BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 238/08 vom 9. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. Sander, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts W374rzburg vom 5. November 2007 im Strafaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen, soweit es die An-geklagte betrifft, aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels - an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die - im 334brigen freigesprochene - Angeklagte we-gen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstre-ckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die zu Un-gunsten der Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Strafausspruch und die zugeh366rigen Feststellungen - soweit es die Angeklagte betrifft - beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Die Revision beanstandet insbesondere die von der Kammer angenom-mene rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung sowie das Ma337 der darauf beruhenden Kompensation. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechts-mittel hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs. 1 - 4 - I. 2 Die vom Landgericht f374r die Verletzung des Gebots einer z374gigen Ver-fahrenserledigung gem344337 Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vorgenommene Kompensation begegnet durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. 1. Die Strafkammer hat an sich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als verwirkt angesehen. Sie hat sodann zum Ausgleich f374r eine von ihr bejahte rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung von vier Monaten von der eigentlich als schuldangemessen erachteten Freiheitsstrafe einen bezif-ferten Strafabschlag von sechs Monaten vorgenommen und gegen die zu kei-nem Zeitpunkt des Verfahrens inhaftierte Angeklagte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verh344ngt. 3 2. Dies h344lt sachlich-rechtlicher Nachpr374fung schon deshalb nicht stand, weil das Landgericht der Kompensation in rechtsfehlerhafter Weise nur unzu-reichende Feststellungen zu Grunde gelegt hat. Der Senat kann offenlassen, ob ein sachlich-rechtlicher Fehler schon allein darin liegt, dass das Landgericht bei der Frage, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung vorliegt, auf ei-nen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Dezember 2006 ver-wiesen hat, der eine Entscheidung 374ber die weitere Haftfortdauer betreffend den fr374heren Mitangeklagten K. W. zum Gegenstand hat. Jedenfalls gen374gt diese blo337e Bezugnahme hier nicht, weil das Landgericht bei der Beur-teilung des Vorliegens einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung einen anderen Ma337stab anzulegen und eine andere Abw344gung zu treffen hatte als das Oberlandesgericht. 4 - 5 - a) Nach den Grunds344tzen der Rechtsprechung sind als Grundlage der Kompensation Art, Ausma337 und Ursachen der Verfahrensverz366gerung zu ermit-teln und im Urteil konkret festzustellen. Diese Feststellungen dienen zun344chst als Grundlage f374r die Strafzumessung. Insofern hat der Tatrichter in wertender Betrachtung zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil sowie die besonderen Belastungen, denen die Ange-klagte wegen der 374berlangen Verfahrensdauer ausgesetzt war, bei der Festset-zung der Strafe mildernd zu ber374cksichtigen sind. Die entsprechenden Er366rte-rungen sind als bestimmende Strafzumessungsfaktoren in den Urteilsgr374nden kenntlich zu machen, 247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (st. Rspr.; vgl. nur BGH - GS - NJW 2008, 860, 866; BGH, Beschl. vom 9. April 2008 - 3 StR 71/08; Beschl. vom 11. M344rz 2008 - 3 StR 54/08). Dabei muss grunds344tzlich jedes Strafurteil aus sich heraus verst344ndlich sein (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 30, 225 , 227 ; BGHR StPO 247 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1; BGH NStZ-RR 2007, 22). Gebotene eigene Urteilsfeststellungen oder W374rdigungen d374rfen deshalb in der Regel nicht durch Bezugnahmen ersetzt werden, da es ansonsten sachlich-rechtlich an der M366glichkeit einer Nachpr374fung durch das Revisionsgericht fehlt (BGH NStZ-RR 2007, 22 m.w.N.). 