ECLI:DE:BGH:2018:251018B1STR240. 18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 240 / 1 8 vom 25. Oktober 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - 1. Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 28. Juni 2018 wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Das Verfahren über die E rinnerung ist kostenfrei. Kosten we r- den nicht erstattet. Gründe: 1. Durch Urteil de s Landgerichts München I vom 2. November 2017 wu r- de der Verurteilte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen di eses Urteil durch Beschluss vom 13. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gleichze i- tig wurde mit diesem Beschluss die sofortige Beschwerde des Verurteilten g e- gen die Kosten - und Auslagenentscheidung des Landgerichts verworfen. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtsh of hat mit Kostenansatz vom 28. Juni 2018 eine Gebühr von 2.060 Euro für das Revisionsverfahren und die Kostenbeschwerde festgesetzt. Hiergegen wendet sich der V erurteilte mit Schreiben vom 9. g- . Mit weiterem Schreiben vom 5. August 2018 wurde dieser Widerspruch in vollem Umfang aufrechterhalten. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. 2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegrü ndet. 1 2 3 - 3 - Die Kostenbeamtin be im Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höh e von 2.000 Euro für das Revisi onsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich aus Vorb e- merkung 3.1 sowie aus Ziffer 31 30 (Faktor 2,0) i .V.m. Ziffer 3115 (Gebühr 1.000 Euro) des Kostenverzeichnisses. Auch die Gebühr für die sofortige B e- schwerde gegen die Kostenentscheidung wurde mit 60 Euro nach Ziffer 3602 des Kostenverzeichnisses zutreffend festgesetzt. Anhaltspunkte f ür die Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG bestehen nicht. 3. Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten be im Bundesgerichtshof ist gem äß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelric h- ter zu ständig (BGH, Beschlü ss e vom 23. April 2015 I ZB 73/ 14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f.; vom 6. April 2016 I ZB 3/16 Rn. 2 und vom 18. Juli 2017 VIII ZR 45/17 Rn. 2 ). 4. Das Verfah ren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Bär 4 5 6 7
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