BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 239/00 vom 28. Juni 2000 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 beschlossen: Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landg e - richts Heidelberg vom 17. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i - onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschu l - digten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB aus den vom Landgericht angestellten Erwägungen hier nicht entgegensteht, wird - insbesondere angesichts dessen, daß d ie Beschuldigte b e - reits seit 17. August 1998 im psychiatrischen Krankenhaus unte r - gebracht ist - bei den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffe n - den Entscheidungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297). Schäfer Maul Nack Schluckebier Kolz
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