BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 24/10 vom 19. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen zu 1.: Steuerhinterziehung zu 2.: versuchter Steuerhinterziehung zu 3.: Steuerhinterziehung u.a. zu 4.: Steuerhinterziehung u.a. zu 5.: Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2011 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 8. Februar 2011 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens in den Gr374nden unter II.3.d) dahingehend berichtigt, dass die Worte 204Aussetzung des Gesetzes223 durch 204Auslegung des Gesetzes223 er-setzt werden. RiBGH Dr. Wahl ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Nack Rothfu337 Hebenstreit Sander
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