BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 239/10 vom 13. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Verfallsbeteiligte - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2010 beschlossen: Die Revision der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 21. Dezember 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Verfallsbeteiligten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 21. Juni 2010 bemerkt der Senat: Der Umstand, dass die von der Verfallsbeteiligten B. erlangte Geldsumme von mehr als 950.000 Euro aus Steuerhinterziehungen (247 370 AO) des Angeklagten stammte, steht der Anordnung des Verfalls von Wertersatz gem344337 247 73a i.V.m. 247 73 Abs. 3 StGB nicht entgegen. Aus der Tat erlangt sind auch die hin-terzogenen Steuern (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl. 247 73 Rdn. 9). Die Anordnung des Verfalls richtet sich gegen die Verfallsbeteiligte B. , weil ein sog. Verschiebungsfall vorliegt. Bei dieser Fallgestaltung l344sst der T344ter oder Teilnehmer die Tatvorteile einer anderen Person unentgeltlich oder auf-grund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgesch344fts zukommen, um sie dem Zugriff des Gl344ubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. BGHSt 45, 235, 245f.). Hier hat B. die Geldsumme in ununterbrochener Bereiche-rungskette jeweils unentgeltlicher Zuwendungen ausgehend vom Angeklagten und vermittelt durch E. erlangt. - 3 - Der Anordnung des Verfalls stehen auch keine Anspr374che des Steuerfiskus als Ver-letztem im Sinne von 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Zwar kann auch der Steuer-fiskus Verletzter im Sinne dieser Vorschrift sein (vgl. BGHR 247 73 StGB Verletzter 3). Dem Steuerfiskus ist jedoch aus den Taten des Angeklagten kein Anspruch gegen die Verfallsbeteiligte B. entstanden. Im Gegensatz zum Angeklag-ten und zu E. war B. weder T344terin einer Steu-erhinterziehung, noch war sie an den Steuerstraftaten des Angeklagten beteiligt. Sie haftet deshalb auch nicht gem344337 247 71 AO f374r die von dem Angeklagten verk374rzten Steuern. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy