BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 24/03 vom6. November 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom4. November 2003 in der Sitzung am 6. November 2003, an denen teilgenom-men haben:Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofNackund die Richter am BundesgerichtshofDr. Boetticher,Schluckebier,Hebenstreit,die Richterin am BundesgerichtshofElf,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt ,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten O. ,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K.- jeweils in der Verhandlung vom 4. November 2003 -,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten O.- in der Sitzung am 6. November 2003 -,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 30. August 2002a) soweit es den Angeklagten O. betrifft, mit den Feststellun-gen aufgehoben,b) hinsichtlich des Angeklagten K. mit den Feststellun-gen aufgehoben,aa) soweit der Angeklagte wegen verbotener Insidergeschäftein sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtemErbringen von Finanzdienstleistungen, verurteilt wordenist,bb) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe, die Einzie-hung und den Verfall.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, aneine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück-verwiesen.Von Rechts wegen - 4 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen verbotener Insider-geschäfte in neun Fällen, davon in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit uner-laubtem Erbringen von Finanzdienstleistungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafevon einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-setzt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von insgesamt77.065,28 nr! "#%$&')( wurdewegen verbotener Insidergeschäfte in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mitunerlaubtem Erbringen von Finanzdienstleistungen sowie Urkundenfälschungebenfalls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Auch beiihm hat das Landgericht die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zu-dem hat es die Forderung dieses Angeklagten gegen die ConSors-Direkt-BankN. aus seinem dortigen Konto in Höhe von 285.529,63 *%&und den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 2.147,43 eordnet.Der Angeklagte O. macht ein Verfahrenshindernis geltend und wendetsich mit seiner näher ausgeführten Sachbeschwerde gegen die Verurteilung.Der Angeklagte K. erstrebt mit der Sachbeschwerde den Wegfall derVerurteilung wegen verbotener Insidergeschäfte, der Einziehungsanordnungsowie des Verfalls. Beide Rechtsmittel haben Erfolg. - 5 -I.Der Angeklagte O. war Redakteur der von dem Zeugen F. he-rausgegebenen Fachzeitschrift Der Aktionär und des Börsenbriefes NeuerMarkt Inside. Zudem trat O. in einschlägigen Fernsehsendungen auf undgab dort Anlagetips. Im Hinblick auf seine überzeugende Performance galt erdeshalb 1999 und 2000 sowohl bei interessierten Privatanlegern als auch beiinstitutionellen Großanlegern als der Anlagespezialist und Meinungsmacherauf dem Gebiet des Neuen Marktes. Neben der Tätigkeit als Redakteur berietO. über die von F. gegründete Gesellschaft für Börsenkommunikationmbh (GFBK) mehrere Aktienfonds, unter anderem den DAC-Kontrast-Universal-Fonds (Anlagevolumen in der Spitze: 472 Millionen +,.-/0$12DAC) und den H & A Lux DAC Neuer-Markt-Fonds (Anlagevolumen in derSpitze: 50 Millionen +,.-3/$124657 98:?@!ABCEDZZH%&r?[\R[]Q[OR^[ Die Größenordnungen der Empfehlungen des Angeklagten O. an dieberatenen Fonds bewegten sich im Bereich von bis zu 100.000 Aktien (Fälle II1, 2, 6, 8 und 9), die teilweise auch in diesem Umfang von den Fonds umge-setzt wurden (Fälle II 6 und 9). Im Fall II 6 entsprach dies bei einem Kurs von18,42 /`_XDAC-Fonds einer Anlage in Höhe von 1.842.000 bac selbst hatte am Tage vor der Empfehlung zwischen 18.46 Uhr und 19.33 Uhr inmehreren Einzelakten insgesamt 7.029 Aktien desselben Unternehmens zuKursen von maximal 16,70 =>?`AQd 9re,.-BCgfhO1AjiXF%Cnachdem er die Empfehlung an den DAC-Fonds ausgesprochen hatte, ver-kaufte er - wie auch in allen anderen Fällen - sämtliche zuvor erworbenen Akti-en mit Gewinn (Verkaufskurs im Fall II 6: 18,50 8L;=rlk$R$h;m;[nm/0$1'o(
Full & Egal Universal Law Academy