BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 24/10 vom 8. Februar 2011 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Ver366ffentlichung: ja _____________________________ AO 247 370 Abs. 1 Nr. 1 UStG 247 15 Abs. 1 Jedenfalls dann, wenn derjenige, f374r den eine Lieferung ausgef374hrt wird, wei337, dass diese Teil eines auf Hinterziehung von Umsatzsteuer angelegten Systems ist, so ist er hinsichtlich dieser Lieferung nicht als Unternehmer i.S.d. 247 15 UStG t344tig. Macht er dennoch die in einer Rechnung f374r diese Lieferung ausgewiese-ne Umsatzsteuer nach 247 15 UStG als Vorsteuer geltend, begeht er eine Steuer-hinterziehung. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 24/10 - LG Hamburg in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. - 2 - wegen zu 1.: Steuerhinterziehung zu 2.: versuchter Steuerhinterziehung zu 3.: Steuerhinterziehung u.a. zu 4.: Steuerhinterziehung u.a. zu 5.: Steuerhinterziehung u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 12. August 2009 werden als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Verfahrensgegenstand sind Steuerdelikte (Hinterziehung von Umsatz-steuer), die in den Veranlagungszeitr344umen 2006 und 2007 im Rahmen von 204zwei gro337 angelegten und gut organisierten sowie auf Verschleierung ausge-richteten Steuerhinterziehungssystemen223 begangen (System 204B. 223, B. GmbH & Co. KG in S. ; Steuerverk374rzung durch un-berechtigte Geltendmachung von Vorsteuer in H366he von etwa 10 Mio. 200) oder versucht (System 204H. 223, H. AG & Co. KG; vergebliche unberechtigte Geltendmachung von Vorsteuer in H366he von etwa 4,8 Mio. 200) wurden. Die in n344her festgestellter Weise hieran beteiligten Ange-klagten wurden, differenziert nach Art und Ma337 ihrer Beteiligung, wegen vollen-deten und/oder versuchten Steuerhinterziehungen jeweils zu Gesamtfreiheits-strafe verurteilt. 1 Ihre auf eine von allen Angeklagten erhobene Verfahrensr374ge und die Sachr374ge gest374tzten Revisionen bleiben erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). 2 I. - 4 - Mit der Verfahrensr374ge wird geltend gemacht, der in der am 5. Novem-ber 2008 begonnenen Hauptverhandlung h344ufig als alleiniger Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle (Protokollf374hrer) eingesetzte Justizfachangestellte K. sei zuvor entgegen 247 153 Abs. 5 GVG nicht mit dieser Aufgabe betraut worden; daher sei insoweit die Hauptverhandlung entgegen 247 226 Abs. 1 StPO ohne Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle durchgef374hrt worden (247 338 Nr. 5 StPO). 3 1. Folgendes liegt zu Grunde: 4 Der Justizfachangestellte K. war nach Bestehen der entsprechen-den Pr374fung seit 2004 am Verwaltungsgericht Hamburg t344tig und dort 2006 mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle betraut worden. Zum 15. September 2008 wechselte er zum Landgericht Hamburg. Mit Verf374gung vom 22. September 2008 374bertrug ihm die Personalleiterin die Aufgaben eines Angestellten in Serviceeinheiten. Mit Schreiben vom 11. August 2009 (dem Tag vor der Verk374ndung des angefochtenen Urteils) betraute ihn der Gesch344ftsleiter des Landgerichts im Auftrag der Pr344sidentin des Landgerichts mit Wirkung vom 15. September 2008 mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Gesch344fts-stelle beim Landgericht. 5 2. Eine Betrauung mit der Aufgabe eines Urkundsbeamten der Ge-sch344ftsstelle muss erfolgen, bevor der Betraute diese Aufgabe wahrnimmt (OLG Hamburg, MDR 1984, 337; Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 153 GVG Rn. 3), sie ist also nicht r374ckwirkend m366glich. W344re sie erst am 11. August 2009 erfolgt, w344ren zuvor bez374glich des Justizfachangestellten K. die Voraus-setzungen des 247 153 Abs. 5 GVG nicht erf374llt gewesen. 6 - 5 - 3. Der Senat entnimmt jedoch die entsprechende Betrauung des Justiz-fachangestellten K. mit gen374gender Klarheit der genannten Verf374gung der Personalleiterin vom 22. September 2008. 7 a) Unter den Voraussetzungen von 247 153 Abs. 5 GVG hier in Verbindung mit 247 8 der Allgemeinen Verf374gung Nr. 22 (AV 22) der Justizbeh366rde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 13. Dezember 2004 (HmbJVBl 2004, 95 f.) k366n-nen Angestellte mit der Aufgabe eines Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle betraut werden. Es handelt sich dabei um ein Gesch344ft der Justizverwaltung i.S.v. 247 22 Satz 1 HmbAGGVG, das den Gerichtspr344sidenten zugewiesen ist. Diese k366nnen gem344337 247 22 Satz 2 HmbAGGVG zur Erledigung ihnen zugewie-sener Justizverwaltungsgesch344fte die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Justi-zangeh366rigen heranziehen. Die Personalleiterin untersteht der Dienstaufsicht der Pr344sidentin des Landgerichts. Sie ist, wie sich aus der erg344nzenden Revisi-onsgegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft im Einzelnen ergibt, unter anderem mit der Entscheidung 374ber den Einsatz von Angestellten im Gesch344ftsbereich des Landgerichts betraut. Einen Grundsatz, wonach insoweit eine Einschr344n-kung gelte, weil die Betrauung mit der Aufgabe eines Urkundsbeamten der Ge-sch344ftsstelle durch den Pr344sidenten selbst erfolgen m374sse, gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1985 - 1 StR 18/85, StV 1985, 492; allgemein zur M366g-lichkeit, diese nicht an eine bestimmte Form gebundene Betrauung zugleich mit der Zuweisung weiterer Aufgaben an den Angestellten zu verbinden, vgl. OLG Bremen StV 1984, 109; Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., 247 153 Rn. 22). 8 b) Die Voraussetzungen von 247 153 Abs. 5 GVG liegen hier vor. Bei Ein-f374hrung dieser Bestimmung (Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Urkunds-beamten der Gesch344ftsstelle vom 19. Dezember 1979, BGBl. I 2306) war die Ausbildung von Justizangestellten nicht auf eine T344tigkeit als Urkundsbeamter 9 - 6 - der Gesch344ftsstelle ausgerichtet (BT-Drucks. 8/2024, S. 10, 14). Daher sollte sichergestellt werden, dass nur geeignete Angestellte (BT-Drucks. aaO S. 14) nach sorgf344ltiger Pr374fung im Einzelfall mit dieser Aufgabe betraut wurden (vgl. Kissel/Mayer aaO). Inzwischen umfasst die Berufsausbildung zum Justizfach-angestellten auch das F374hren von Hauptverhandlungsprotokollen in Strafsa-chen (vgl. 247 3 Nr. 8 und 247 4 der - bundeseinheitlichen - VO 374ber die Berufsaus-bildung zum/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 i.V.m. Nr. 8b der Anlage zu 247 4 JFangAusbV). Wer die Ab-schlusspr374fung als Justizfachangestellter bestanden hat (247 8 JFangAusbV), bietet daher grunds344tzlich die Gew344hr f374r die gebotene Sachkunde bei der Pro-tokollf374hrung in Strafsachen. Dies deckt sich mit dem von der Revision vorge-legten Schreiben der Pr344sidentin des Landgerichts vom 19. November 2009, wonach ein Justizfachangestellter nach bestandener Pr374fung als zur Protokoll-f374hrung bef344higt angesehen wird. c) Dementsprechend ist auch in der Stellenbeschreibung - die die objek-tiven Kriterien bestimmt, die man erf374llen muss, um f374r die 334bertragung des Dienstpostens in Betracht zu kommen (allgemein zum Rechtscharakter von Stellenbeschreibungen vgl. BAG AP GG Art. 33 Nr. 59; BAG NZA 2005, 1185, 1187) - , die der Einstellung des Justizfachangestellten K. zu Grunde lag, die Protokollf374hrung in Strafsachen als ein wesentlicher T344tigkeitsschwerpunkt genannt; auf sie entfallen 30 % der Arbeitszeit. Dem entsprechend lautet die Funktionsbezeichnung dieser Stelle 204Gesch344ftsstellenverwaltung mit Protokoll-f374hrung in einer 205 Strafkammer223. Dem entspricht, dass eine T344tigkeit als Pro-tokollf374hrer in Strafsachen ein T344tigkeitsmerkmal ist, das dazu f374hrt, dass die Stelle - wie hier - in die Verg374tungsgruppe VIb BAT eingruppiert ist, w344hrend im 374brigen vergleichbare, aber nicht mit Protokollf374hrung in Strafsachen verbunde-ne Stellen regelm344337ig in die Verg374tungsgruppe VII BAT eingruppiert sind, also niedriger besoldet werden. 10 - 7 - d) Die ihm vorgelegten nachtr344glichen Erl344uterungen der Justizverwal-tung versteht der Senat insgesamt dahin, dass die in der Verf374gung vom 22. September 2008 liegende Betrauung des Justizfachangestellten K. mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle mit dem genann-ten Schreiben vom 11. August 2009 ausdr374cklich auch schriftlich zum Ausdruck gebracht werden sollte. Der Senat bemerkt jedoch, dass ein von Beginn an klar dokumentiertes, nicht auslegungsbed374rftiges Verwaltungshandeln das Verfah-ren entlastet h344tte. 11 II. Auch die Sachr374gen bleiben erfolglos. 