BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 24/06 vom 23. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen vors344tzlicher unerlaubter Aus374bung der tats344chlichen Gewalt 374ber Kriegswaffen u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 13. September 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Revisionsf374hrer hat in Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 sein Rechtsmittel detailliert begr374ndet. Soweit er hierbei (erstmals) einen Versto337 gegen 247 265 StPO mit der Behauptung r374gt, einen erforderlichen Hinweis habe das Gericht nicht erteilt, war dieses Vorbringen ohne inhaltliche Pr374fung zur374ckzuweisen, da es nicht innerhalb der Frist des 247 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht wurde (BGH StV 1999, 407; KK-Kuckein, 5. Aufl. 247 345 Rdn. 24). Die Beanstandung, dass ein in der Strafliste aufgef374hrter Versto337 des Angeklagten weder tatbestandlich erf374llt noch irgendwo in der Urteilsbegr374ndung aufgef374hrt sei, bleibt ohne Erfolg, weil blo337e M344n-gel der Liste die Revision nicht begr374nden k366nnen (KK-Schoreit aaO 247 260 Rdn. 52). - 3 - Soweit schlie337lich die Revision r374gt, das Tatgericht habe bei der rechtlichen Einordnung des unerlaubten Besitzes halbautomatischer Kurzwaffen fehlerhaft auf den Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6 der Anlage 1 zum Waffengesetz verwiesen, wird 374bersehen, dass dort nicht nur "Langwaffen", sondern am Ende des Absatzes alle an-deren Schusswaffen als "Kurzwaffen" definiert sind. Wahl Kolz Hebenstreit Elf Graf
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