ECLI:DE:BGH:2016:140616B1STR239.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 239/16 vom 14. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen versuchter Erpressung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 14. Ju n i 2016 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Stuttgart vom 21. Dezember 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten w ird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versu chter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der B e- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist s ie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Mai 2016 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 8) war der Angeklagte vom Landgericht Stuttgart am 1. September 2010 erstmals rechtskräftig wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wo r- den, weil er im Juli 2009 die M . AG mit der Drohung einer Weitergabe von vier Millionen Datensätzen von Bankkunden, die er währen d seiner Tätigkeit als selbständiger Softwareberater bei dieser Bank entwendet hatte, zur Zahlung eines Betrags von 201 Millionen Euro nötigen wollte. Da der Angeklagte identifiziert und festgenommen werden konnte, kam es zur gefo r- derten Zahlung jedoch nic ht. Aus der Untersuchungshaft heraus hatte sich der Angeklagte ab Oktober 2010 erneut über einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolglos an die Bank r- rag zu fordern, der aus Sicht des Angeklagten Landgericht Stuttgart am 31. Januar 2012 wegen versuchter Erpressung rechtskräftig zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (UA S. 10). Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 15. Mai 2014 forderte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgericht s im Rahmen der verfa h- rensgegenständlichen Tat ab 29. Juli 2014 wiederum durch mehrfache Schre i- ben sowie E - Mai ls von der M. AG jeweils mit einer Frist bis zum 8. September 2014 nochmals die Zahlung eines Gesamtpreises von ne u- nundzwanzig Millionen Euro zum Erwerb der Presse - , Buch - und Filmrechte mit dem Arbeitstit die Entwendung der vier Millionen Kundendatensätze nicht an die Öffentlichkeit zu bringen. Die Vertreter der Bank nahmen die Schreiben des Angeklagten 2 3 4 - 4 - ernst, zu einer Zahlung seitens der Bank kam es jedoch n ach Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden auch in diesem Fall nicht. Die Bank teilte dem Ang e- klagten mit Schreiben vom 3. September 2014 mit, dass sie keinerlei Zahlungen an ihn leisten werde, so dass sein Erpressungsvorhaben gescheitert war. Das Lan dgericht geht - dem psychiatrischen Sachverständigen folgend - davon aus (UA S. 34 ff.), dass die Schuldfähigkeit des Angeklagte n bei der Tat weder aufgehoben noch wesentlich vermindert gewesen sei. Es legt für die zu bestimmende Rechtsfolge den Strafrahme n der besonders schweren Erpre s- sung zu Grunde und mildert diesen wegen des vertypten Milderungsgrunds des Versuchs. II. Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch; ergänzend verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragss chrift des Generalbundesanwalts. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils ist aber rechtsfehlerhaft. Die Ausführungen zur Verneinung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten und zur Strafrahmenwahl halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Nach den vom sachverständig beratenen Landgericht zur Schuldf ä- higkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen leidet dieser zum einen an hyperthymen Persönlichkeitseigenschaften. Diese zeigten sich durch Betrie b- samkeit, ein positiv - naives Selbstwertgefühl und die deutliche Neigung, sich und die eigenen Fähigkeiten zu überschätzen. Zum anderen bestehe bei dem Angeklagten eine Bipolar - II - Störung, die durch ein Nebeneinander von einer oder mehreren depressiven oder hypomanische n Episoden gekennzeichnet sei 5 6 7 8 - 5 - und das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB erfülle. Allerdings haben sich nach Auffassung des Sachverständigen, dem das Landgericht folgt, keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass diese Störu n- gen weder für sich allein noch zusammen Auswirkungen auf die Einsichts - und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gehabt haben könnten. Der Angeklagte bei einer Kontrolluntersuc hung durch einen Psychiater im Rahmen der durch die Strafvollstreckungskammer erteilten Weisung am 28. Juli 2014 unmittelbar vor den ersten Schreiben sei aber nichts Auffälliges festgestellt worden. Im Ü b- rigen habe der Angeklagte bei der Tat planvoll und g eordnet gehandelt sowie adäquat auf Schreiben der Gegenseite reagiert. Das Verhalten des Angekla g- ten vor, bei und nach der Tat belege daher, dass ihm trotz seiner besonderen Persönlichkeitseigenschaften und der bestehenden affektiven Störung noch in ausrei chendem Maß Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten und gerade kein Kontrollverlust eingetreten sei. Gleichzeitig stellt das Landg e- richt aber auch fest (UA S. 6), dass der Angeklagte seit 2011 bis zu seiner Haftentlassung am 15. Mai 2014 medik amentös behandelt wurde. Nachdem er auf freien Fuß gekommen war, habe er die Behandlung aber nicht mehr kons e- quent fortgesetzt. 