12 1. Die abgeurteilten Taten (vor I) beruhten auf folgendem Hinterzie-hungssystem: 13 a) Es wurden zum Schein Fakturierungsketten aufgebaut, die den Fir-men B. und H. den Abzug von in Rechnungen ausgewiesener Umsatz-steuer als Vorsteuer erm366glichen sollten. Zu diesem Zweck wurden jeweils mindestens zwei Gesellschaften vorgeschaltet, deren Aufgabe im Wesentlichen darin bestand, Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer zu erstellen. Ir-gendeinen Spielraum hatten sie dabei nicht, die Rechnungen waren ihnen zuvor von den Angeklagten samt Lieferpapieren 374bersandt worden. Die Rechnungs-summen waren dabei planm344337ig so gew344hlt, dass ein 204Umsatzsteuergewinn223 erwirtschaftet wurde, der verschleiert an Firmen im Ausland transferiert werden konnte. 14 - 8 - b) Im Einzelnen wurde folgende Vorgehensweise gew344hlt: 15 Die jeweils erste Firma der Kette 204erwarb223 die Waren aufgrund einer in-nergemeinschaftlichen Lieferung umsatzsteuerfrei von Unternehmern aus ande-ren EU-Staaten. Diese erste Firma 204ver344u337erte223 sie dann an eine andere in Deutschland ans344ssige Firma. Der Nettoausgangsrechnungsbetrag wurde ge-gen374ber dem Nettoeingangsrechnungsbetrag um gut 100 % 204aufgepreist223. Die in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer wurde von der ersten Ge-sellschaft der jeweiligen Kette weder angemeldet noch abgef374hrt. Die dann in der Kette nachfolgende Gesellschaft fakturierte die Waren mit geringem Auf-preis - direkt oder unter Einschaltung einer dritten Gesellschaft - an die Firma B. oder die Firma H. weiter. Die in den entsprechenden Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer wurde angemeldet und abgef374hrt. Damit sollten sich die Ums344tze der Firmen B. und H. gegen374ber den Finanzbeh366rden als unauff344llig darstellen. Diese Firmen generierten den 204Umsatzsteuergewinn223, indem sie die in den an sie gerichteten Rechnungen ausgewiesene Umsatz-steuer als Vorsteuer geltend machten. Die Waren wurden umsatzsteuerfrei an Firmen im europ344ischen Ausland - jedenfalls auf dem Papier - weitergeleitet. 16 2. Obwohl die Firmen B. und H. danach keinen Anspruch auf Abzug oder Erstattung von Vorsteuer hatten, haben die Angeklagten den Abzug der in den jeweiligen Eingangsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer ver-anlasst und so durch unrichtige Erkl344rungen Steuern verk374rzt oder dies ver-sucht. 17 - 9 - Hier kommt allein eine Vorsteuererstattung gem344337 247 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG in Betracht. Eine Vorsteuererstattung setzt voraus, dass in Rech-nungen (247 14 UStG) f374r Lieferungen eines anderen Unternehmers (247 2 Abs. 1 UStG) an den Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, gesondert Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Die in den Fakturierungsketten den Firmen B. bzw. H. vorgeschalteten Gesellschaften waren hier jedoch in diesem Sinne keine Unternehmer, sondern nicht als Unternehmer einzustufende Stroh-m344nner. 18 Bei der Entscheidung dar374ber, ob umsatzsteuerrechtlich ein Unterneh-mer vorliegt, ist die Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls den Um-st344nden gegen374ber zu stellen, unter denen gew366hnlich eine entsprechend ver-gleichbare wirtschaftliche T344tigkeit ausge374bt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 1996, C-230/94, Rechtssache Enkler, Rn. 28, 30; vgl. hierzu Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 9. Aufl., 247 2 Rn. 7). Entscheidend ist daher, ob die jeweils hier den Firmen B. oder H. vorgeschaltete Firma als Teil der Lieferkette wie ein typischer H344ndler gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 5 StR 520/02, NStZ 2004, 578, 579 mwN; BFH BStBl II 1987, 752; Heidner aaO). 