5 b) Gemessen an diesen Ma337st344ben erscheinen die Ausf374hrungen des landgerichtlichen Urteils nicht unbedenklich. Die Kammer f374hrt lediglich pau-schal aus, ohne n344here Einzelheiten zu den jeweiligen Verfahrensschritten fest-zustellen, die Tat liege vier Jahre zur374ck, die Abschlussverf374gung der Staats-anwaltschaft und die Anklage datierten vom 20. Oktober 2005. Am 2. M344rz 2006 habe die Kammer 374ber die Er366ffnung des Hauptverfahrens entschieden, die Hauptverhandlung habe am 4. Oktober 2006 begonnen und 374ber ein Jahr gedauert. Weiter legt sie dar, dass 204nach den Feststellungen des OLG Bamberg im Beschluss vom 19.12.2006223 (in dem wiederum auf den hinsichtlich des fr374- 6 - 6 - heren Mitangeklagten K. W. ergangenen Beschluss des Bundesver-fassungsgerichts vom 5. Oktober 2006, StV 2007, 254, verwiesen wird) 204es zu einer vermeidbaren Verfahrensverz366gerung von 4 Monaten gekommen223 sei, 204da der urspr374nglich bestimmte Hauptverhandlungstermin vom 17.05.2006 aufge-hoben223 worden sei (UA S. 82/83). aa) Damit beschr344nkt sich das Landgericht auf die blo337e Aneinanderrei-hung der zeitlichen Abl344ufe und die Wiedergabe einer wertenden Beurteilung eines anderen Gerichts in einer Entscheidung 374ber die weitere Haftfortdauer betreffend den fr374heren Mitangeklagten K. W. . Die gebotenen konkre-ten Feststellungen zum Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366-gerung in Bezug auf die Angeklagte H. W. hat es damit jedoch nicht getroffen. 7 (1) Insbesondere hat die Strafkammer weder die Gr374nde f374r die Neuter-minierung mitgeteilt, noch die zur Vorbereitung und Terminierung des neuen, zudem nach einem Wechsel des Kammervorsitzes und des Berichterstatters in neuer Gerichtsbesetzung stattfindenden Hauptverhandlungstermins erforderli-chen Zeitspannen erkennbar ber374cksichtigt (vgl. BGH, Beschl. vom 6. M344rz 2008 - 3 StR 514/07). Es w344re aber festzustellen gewesen, welcher Zeitraum bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung f374r die Erledigung der entspre-chenden Ma337nahmen in der vorliegenden umfangreichen Wirtschaftstrafsache, die wegen mehrerer Tatkomplexe gegen zwei Angeklagte gef374hrt wurde, bean-sprucht werden durfte. Denn dieser ist bei der Berechnung der Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung nicht einzubeziehen (vgl. BGH, Beschl. vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08; zur Vorbereitung und Terminierung in Wirtschaftsstrafsachen vgl. BGH NJW 2008, 2451, 2453 f.). 8 - 7 - (2) Au337erdem hat sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass der Umstand, dass das Strafverfahren w344hrend eines einzelnen Verfah-rensabschnitts verz366gert betrieben wurde, f374r sich allein keinen Versto337 gegen das Rechtsstaatsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK begr374ndet, wenn das Strafverfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (BGH NStZ 2004, 504; NStZ-RR 2007, 150, 151; vgl. auch EGMR, Urt. vom 15. Juli 2005 - 57019/00). Bei der Pr374fung, ob eine Strafsache insgesamt in angemes-sener Frist (im verbindlichen englischen Originaltext 204205within a reasonable time205223) i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verhandelt worden ist, sind neben der gesamten Dauer von dem Zeitpunkt an, in dem die Beschuldigte von den Er-mittlungen in Kenntnis gesetzt wurde, bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens die Art und die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens, die Art und Weise der Ermittlungen, das Verhal-ten der Beschuldigten sowie das Ausma337 der mit dem andauernden Verfahren verbundenen Belastungen f374r die Beschuldigte als ma337gebende Kriterien fest-zustellen und zu ber374cksichtigen (BGH NStZ 2004, 504). 9 bb) Der Senat l344sst - wie oben dargelegt - offen, ob f374r die Beurteilung dieser an sich notwendigen eigenen Darlegungen im Urteil der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg, auf den das landgerichtliche Urteil verweist, und der dort enthaltene Hinweis auf die ver366ffentlichte Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts (BVerfG StV 2007, 254) erg344nzend herangezogen werden k366nnen. Die blo337e Bezugnahme auf diese Entscheidungen verbietet sich vor-liegend jedenfalls deshalb, weil das Tatgericht bei der Bewertung des Beste-hens einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung einen anderen Ma337-stab anzulegen und eine andere Abw344gung zu treffen hatte, als dies im Rah-men der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Oberlandes- 10 - 8 - gerichts betreffend die Haftfortdauer des fr374heren Mitangeklagten K. W. der Fall war. 11 (1) Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ga-rantieren das Recht eines jeden Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung in-nerhalb angemessener Frist. Dieser Grundsatz gilt f374r die gesamte Dauer des Strafverfahrens vom Zeitpunkt der Kenntnis des Beschuldigten von den gegen ihn gerichteten