung h344tte die aspirationsbedingte Lungenent-z374ndung ebenso wie das h344morrhagische Lungen366dem infolge der "Opiatintoxi-kation" entdeckt werden k366nnen. Der Todeseintritt auf Grund der "Opiatintoxika-tion" w344re bei 334berwachung auch sicher verhinderbar gewesen. An der Lun-genentz374ndung w344re R. K. bei - auf eine fr374hzeitige Entdeckung hin erfolgter - intensiv-medizinischer Versorgung zwar m366glicherweise ebenfalls verstorben, jedoch erst nach einem mehrt344gigen bis mehrw366chigen Intensiv-aufenthalt in einer Klinik. 11 R. K. h344tte sich nicht am 15. Januar 1999 einem "Turboentzug" unterzogen, wenn er dar374ber unterrichtet worden w344re, dass es bereits fr374her zu einem Todesfall gekommen war, dass ab 22.10 Uhr eine 334berwachung al- 12 - 7 - lein durch den Angeklagten stattfand und dass der Angeklagte unter den An-h344ngern dieser Au337enseitermethode eine Mindermeinung einnimmt, n344mlich dahingehend, dass die vorherige sichere Einstellung auf ein "Opiat" nicht erfor-derlich sei. Der Angeklagte hielt es seinerseits f374r m366glich und nahm es billi-gend in Kauf, dass R. K. von der Behandlung Abstand genommen h344tte, wenn er dementsprechend unterrichtet gewesen w344re. 2. Die Schwurgerichtskammer hat die festgestellte Tat rechtlich wie folgt bewertet: 13 a) Der Tatbestand der K366rperverletzung nach 247 223 Abs. 1 StGB sei be-reits deshalb erf374llt, weil der Angeklagte R. K. willentlich unter Narko-se gesetzt und ihm den K366rper erheblich belastende Medikamente verabreicht habe. 14 Die Einwilligung des Patienten in die konkrete Behandlung (vgl. 247 228 StGB) hat die Kammer als unwirksam erachtet, da die Aufkl344rung durch den Angeklagten unter drei Gesichtspunkten mangelhaft gewesen sei: Er habe der Wahrheit zuwider erkl344rt, alle bei ihm durchgef374hrten narkosegest374tzten Entgif-tungen seien komplikationsfrei verlaufen, und dabei den fr374heren Todesfall ver-schwiegen. Er habe den Irrtum erregt, es sei durchg344ngig eine Nachtschwester anwesend. Ferner habe er den Patienten nicht dar374ber aufgekl344rt, dass er den "Turboentzug" nicht nach den g344ngigen Kriterien derjenigen durchf374hre, die diese Au337enseitermethode betrieben. Diese Aufkl344rungsm344ngel seien auch ur-s344chlich f374r die Einwilligung gewesen. 15 b) Der Tatbestand der fahrl344ssigen T366tung nach 247 222 StGB sei eben-falls verwirklicht, weil er durch unzureichende 334berwachung in der Tatnacht von 2.00 Uhr bis 4.00 Uhr fahrl344ssig den Tod des Patienten verursacht habe. 16 - 8 - c) Allerdings k366nnten die gesetzlichen Merkmale einer K366rperverletzung mit Todesfolge nach 247 227 Abs. 1 StGB nicht angenommen werden. Es fehle an der hierf374r erforderlichen Urs344chlichkeit der K366rperverletzung f374r die Todes-folge. Weil R. K. n344mlich bereits vor Behandlungsbeginn - ohne Kenntnis des Angeklagten - zahlreiche "Giftstoffe" zu sich genommen habe, sei nach dem Zweifelssatz zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass R. K. auch dann an einem h344morrhagischen Lungen366dem als Folge einer "normalen Opiatintoxikation" verstorben w344re, wenn kein "Turboentzug" durch-gef374hrt worden w344re. 17 II. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. 18 1. Die Verfahrensr374gen dringen aus den in der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts vom 29. Juni 2007 dargelegten Gr374nden nicht durch. Erg344n-zend bemerkt der Senat: 19 a) Die R374ge, zwei Befangenheitsgesuche seien zu Unrecht - als unzu-l344ssig - verworfen worden (247 338 Nr. 3, 247247 24 ff. StPO), ist ihrerseits bereits un-zul344ssig (vgl. 