BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 240/06 vom 31. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2006 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-nes Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 12. Juli 2006 zur374ckzuversetzen, wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das Landgericht M374nchen I hat gegen den Verurteilten wegen Mordes und zugleich wegen Raubes eine lebenslange Freiheitsstrafe festgesetzt und die besondere Schuldschwere festgestellt. Mit Beschluss vom 12. Juli 2006 hat der Senat die hiergegen eingelegte Revision des Verurteilten nach 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit einem am 25. Juli 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seines Vertei-digers eine Anh366rungsr374ge nach 247 356a StPO gestellt. Er tr344gt vor, mit dem Beschluss des Senats vom 12. Juli 2006 sei sein rechtliches Geh366r verletzt worden, weil die durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 10. Juli 2006 ge-machten Ausf374hrungen zu den nicht widerspruchsfreien Darlegungen des Ge-neralbundesanwalts in seiner Zuschrift vom 13. Juni 2006 vom Senat nicht be-r374cksichtigt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass der Schriftsatz vom 10. Juli 2006, der erst an diesem Tag um 18.48 Uhr beim Bundesgerichtshof eingegangen sei, an den zust344ndigen Senat erst im Laufe des Nachmittags des 11. Juli 2006 gelangt sei. Zwar sei in dem Beschluss des Senats vom 12. Juli 1 - 3 - 2006 vermerkt worden, "Der Schriftsatz der Verteidigung vom 10. Juli 2006 lag vor". Nicht erw344hnt worden sei jedoch, dass der Schriftsatz auch Gegenstand einer Senatsberatung gewesen sei, zumal diese aufgrund der geschilderten zeitlichen Abl344ufe und aufgrund der "Usancen im Rahmen der 374blichen Senats-beratungen nicht vor Erlass des Beschlusses stattgefunden haben kann". Somit bleibe festzuhalten, dass der Senat zum Nachteil des Angeklagten bei der Ent-scheidung das Vorbringen der Revision im Schriftsatz vom 10. Juli 2006 nicht ber374cksichtigt hat und somit das rechtliche Geh366r gem344337 Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurde. Die R374ge ist unbegr374ndet. Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Vertei-digung von der sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Verpflichtung des Ge-richts aus, die Ausf374hrungen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 ; 58, 353 ; 69, 141 ; st. Rspr.). Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber auch grunds344tzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genom-men und in Erw344gung gezogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begr374ndung seiner Entschei-dung ausdr374cklich zu befassen. Eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs kann nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umst344nden des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tats344chliches Vorbringen entweder 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Ent-scheidung ersichtlich nicht in Erw344gung gezogen hat (vgl. BVerfGE 54, 86 ). 2 Das Vorbringen der Verteidigung zum Eingang des Schriftsatzes beim 1. Strafsenat - das Faxger344t befindet sich auf der Gesch344ftsstelle in unmittelba-rer N344he des Zimmers des Vorsitzenden und des Berichterstatters -, zu den 3 - 4 - "Usancen" der 374blichen Senatsberatungen und zur Vorlage des Schriftsatzes zur Senatsberatung ist nicht nur spekulativ, sondern schlicht unzutreffend. Des-halb sind auch die in dem Vorbringen enthaltenen Unterstellungen zur Bedeu-tung des Vermerks in dem Verwerfungsbeschluss vom 12. Juli 2006, der nicht nur beim Bundesgerichtshof, sondern auch beim Bundesverfassungsgericht 374blich ist (vgl. Beschl. der Dritten Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2006 - 2 BvR 1349/05 - Umdruck S. 9), abwegig. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des 247 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschl. vom 8. M344rz 2006 - 2 StR 387/91; OLG K366ln NStZ 2006, 181). 4 Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Elf
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