Ermittlungen bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des Verfahrens (BGH StV 2002, 598; Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 80 ff. m.w.N.). Unabh344ngig davon besteht der Anspruch des aus Gr374nden der Prozesssicherheit inhaftierten Angeklagten 204auf ein Urteil innerhalb ange-messener Frist oder auf Entlassung223 aus der Haft, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Der f374r die Beurteilung der insoweit angemes-senen Dauer ma337gebende Fristbeginn ist hierbei zun344chst der tats344chliche Be-ginn der Freiheitsentziehung, das ma337gebliche Fristende der Erlass des erstin-stanzlichen Urteils (Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Art. 5 MRK Rdn. 116, 117). (2) Die 204angemessene Frist223 f374r die Untersuchungshaft ist dabei wesent-lich k374rzer bemessen und unterliegt strengeren Anforderungen als die Frist, binnen der das Strafverfahren durchgef374hrt sein muss. W344hrend f374r die Unan-gemessenheit der Verfahrensdauer als Ma337stab der Zeitraum gilt, der f374r die sachgerechte Erledigung des jeweiligen Verfahrens bei ordnungsgem344337er Be-arbeitung im normalen Verfahrensbetrieb notwendig ist, ist bei der Frage der weiteren Haftfortdauer regelm344337ig nur die bei gr366337tm366glicher Beschleunigung erreichbare Minimaldauer hinnehmbar (vgl. Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Art. 5 MRK Rdn. 114; Schlothauer/Weider, Untersuchungshaft, 3. Aufl. Rdn. 828). Damit k366nnen die Fristen f374r die Verfahrenserledigung nach 12 - 9 - Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG l344nger sein als die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gesetz-ten, in denen 374ber eine Freiheitsentziehung zu entscheiden ist. 13 (3) Hinzukommt, dass - anders als bei der Frage der Angemessenheit der Dauer des gesamten Strafverfahrens - die Angemessenheit der Dauer der Haft nicht r374ckblickend zu beurteilen ist, sondern ex ante von der jeweils gege-benen, aktuellen Verfahrenslage aus (Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Art. 5 MRK Rdn. 115). (4) Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist demnach nicht zwangsweise zugleich auch ein Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (so be-reits EGMR, Matznetter/326sterreich, Urt. vom 10. November 1969 - 2178/64; vgl. auch Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 76; Paeff-gen in SK-StPO 57. Lfg. Art. 5 MRK Rdn. 61). Dies gilt erst recht in einem Ver-fahren, das - wie gegenst344ndlich - gegen mehrere Angeklagte gef374hrt wird: W344hrend ein bestimmter Verfahrensablauf f374r einen, noch dazu inhaftierten Mitangeklagten einen Versto337 gegen das in Haftsachen gebotene Beschleuni-gungsgebot darstellen kann, muss dies f374r die andere, nicht in Haft befindliche Angeklagte keineswegs zwangsl344ufig eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK begr374nden. Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung vorliegt ist vielmehr nach den individuellen Umst344nden des Einzelfalles - insbesondere unter Ber374cksichtigung der pers366nlichen Auswirkungen der Verfahrensdauer f374r den jeweiligen Betroffenen - f374r jeden Angeklagten eigenst344ndig zu beurteilen (vgl. BGH, Beschl. vom 21. Juli 2005 - 1 StR 78/05). Dies hat die Strafkammer verkannt. 14 - 10 - 3. Die verh344ngte Freiheitsstrafe kann aber auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht f374r die von ihm angenommene Verfahrensverz366ge-rung von vier Monaten einen Strafabschlag von sechs Monaten gew344hrt hat. Dies 374berschreitet die Grenzen des dem Tatrichter insoweit zuzubilligenden Beurteilungsspielraums und erweist sich daher als rechtsfehlerhaft. 15 a) Allgemeine Kriterien f374r die Festlegung der f374r erforderlich erachteten Kompensation lassen sich zwar nicht aufstellen. Entscheidend sind stets die Umst344nde des Einzelfalles. Jedoch ist im Auge zu behalten, dass die Verfah-rensdauer als solche sowie die damit verbundenen Belastungen der Angeklag-ten - wie auch vorliegend - bereits strafmildernd in die Strafzumessung einge-flossen sind. In diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung geht es daher nur mehr um einen Ausgleich f374r die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Ver-z366gerung. Dies schlie337t es regelm344337ig aus, etwa den Anrechnungsma337stab des 247 51 Abs. 1 Satz 1 StGB heranzuziehen und das Ma337 der Anrechnung mit dem Umfang der Verz366gerung gleichzusetzen. Vielmehr wird sich die Anrech-nung h344ufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschr344nken haben (BGH - GS - NJW 2008, 860, 866; BGH, Beschl. vom 6. M344rz 2008 - 3 StR 50/07; Beschl. vom 11. M344rz 2008 - 3 StR 54/08). 