BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 240 /14 vom 8. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 206a StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Augsburg vom 8. November 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Koste n des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angekla g- ten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend g e- ändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 59 Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wi rd verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten ve r- urt eilt und eine Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Gegen di e- ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unb egründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Verfahren ist wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO verurteilt worden ist. Wie der Generalbundes a n- walt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat , ist insoweit Verfolgung s- verjährung eingetreten. Der Angeklagte ist seiner Pflicht, für die ohne deutsche Steuerzeichen in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbrachten Zigaretten u n- verzüglich eine Steuererklärung abzugeben (vgl. § 19 Satz 3 TabStG aF; § 23 Abs. 1 Satz 3 TabStG), nicht nachgekommen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Da in solchen Fällen mangels kontinuierliche n abschnittsbezogene n Veranlagung s- verfahren s kein allgemeiner Veranla gungsschluss festgestellt werden kann und § 168 AO - anders als bei Steueranmeldungen (vgl. § 150 Abs. 1 Satz 3 AO) - nicht eingreift, ist für die Tatvollendung derjenige Zeitpunkt maßgeblich, zu dem bei rechtzeitiger Abgabe einer Steuererklärung mit der B ekanntgabe einer Steuerfestsetzung zu rechnen gewesen wäre (vgl. zur Hinterziehung von Schenkungsteuer BGH, Beschluss vom 25. Juli 2011 - 1 StR 631/10, Rn. 41, wistra 2011, 428). Tatbeendigung tritt bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1 Satz 3 TabStG bzw. § 19 S atz 3 TabStG aF nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs demgegenüber erst dann ein, wenn die Tabakwaren die "gefährliche" Phase des Grenzübertritts passiert haben und der Verbringer oder Versender sein Unternehmen insgesamt erfolgreich abgeschlossen hat. Dies ist in der R e- gel dann der Fall, wenn die Tabakwaren ihren Bestimmungsort erreicht haben und dort "zur Ruhe gekommen" sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - 1 StR 63 5 /09, wistra 2010, 226 mwN). Ausgehend von diesen Maßstäben ist angesich ts des für den Monat Fe b- ruar 2008 nicht sicher feststehenden Lieferzeitpunkts der Zigaretten zugunsten 2 3 4 - 4 - des Angeklagten davon auszugehen, dass die Tat im Fall 1 der Urteilsgründe bereits in den ersten Tagen des Februar 2008 beendet war (zur Anwendung des Zw eifelsatzes auf für die V erjährung bedeutsame Tatsachen vgl. BGH, B e- schlüsse vom 27. Juni 2006 - 1 StR 224/06, StraFo 2006, 408 und vom 31. August 1987 - 4 StR 435/87, BGHR StGB § 78 Abs. 3 Fristablauf 1). Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 N r. 4 StGB konnte daher im Fall 1 durch den Erlass eines Haftbefehls sowie von Durchsuchungsbeschlüssen am 13. Februar 2013 nicht mehr unterbrochen werden. Die Voraussetzungen einer zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß § 376 Abs. 1 AO lagen nicht vor. 2. D ie Schuldsprüche in den Fällen 2 bis 60 der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO sind nicht zu beanstanden. 3 . Die Einzelstrafaussprüche in d iesen Fällen haben trotz unvollständiger Feststellungen zu den Be steuerungsgrundl agen der Tabaksteuer sowie unz u- reichender Darstellung der Berechnung der verkürzten Tabaksteuer Bestand. Zwar fehlt es mit Ausnahme der Monate Januar und Juli 2012 sowie Februar 2013 an den für die Berechnung der Tabaksteuer gemäß § 4 TabStG aF bzw. § 2 TabStG erforderlichen Feststellungen zum jeweiligen Kleinve r- kaufspreis der betreffenden Zigaretten. Zu dem wird das Urteil den Anforderu n- gen an die Darstellung der Berechnung der verkürzten Tabaksteuer nicht in vollem Umfang gerecht. Die auf den festgeste llten Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatgerichts. Das Tatgericht ist zwar nicht gehindert, sich Steuerberechnungen von Beamten der Finanzverwaltung anzuschließen, die auf den festgestellten Best euerungsgrundlagen aufbauen. Allerdings muss im Urteil zweifelsfrei erkennbar sein, dass das Tatgericht eine eigenständige - weil ihm als Recht s- anwendung obliegende - Steuerberechnung durchgeführt hat (vgl. BGH, B e- 5 6 7 - 5 - schluss vom 25. März 2010 - 1 StR 52/10, NStZ - RR 2010, 207 mwN ). Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte keine Einwände gegen die von den Finan z- behörden vorgenommene Schadensberechnung erho ben hat. Da ran fehlt es hier. Die Urteilsgründe ermöglichen es dem Revisionsgericht mit Ausnahme der exempl arisch dargestellten Berechnung en für die Monat e Januar und Juli 2012 sowie Februar 2013 nicht, die Berechnung der von dem Angeklagten hinterz o- genen Tabaksteuern nachzuvollziehen. Der Senat schließt jedoch angesichts der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten nur geringfügigen Abweichung der vom Ta t- gericht der Strafzumessung zugrunde gelegten verkürzten Tabaksteuer von der niedrigsten rechnerisch möglichen Tabaksteuer (zur Berechnung vgl. BGH, B e- schluss vom 25. März 2010 - 1 StR 52/ 10, NStZ - RR 2010, 207) aus, dass sich dies auf die festgesetzten Einzelstrafen ausgewirkt hat. 8 - 6 - 4 . Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der im Fall 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe von sieben Monaten. Der Gesamtstra f- ausspruch b leibt hiervon unberührt, da der Senat angesichts der verbleibenden Einzelstrafen ausschließ t, dass das Landgericht ohne die entfallende Einze l- strafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Raum Graf Jäger Radtke Mosbacher 9
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