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Revision teilt das Prozess-geschehen nicht mit, das dem ersten der beiden zusammenh344ngenden Gesu-che vorausging. Hierzu hat die in der Sache unwidersprochen gebliebene Revi-sionsgegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft (247 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) unter Vorlage von dienstlichen Stellungnahmen des Vorsitzenden, des Berichterstat-ters und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft vorgetragen, der Vorsit-zende habe in der Hauptverhandlung vor Stellung des Gesuchs erl344utert, dass der Beschluss 374ber die Ablehnung der Beweisantr344ge am Tag vor seiner Ver-k374ndung lediglich entworfen worden war; die Beratung und Fassung war jedoch 20 - 9 - unter Mitwirkung aller Kammermitglieder einschlie337lich der Sch366ffen am Tag der Verk374ndung erfolgt. 21 Dieses Prozessgeschehen ist hier f374r die Beurteilung der Unzul344ssigkeit der Gesuche nach 247 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO ("v366llige Ungeeignetheit") relevant. Denn ein solches Vorgehen kann auf keine rechtlichen Bedenken sto337en; viel-mehr ist es - zumal in F344llen der Bescheidung komplexer Beweisantr344ge - re-gelm344337ig sachgerecht. b) Die R374ge, ein Beweisantrag sei rechtsfehlerhaft wegen Bedeutungslo-sigkeit abgelehnt worden (247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), hat der Generalbundes-anwalt zu Recht als unzul344ssig bewertet, weil sich der - von der Revisionsbe-gr374ndung als "Anlage 11" in Bezug genommene - Ablehnungsbeschluss vom 21. November 2006 nicht im Anlagenkonvolut befindet. 22 2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ebenfalls ohne Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ist sowohl die Verurteilung wegen K366rperverletzung nach 247 223 Abs. 1 StGB (nachfolgend a) als auch diejenige wegen fahrl344ssiger T366-tung nach 247 222 StGB (nachfolgend b): 23 a) 304rztliche Heileingriffe - hier das willentliche Versetzen des Patienten in Narkose und das Verabreichen den K366rper erheblich belastender Medikamente durch den "Turboentzug" - erf374llen den Tatbestand der vors344tzlichen K366rperver-letzung und bed374rfen daher grunds344tzlich der Einwilligung des Patienten, um rechtm344337ig zu sein. Die Einwilligung kann aber wirksam nur erteilt werden, wenn der Patient in gebotener Weise 374ber den Eingriff, seinen Verlauf, seine Erfolgsaussichten, Risiken und m366gliche Behandlungsalternativen aufgekl344rt worden ist (vgl. BGHR StGB 247 223 Abs. 1 Heileingriff 4; BGH, Urt. vom 5. Juli 2007 - 4 StR 549/06 - Rdn. 16). 24 - 10 - Die Kammer hat zu Recht die Aufkl344rung durch den Angeklagten unter den drei im Urteil genannten Gesichtspunkten - fr374herer Todesfall, fehlende Nachtschwester, keine Einstellung auf nur ein "Opiat" (vgl. oben I. 2. a)) - als mangelhaft und die daraufhin erteilte Einwilligung als unwirksam erachtet. Ebenso zutreffend hat sie das verwirklichte Risiko vom Schutzzweck der ver-letzten Aufkl344rungspflichten umfasst angesehen (UA S. 36; vgl. BGHR aaO). 25 Zu Unrecht meint der Beschwerdef374hrer, das Verschweigen des fr374heren Todesfalls begr374nde deshalb keinen relevanten Aufkl344rungsmangel, weil die Patientin auch "zuf344llig im Zusammenhang mit der Behandlung" verstorben sein k366nnte. Der Zweifelssatz ist hier kein tauglicher Ma337stab f374r den Umfang der den Angeklagten treffenden Aufkl344rungspflicht. Diese Pflicht bestand unabh344n-gig davon, ob die "konkrete Todesursache" abschlie337end gekl344rt ist. Die Aufkl344-rung soll n344mlich den Patienten gerade in die Lage versetzen, eine autonome Entscheidung dar374ber zu treffen, ob er sich dem k366rperlichen Eingriff unterzieht, und etwaige - auch unklare - Risiken zu beurteilen. Deswegen hat die Kammer zutreffend darauf abgestellt, dass bereits eine fr374here Behandlung entgegen den 304u337erungen des Angeklagten nicht komplikationsfrei verlief und die Patien-tin in seinen Praxisr344umen verstarb, zumal er selbst die "konkrete Todesursa-che" als nicht gekl344rt ansah (UA S. 21). 