16 b) Unter Ber374cksichtigung dieser Gesichtspunkte liegt die vom Landge-richt vorgenommene Reduzierung der ohne die angenommene Verfahrensver-z366gerung von vier Monaten als verwirkt erachteten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten um sechs Monate nicht mehr im Rahmen des tatrich-terlichen Ermessens. Das Landgericht hat damit nicht nur eine Anrechnung ent-sprechend dem Ma337stab des 247 51 Abs. 1 Satz 1 StGB vorgenommen, sondern eine solche in H366he des eineinhalbfachen der von ihm bejahten Verz366gerung und somit einen Abschlag von einem Drittel der eigentlich als tat- und schuld- 17 - 11 - angemessen angesehenen Freiheitsstrafe gew344hrt. Damit hat das Landgericht der Angeklagten eine Strafreduzierung zugebilligt, die zu einer Verk374rzung der gegebenenfalls noch zu vollstreckenden Strafe in einem Umfang f374hrt, der nicht einmal durch eine viermonatige inl344ndische Untersuchungshaft h344tte erreicht werden k366nnen (vgl. 247 51 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGH StV 2008, 299). Ein derart hohes Ma337 an Kompensation k366nnte nur ausnahmsweise durch deutlich gravie-rendere individuelle Belastungen der zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens inhaf-tierten Angeklagten infolge der Verfahrensverz366gerung als der hier festgestell-ten gerechtfertigt sein (vgl. BGH StV 2007, 461, 462). 4. Schlie337lich entspricht das vom Landgericht angewandte Kompensati-onsverfahren (204Strafabschlagsl366sung223) nicht der - nach dem angefochtenen Ur-teil - ge344nderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (204Vollstreckungsmodell223; vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860 ff.). 18 II. Der Strafausspruch sowie die zugeh366rigen Feststellungen waren deshalb - soweit es die Angeklagte betrifft - aufzuheben, um dem neuen Tatrichter Ge-legenheit zu geben, insoweit einheitlich neue, ausreichend konkrete Feststel-lungen zu treffen. Damit entf344llt auch die Grundlage der Entscheidung des Landgerichts 374ber die Strafaussetzung zur Bew344hrung. 19 III. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 20 - 12 - 1. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird die f374r eine m366gliche Verletzung des Gebots einer z374gigen Verfahrenserledigung ma337geb-lichen Umst344nde als gerichtskundige Tatsachen zu behandeln haben und sich diese Kundigkeit im Freibeweisverfahren verschaffen k366nnen (BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrensverz366gerung 11). 21 2. Es wird zu bedenken haben, dass nicht jede geringf374gige Verz366ge-rung - zumal in einer komplexen Wirtschaftsstrafsache mit nicht nur einer Ange-klagten - bereits unangemessen und rechtsstaatswidrig ist (vgl. BGH, Beschl. vom 23. Juli 2008 - 2 StR 283/08). Insbesondere f374hrt ein lediglich vor374berge-hender Engpass in der Arbeits- und Verhandlungskapazit344t der Strafverfol-gungsbeh366rden nicht zu einem Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (BGH StraFo 2005, 24). 22 3. F374r den Fall, dass auch das neue Tatgericht nach den neu zu treffen-den Feststellungen zu der 334berzeugung gelangt, dass ein Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vorliegt, so erscheint eine durch die Neuterminierung einge-tretene Verfahrensverz366gerung von - wie bisher festgestellt - vier Monaten je-doch denkbar gering. Insofern wird auch der Umstand Bedeutung erlangen, dass nach dem Vortrag der Revision als (Mit-)Ursache f374r die lange Dauer der Hauptverhandlung das Prozessverhalten der Angeklagten (vgl. RB S. 11) eben-falls in Betracht kommt. Bei diesen Gegebenheiten ist zu ber374cksichtigen, dass zur Kompensation der eingetretenen Verfahrensverz366gerung die blo337e aus-dr374ckliche Feststellung des Versto337es gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ausrei-chen kann und ein dar374ber hinaus gehender Ausgleich nach der 204Vollstre-ckungsl366sung223 nicht in jedem Fall geboten ist (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 866; BGH, Beschl. vom 21. Februar 2008 - 4 StR 666/07). Dies gilt umso mehr, als dem Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie dem wegen der Verfah- 23 - 13 - rensdauer vom Landgericht angenommenen - an sich aber fern liegenden und jedenfalls konkret nicht belegten - psychischen Druck auf die nicht inhaftierte Angeklagte bereits im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist. Nack Wahl Elf Graf Sander
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