ECLI:DE:BGH:2018:090118U1STR239.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 239/17 vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 2018 , an der teilgenommen haben: Vorsitzen der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, d er Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger und die Richterinnen am Bundesgerichtshof Cirener , Dr. Fischer , Dr. Hohoff , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justiz obersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 22. November 2016 wird verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährliche r Körperverletzung unter Einbeziehung weiterer Veru r- teilungen einen Dauerarrest von vier Wochen verhängt und ihm verschiedene Weisungen erteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten ei n- gelegten und auf den Rechtsfolgenauss pruch beschränkten Revision die Ve r- letzung materiellen Rechts. Sie erstrebt die Verurteilung zu einer Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld. Ihr Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verließ der zur Tatz eit 19 Jahre und acht Monate alte Angeklagte mit drei Begleitern am 5. Juli 2016 1 2 3 4 - 4 - ge gen 19. 30 Uhr das Volksfest in V . . Als sie feststellten, dass sie zu wenig Zigaretten hatten, um gemeinsam rauchen zu können, erklärte der leicht angetrunkene Er sprach die Passanten B . und W . auf Zig a- retten an, wobei er in der rechten Hand eine fast ausgetrunkene Flasche Bier (0,5 l) hielt. Beide w iesen ihn jedoch ab und setzten ihren Weg fort. Der Zeuge B . , der eine WhatsApp - Nachricht erhalten hatte, blieb stehen und b e- gann, sein Smartp Nachricht zu beantworten. Der Angeklagte beschl oss nun spontan und alkoholbedingt enthemmt, das Smartp hone an sich zu bringen. Er trat von hinten an B . heran und schlug ihm von schräg hinten die Flasche gegen den Kopf, wobei us einer A ushol b ewegung wie für einen Sch lag mit der bloßen zerbrach. Dann entriss ihm der Angeklagte mit der linken Hand das Smart - p hone, um es zu behalten und flüchtete. Kurz vor seiner Festnahme durch die Polizei war f er das Mobiltelefon in ein Gebüsch. Der Geschädigte erhielt das Mobiltelefon zurück. Er hatte durch den Schlag mit der Flasche eine 1 cm la n- ge, tiefe Platzwunde an der linken Schädelseite, eine kleine Risswunde am li n- ken Ohrläppchen und ein Schädel - Hirn - Tra uma ersten Grades erlitten, das ihm etwa zwei Tage Beschwerden bereitete. 2. Die Kammer hat das Vorliegen der Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG verneint. 5 6 - 5 - Zwar könne das objektive Gewicht der Tat hinsichtlich der Schwere des Unrechts n ach allgemeinem Strafrecht, das eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf führe dies hier in der Gesamtabwägung mit der Persönlichkeitsstruktur des A n- geklagten nicht zur Bejahung der Sc hwere der Schuld. In der konkreten Ausg e- staltung handele es sich um eine durch ungewohnten Alkoholkonsum en t- hemmte Handlung des Angeklagten. Dieser habe in einer jugendtypischen e- nommen. Gerade hierin zeige sich das jugendtypische fehlende Nachdenken und Reflektieren in einer Kurzschlussreaktion. Die Tat sei von keinerlei No t- wendigkeit getrieben gewesen, da der Ange klagte zum Tatzeitpunkt minde s- tens ein Mobiltelefon mit Vertrag besessen und es auch für die erforderlichen Kontakte zu seinem Weisungsbetreuer zuverlässig genutzt habe. II. Die Nachprüfung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Die Jugendkammer hat nicht nur schädliche Neigungen rechtsfehlerfrei verneint, sondern auch die Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG . 1. Der Schuldgehalt der Tat ist bei der Deliktsbegehung du rch jugendl i- che und heranwachsende Täter jugendspezifisch zu bestimmen (BGH, Urteil vom 20. April 2016 2 StR 320/15, BGHSt 61, 188, 1 9 1 17 Abs. 2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abz u- 7 8 9 - 6 - stellen (BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 2 StR 413/13, NStZ 2014, 407, 408). Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatb ild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persö n- lichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gez o- gen werden können (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 3 StR 521/14, NStZ - RR 20 15, 155, 156; vom 6. Mai 2013 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658, 659; vom 14. August 2012 5 StR 318/12, NStZ 2013, 289, 290 und vom 19. November 2009 3 StR 400/09, NStZ 2010, 281; Urteil vom 11. November 1960 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226). Entscheid end ist, ob und in we l- chem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben (BGH, Urteil vom 11. November 1960 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 226). 2. Die Jugendkammer Sinne des § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG diesen Bewertungsmaßstab angelegt. Sie hat insbesondere betont, dass bei der zu treffenden Beurteilung dem äußeren U n- rechtsgehalt der Tat keine selbständige Bedeutung zukommt. Rechtsfehlerhaft wäre es gewesen, die Schwere der Schuld ausschließlich oder wesentlich auf den äußeren Unrechtsgehalt der Tat zu stützen, weil das E ntscheidende die innere Tatseite ist, also inwieweit sich charakterliche Haltung, Persönlichkeit und Tatmo tivation des Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Die Jugendkammer hat die Bewertung des Unrechtsgehalts der Tat auch nicht völlig unterlassen, sondern hat in ihre Gesamtbewertung eingestellt, dass das allgemeine Strafrecht für de n schweren Raub eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht. In diesem Rahmen hat sie erörtert, inwieweit aus der Bewertung des Unrechtsgehalts der Tat ein Schluss auf die Persönlichkeit de s Angeklagten und die Höhe seiner Schuld möglich ist. Sie hat hierbei die Aspe k- 10 11 - 7 - te der Enthemmung durch ungewohnten Alkoholkonsum, die Spontaneität der s- nannt sowie die fehlende Notwendigkeit für die Wegnahme des Mobiltelefons, da der Angeklagte ein eigenes besaß. Nicht ausdrücklich eingestellt hat die Jugendkammer (im Rahmen der Prüfung des Maßes der ausgeübten Gewalt bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB und de r tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) die Art des Zuschlagens mit der fast leeren Bierflasche. Da das Landgericht jedoch zuvor den gegen die linke Kopfseite des Geschädigten erfolgten Schlag anschauli A ushol b ewegung wie für einen erheblichen Verletzungen des Opfers verursachte , ist auszuschließen, dass ihr dies aus dem Blick geraten sein könnte. Das Landgeric d- e- re mit der Stärke seines verbrecherischen Willens (Kurzschlusshandlung), mit Zwecken, die er mit der Tat verfolgte (keine persönliche Bereicherung, sondern eine Art Abstrafen). Zudem kann der Senat den Urteilsgründen, insbesondere den Ausfü h- mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass selbst dann, wenn die Schuld die Verhängung von Jugendstrafe deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil dies aus erzieherischen G ründen nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 12 13 14 - 8 - 11. November 1960 4 StR 387/60, BGHSt 15, 224, 225 f.; vom 29. Septe m- ber 1961 4 StR 301/61, BGHSt 16, 261, 263 und vom 9. August 2000 3 StR 176/00, NStZ - RR 2001, 215, 216; Beschluss vom 20. Januar 1998 4 StR 656/97, NStZ - RR 1998, 317, 318 ); denn die Jugendkammer konnte bei dem - Raum Jäger Cirener Fischer Hohoff
Full & Egal Universal Law Academy