26 Unter dem Gesichtspunkt einer von der Revision behaupteten hypotheti-schen Einwilligung (hierzu BGHR StGB 247 223 Abs. 1 Heileingriff 2; 4; 7) ist zu-dem zu beachten, dass sich eine Einwilligung in einen 344rztlichen Heileingriff - jedenfalls bei Fehlen einer weitergehenden Aufkl344rung - nur auf eine nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft ("lege artis") durchgef374hrte Heilbe-handlung bezieht. Die Pr374fung einer hypothetischen Einwilligung in den "Turbo-entzug" gerade am 15. Januar 1999 hat daher zu unterstellen, R. K. h344tte um die unzureichende 334berwachung durch den Angeklagten am Folgetag 27 - 11 - ab 2.00 Uhr gewusst (vgl. BGH, Urt. vom 5. Juli 2007 - 4 StR 549/06 - Rdn. 18 f. m.w.N.). Dann h344tte er aber zumindest auf "eine weitere Verschie-bung (des Termins) 205 Wert gelegt" (UA S. 25). 28 b) Daneben hat die Kammer auch zutreffend angenommen, dass die vom Angeklagten pflichtwidrig verursachte unzul344ngliche 334berwachung des Pa-tienten zumindest dazu f374hrte, dass dessen Tod - f374r den Angeklagten vorher-sehbar - vorzeitig eintrat (hierzu Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis 3. Aufl. Rdn. 221 ff. m.w.N.), so dass der Angeklagte auch den Tatbestand der fahrl344ssigen T366tung rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht hat. III. Die auf die Sachbeschwerde gest374tzten Revisionen der Staatsanwalt-schaft und der Nebenkl344ger haben demgegen374ber Erfolg. Im Urteil ist nicht un-ter allen gebotenen Gesichtspunkten er366rtert, ob sich der Angeklagte wegen K366rperverletzung mit Todesfolge nach 247 227 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. 29 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Grundlage dieser Pr374fung allein die K366rperverletzung ist, die der Angeklagte dadurch be-ging, dass er R. K. willentlich Medikamente verabreichte und ihn unter Narkose setzte (vgl. oben I. 2. a)). Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Landgericht davon abgesehen, auch die unzureichende 334berwachung als durch Unterlas-sen begangene vors344tzliche K366rperverletzung zu bewerten. Zwar trat auch in-soweit ein K366rperverletzungserfolg ein, weil sich der Gesundheitszustand von R. K. w344hrend der unzureichenden 334berwachung erheblich ver-schlechterte. Das Landgericht hat jedoch einen - zumindest bedingten - Verlet-zungsvorsatz nicht festgestellt. Ein solcher Vorsatz ist nach den Feststellungen auch fern liegend, insbesondere weil die 334berwachung durch den Angeklagten bis 2.00 Uhr zureichend war, dieser den verschlechterten Zustand um 4.00 Uhr 30 - 12 - bemerkte und sofort geeignete, wenngleich erfolglose Rettungsbem374hungen entfaltete. Vielmehr liegt es nahe, dass der Angeklagte - wenngleich pflichtwid-rig - darauf vertraute, die weitere Behandlung verlaufe komplikationsfrei. Daher ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Urteil einen etwaigen K366rperverletzungsvorsatz im Hinblick auf die unzureichende 334berwachung nicht er366rtert. 2. Auf der Grundlage der Feststellungen kann allerdings nicht abschlie-337end beurteilt werden, ob der Angeklagte gerade mit dem Heileingriff eine zu-rechenbare Ursache f374r den Tod des R. K. setzte. Dies h344tte n344herer Er366rterung bedurft. 31 Die Kammer ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass bei fahrl344ssigen Erfolgsdelikten, zu denen im Sinne von 247 18 StGB auch die erfolgsqualifizierten Delikte geh366ren, der urs344chliche Zusammenhang zwi-schen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem T366tungs- und Verletzungserfolg entf344llt, wenn der gleiche Erfolg auch bei pflichtgem344337em Verhalten des T344ters eingetreten w344re, der Erfolg also f374r ihn unvermeidbar gewesen w344re (vgl. BGHSt 49, 1, 4; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. vor 247 13 Rdn. 18e). W344re die K366rperverletzung nicht in diesem Sinne urs344chlich f374r den Tod von R. K. geworden, so h344tte sich auch die tatbestandsspezifische Gefahr nicht darin unmittelbar niederschlagen k366nnen (vgl. BGHSt 48, 34, 37; Tr366ndle/Fi-scher aaO 247 227 Rdn. 2a ff. m.w.N.). 