BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 240/11 vom 29. Juni 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13. Oktober 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M . gegen die Kosten - und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflic h- tig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach - und Rechtslage entspricht. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . Wahl Elf Graf Jäger Sander
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