2. Diese Ausführungen des Landgerichts, mit denen das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint ha t, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die vom Landgericht vorgenommene n Wertungen weisen Lücken auf und lassen besorgen, dass das Landgericht einzelne für bzw. gegen die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit sprechende Ind i- zien übersehen oder falsch gewichtet hat und infolgedessen zu einer rechtsfe h- lerhaften Gesamtwürdigung gelangt ist. 9 10 - 6 - Das Landgericht hat zwar zunächst zutreffend das vom Sachverständ i- gen bei dem Angeklagten diagnostizierte Störungsbild einem der Eingang s- merkmale de s § 20 S tGB zugeordnet, eine konkretisierende Darstellung und Würdigung aller für die Beurteilung der Schuldfähigkeit relevanter Gesicht s- punkte erfolgt aber nicht. Insbesondere lässt das Urteil bereits eine eingehende Darstellung des Zustands des Angeklagten zu de n Tatzeiten unter Berücksic h- tigung seines Lebenslaufs und seiner Vorbelastungen vermissen. Dazu hätte aber Veranlassung bestanden, da der Angeklagte nach den festgestellten Vo r- ahndungen bereits zweimal durch eine gleichartige Tatbegehungsweise aufg e- fallen war. Unerörtert bleibt auch, welche Auswirkungen sich dadurch ergeben, dass der Angeklagte die während der Haftzeit durchgeführte medikamentöse Behandlung nicht mehr konsequent fortgeführt hat. Insoweit werden notwendige Anknüpfungstatsachen vom Landgerich t zu Art und Umfang der Medikation nicht mitgeteilt. Hinzu kommt, das s bei bipolaren Störungen eine große Bandbreite von Ausprägungen und Schweregraden besteht, so dass hier ein nur allgemeiner Hinweis auf die Diagnose nicht ausreichend aussagekräftig ist (BGH, Beschlü s- se vom 28. Januar 2016 3 StR 521/15, NStZ - RR 2016, 135; vom 13. August 2013 2 StR 128/13, NStZ - RR 2013, 368, 369 und vom 23. August 2012 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98). Gerade in manischen Phasen kann es, je nach Ausprägung und Schwe re, zu Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit, aber auch der Einsichtsfähigkeit kommen. Dies umso mehr als der Angeklagte, wie vom Landgericht (UA S. 36) festgestellt, selbst angegeben hat, sich zu Beginn zu haben. Soweit das Landgericht (UA S. 37) allein aus dem planvoll und geordneten Vorgehen des Angeklagten und den adäquaten Reaktionen auf die Äußerungen der Gege n- se i te aber letztlich zum Ausschluss einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit kommt, wird hier nur ein Aspekt berücksichtigt, ohne im Rahmen der notwend i- 11 12 - 7 - gen Gesamtbewertung die dargestellten weiteren Gesichtspunkte mit einzub e- ziehen. Vielmehr spricht die wie dem Angeklagten aus zwei ergebnislosen Vor versuchen bekannt war bereits von vornhe rein zum Scheitern verurteilte Tat schon gegen eine rational bestimmte Vorgehensweise des Angeklagten. Aufgrund dieser Erörterungsmängel bedarf die Frage der verminderten Schul d- fä higkeit nach § 21 StGB gegebenenfalls unter vertiefender sachverst ändiger H ilfe neuer tatrichterlicher Prüfung. Angesichts des Störungsbildes schließt der Senat aus, dass sich im Rahmen der neuen Verhandlung Erkenntnisse ergeben, die zur Annahme von Schuldunfähigkeit führen. 3. Unabhängig davon konnte der Strafausspruch auch deshalb nicht b e- stehen bleiben, weil die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung des Strafrahmens weitere Rechtsfehler aufweist. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 40) die A n- wendung des Regelstrafrahmens von § 253 Abs. 1 StGB nicht als angemessen angesehen und nach einer Gesamtschau der Persönlichkeit des Angeklagten und der Tatumstände auf den erhöhten Strafrahmen des § 253 Abs. 4 Satz 1 StGB zurückgegriffen. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung wurde vom Landgeri cht aber nicht geprüft, ob die Berücksichtigung des verty p- ten Milderungsgrundes des Versuchs hier nicht bereits zu einer Verneinung e i- nes besonders schweren Falls der Erpressung führ en kann . In diesem Fall wäre der Strafrahmen des § 253 Abs. 1 StGB maßgebl ich, der eine geringere Mi n- dest - und Höchststrafe vorsieht als der wegen Versuchs geminderte Strafra h- men des besonders schweren Falls gem äß § 253 Abs. 4 Satz 1 StGB. 13 14 15 - 8 - 4. Der Senat hebt deshalb den Strafausspruch mit den zu Grunde li e- genden Feststellunge n auf, um dem Tatrichter eine umfassende widerspruch s- freie Entscheidung über den neuen Strafausspruch zu ermöglichen. Raum Graf RiBGH Prof. Dr. Jäger befindet sich im Urlaub und is t deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Mosbacher Bär 16
Full & Egal Universal Law Academy