32 Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Kammer hinsichtlich der bei-den alternativ in Betracht kommenden Todesursachen zu Gunsten des Ange-klagten davon ausgegangen, dass R. K. nicht an der aspirationsbe-dingten Lungenentz374ndung, sondern an dem h344morrhagischen Lungen366dem verstarb. H344tte die Lungenentz374ndung als Folge einer Aspiration w344hrend der 33 - 13 - Narkose zum Tod des Patienten gef374hrt, w344re die Verursachung durch den Heileingriff evident. Wird hingegen angenommen, R. K. sei an dem h344morrhagischen Lungen366dem als Folge einer "Opiatintoxikation" verstorben, weil er bereits vor Behandlungsbeginn ohne Kenntnis des Angeklagten zahlrei-che "Giftstoffe" zu sich genommen hatte, ist mit der Kammer grunds344tzlich in Betracht zu ziehen, dass der Tod auch dann eingetreten w344re, wenn sich R. K. im Fall mangelfreier Aufkl344rung nicht dem Heileingriff unterzogen h344tte. Im Hinblick auf die Todesurs344chlichkeit einer "normalen Opiatintoxikati-on" hat die Kammer allerdings nicht erkennbar bedacht, dass der Heileingriff nicht nur daraus bestand, den Patienten in Narkose zu versetzen, sondern auch daraus, dass "vor und w344hrend der Narkose 205 den K366rper erheblich belasten-de Medikamente verabreicht" wurden. Der Heileingriff ist jedoch als Ganzes zu betrachten. Insbesondere die mehrt344gige Gabe des mit einer hohen Rezeptor-affinit344t ausgestatteten Wirkstoffs Buprenorphin k366nnte hier geeignet gewesen sein, R. K. erst zu einem erh366hten Beikonsum von toxischen Substan-zen zu veranlassen. Daneben k366nnte von Bedeutung sein, in welchem Umfang die zus344tzliche Verabreichung von Dihydrocodein durch den Angeklagten zur letalen Dosis an "Opiaten" beitrug. Schlie337lich war dem Angeklagten bekannt, dass sein Patient schwerstabh344ngig war. Gerade deswegen h344tte es abh344ngig von Wirkung und Risiken der Medikation und den sonstigen konkreten Umst344n-den geboten sein k366nnen, diesen 374ber die Wirkung der verabreichten Medika-mente - insbesondere von Temgesic - zu informieren und ihn 374ber m366gliche Ri-siken aufzukl344ren. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte darauf verzichtete, seinen Patienten sicher auf ein "Opiat" einzustellen. Im Fall einer derartigen Aufkl344rung k366nnte R. K. naheliegenderweise auf den erh366hten Bei-konsum verzichtet haben. Allgemein bestehen Zweifel, ob ein ambulanter "Tur-boentzug" unter diesen vom Landgericht festgestellten Bedingungen 374berhaupt 34 - 14 - - unabh344ngig von dem 334berwachungsverschulden - als ein "lege artis" durchge-f374hrter Heileingriff zu bewerten ist. Zu all dem verh344lt sich das Urteil nicht, ob-wohl eine Er366rterung hier geboten gewesen w344re. 35 Derartige Feststellungen selbst zu treffen, ist dem Revisionsgericht ver-wehrt. Der Senat bemerkt allerdings, dass die Annahme eines fehlenden Zu-sammenhangs zwischen K366rperverletzung und Todesfolge in Anbetracht der bereits getroffenen Feststellungen eher fern liegt. Auch war es insoweit weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Ange-klagten Sachverhaltsvarianten zu unterstellen, f374r deren Vorliegen keine kon-kreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr., vgl. nur Senatsurt. vom 19. De-zember 2006 - 1 StR 326/06 - Rdn. 25 m.w.N.). 3. Auf dem Er366rterungsmangel beruht das Urteil, weil der Angeklagte m366glicherweise wegen K366rperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden w344re, wenn die Kammer bei der Pr374fung des urs344chlichen und gefahrspezifischen Zusammenhangs nicht erkennbar den Blick auf das In-Narkose-Versetzen ver-engt h344tte. 36 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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