BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 239 /12 vom 21. November 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2012 b e- schlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklag ten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. November 2011 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten im Fall C.II.2.1.1 , Tat 1, der Urteilsgründe wegen Steuerhinterzi e- hung verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fa l- len d ie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausl a- gen der Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorbenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend a b- geändert, dass die Angeklagten schuldig sind der Steue r- hinterziehung in 55 Fällen, des Vorenthaltens und Veru n- treuens von Arbeitsentgelt in 61 Fällen sowie des gewerbs - und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in fünf Fällen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 56 Fällen, Vorenthalten s und Veruntreuen s von Arbeitsentgelt in 61 Fällen sowie wegen gewerbs - und bandenmäßigen Einschleusen s von Ausländern in fünf 1 - 3 - Fällen jeweils zu zwei Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe veru r- teilt und ausgesprochen, dass drei Monate hiervon wegen überlanger Verfa h- rensdauer als vollstreckt gelten. Die auf die ausgeführte Sachrüge und Ve r- fahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten haben lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die den Angeklagten zur Last liegende Steuerhinterziehung wegen Abgabe einer falschen Lohnsteueranmeldung betreffe nd das 2. Quartal des Jahres 1999 ( Fall C.II.2.1.1 , Tat 1, der Urteilsgründe ) ist - wie der Genera l- bundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Septemb er 2012 zutreffend dar ge legt hat - verjährt. Das Verfahren war daher insoweit gemäß § 206a StPO einzuste llen; dies bedingt auch die Änderung des Schuldspruchs. 2. Die weitergehenden Revisionen sind aus den vom Generalbunde s- anwalt in seiner durch die Gegenerklärung nicht entkräfteten Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänz end bemerkt der Senat lediglich: a) Die Verurteilung der Angeklagten wegen gewerbs - und bandenm ä- ßiger Schleusung (§§ 92a, 92b Ausl G aF, §§ 96, 97 Abs. 2 AufenthG ) wird von den Feststellungen getragen. Danach verfügten die aus der Ukraine, aus Weißrusslan d, aus Georgien und aus Moldawien stammenden und in Deutschland erwerbstätigen Lkw - Fahrer zum maßgeblichen Tatzeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105; Gericke in MüKomm - StGB, § 95 AufenthG Rn. 14 mwN) lediglich über ein nationales Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1 AuslG aF erforderliche Aufent haltserlaubnis (vgl. Art. 18, Art. 21 SDÜ aF, Ziffer VI.1.7. der Gemeinsamen Konsularischen I n- 2 3 4 - 4 - struktion, ABl. [EG ] C 313 vom 16. Dezember 2002). Schon deswegen drän g- te nichts, das durch einen als Beweisermittlungsantrag zu qualifizierenden Antrag angeregte (und nicht grundsätzlich unzulässige) Sachverständigengu t- torização de P e r- manência b) Auch die Verurteilung der Angeklagten wegen Hinterziehung von Lohnsteuer (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) sowie wegen Vorenthaltens und Veru n- treuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs.1, Abs. 2 Nr.1 StGB), jeweils bega n- gen du rch Abgabe unvollständiger und daher unrichtiger Anmeldungen bzw. Erklärungen, weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Auf die Prüfung der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob einer inländischen (und auch bei lediglich zum Schein mit einem auslä ndischen Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsverträgen bestehenden, vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 1 StR 44/06 , BGHSt 51, 124; BGH, Beschluss vom 7. März 2007 - 1 StR 301 /06 , BGHSt 51, 224) Sozialversicherungspflicht eine gemäß Verordnung (EG) Nr. 48 4/2002 vom 1. März 2002 (Abl. Nr. L 76 vom 19. März 2003) ausgestel l- te Fahrerbescheinigung entgegenstehen könnte, kommt es nicht an. Denn ausweislich der Urteilsgründe ist nicht festgestellt, dass für die verfahrensrel e- vanten Lkw - Fahrer eine solche Beschei nigung tatsächlich ausgestellt worden war (vgl. zu den freilich andersgelagerten Bescheinigungen nach Verord nung [ EWG ] Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971, ABl . Nr. L 149 v om 5. Juli 1971 i.V.m. Verord nung [EWG] Nr. 574/72 vom 21. März 1972, ABl . Nr. L 74 vom 27 . März 1972 BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 1 StR 44/06, BGHSt 51, 124 ). Eine zulässige Aufklärungsrüge insoweit ist nicht erhoben. Soweit derartige Fahrerbescheinigungen, wie sich dem R e- visionsvortrag noch entnehmen läss t, Gegenstand der Hauptverhandlung g e- wesen sein sollen, ist eine diesbezügliche Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) nicht in 5 - 5 - der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geboten en Form ausgeführt (vgl. auch zur Maßgeblichkeit der bezeichneten Angriffsrichtung BGH, Beschluss vom 12. September 2007 - 1 StR 407/07 , NStZ 2008, 229, 230; BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 371/06 , NStZ 2007 , 161, 162; OLG München , Urteil vom 19. Januar 2006 - 5 St RR 130/05 , NStZ 2006, 353; Sander/Cirener JR 2006, 300 ). 3. Die Teileinst ellung (oben 1.) bedingt für jeden Angeklagten den We g- fall der insoweit verhängten Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu j Dadurch wird aber weder der Bestand der ansonsten rechtsfehlerfrei verhän g- ten Einzelstrafen noch der des jeweiligen Gesamtstrafausspruchs gefährdet. Der Senat kann angesichts der verbleibende n Vielzahl von Einzelstrafen und deren Höhe (allein für j eden Fall der gewerbs - und bandenmäßigen Schle u- sung jeweils ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe) ausschlie ßen, dass sich der Wegfall einer Einzel geldstrafe auf die Höhe der ohnehin milden G e- samtfreiheitsstrafe n ausgewirkt haben könnte. Nack Wahl Jäger Sander Radtke 6
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