19 Dies ist zu verneinen. Das 204Bild des Handels223 ist durch die wiederholte Anschaffung und Ver344u337erung von Wirtschaftsg374tern im Sinne eines marktm344-337igen Umschlags von Sachwerten gekennzeichnet (vgl. auch BFH HFR 2010, 21). Im hier in Rede stehenden Zusammenhang hatten die vorgeschalteten Firmen weder ein Kapital- noch ein Abnahmerisiko zu tragen. Sie hatten viel-mehr ohne eigenen Spielraum im Wesentlichen nur vorgegebene Rechnungen auszustellen. Es liegen sog. Strohmanngesch344fte vor, da die vorgeschalteten Firmen nicht im Rahmen eines Gesch344ftes, das wechselseitige Rechte und 20 - 10 - Pflichten begr374nden sollte, eigene Interessen wahrnahmen. Vielmehr waren sich die Beteiligten dieser Gesch344fte dar374ber einig, dass die vorgeschalteten Firmen ohne sonstige eigene Rechte oder Pflichten als im Lager der Firmen B. oder H. stehende Hilfspersonen ausschlie337lich der Durchsetzung von deren Interesse dienten (vgl. BGH aaO; Heidner aaO Rn. 13 jew. mwN). Da nach alledem die vorgeschalteten Firmen hier nicht als Unternehmer t344tig waren, waren die Firmen B. und H. gem344337 247 15 UStG nicht zum Vorsteuerabzug im Hinblick auf die von diesen Firmen ausgestellten Rechnun-gen berechtigt und hatten dementsprechend auch keinen Anspruch auf Erstat-tung der in diesen Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer. Durch die gleichwohl auf dieser Grundlage vorgenommenen Umsatzsteuervoranmeldun-gen haben die Angeklagten (zumindest konkludent) f374r die Firmen B. und/oder H. eine Vorsteuerabzugsberechtigung behauptet und durch diese unrichtigen Erkl344rungen (t344terschaftlich) ungerechtfertigte Steuervorteile f374r diese beiden Firmen erlangt oder zu erlangen versucht (vgl. auch BGH aaO). Am Vorsatz besteht kein Zweifel. 21 3. Unabh344ngig davon tragen die Feststellungen auch noch aus einem anderen Grunde die Schuldspr374che. Sowohl dem Angeklagten L. (Ge-sch344ftsf374hrer Firma B. ) als auch den Angeklagten P. und Be. (je-weils Vorstand der H. ) war n344mlich bekannt, dass sich diese Firmen durch den (zumindest auf dem Papier erfolgten) Erwerb der in den Lieferketten faktu-rierten Waren an Ums344tzen beteiligten, die in Umsatzsteuerhinterziehungen einbezogen waren. Auch deshalb waren die Firmen B. und H. - ebenso wie die in den Lieferketten vorgeschalteten Unternehmer - hier nicht als Unter-nehmer i.S.d. 247 15 UStG t344tig. Die in diesem Zusammenhang wesentlichen Tatsachen - Vorsteuerabzug (bzw. der entsprechende Versuch) durch die Fir- 22 - 11 - men B. und H. , obwohl Verantwortliche dieser Firmen von der vorange-gangenen Umsatzsteuerhinterziehung wussten - waren auch den 374brigen An-geklagten bekannt und sie machten sie sich bei ihrer Beteiligung am Tatge-schehen zu eigen; sie sind daher auch ihnen zuzurechnen. a) Der Wertung, dass die Firmen B. und H. hinsichtlich der hier get344tigten Gesch344fte nicht als Unternehmer i.S.d. 247 15 UStG t344tig waren, liegt eine Auslegung dieser Bestimmung zu Grunde, wie sie (auch) gemeinschafts-rechtlich geboten ist. Gem344337 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der 204Sechste(n) Richtlinie 77/388 EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mit-gliedsstaaten 374ber die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage223 (ABl. Nr. L 145 S. 1; nach-folgend Sechste Richtlinie) darf der Steuerpflichtige (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie; vgl. zum Begriff des Steuerpflichtigen auch EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, C-439/04, C-440/04, Rechtssache Kittel u.a. Rn. 41 mwN) 204die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer223 (unter anderem) 204f374r Ge-genst344nde223 abziehen, 204die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden ...223. Der Anspruch auf diesen Vorteil entf344llt jedoch, wenn er in betr374ge-rischer Weise geltend gemacht wird, da eine betr374gerische oder sonst miss-br344uchliche Berufung (auch) auf Gemeinschaftsrecht verboten ist. Die Sechste Richtlinie soll auch das Ziel f366rdern, Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und damit vergleichbare sonstige Missbr344uche zu bek344mpfen. Ein derartiger betr374gerischer Missbrauch liegt jedenfalls vor, wenn sich der Steuerpflichtige bewusst an einem in eine Mehrwert- bzw. Umsatzsteuerhinterziehung einbezo-genen Umsatz beteiligt: dabei kommt es nicht darauf an, ob er auch schon die (fr374here) Umsatzsteuerhinterziehung selbst begangen hat, sondern es gen374gt, wenn ihm diese bekannt ist (vgl. EuGH aaO Rn. 54 ff., 61 mwN; die Auffassung der Revision, dass diese Entscheidung 204mittlerweile durch neuere Entscheidun- 23 - 12 - gen [des EuGH] 374berholt sein d374rfte223, teilt der Senat nicht, vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, C-285/09, Rechtssache R Rn. 52 ff.). b) Unter diesen Umst344nden k366nnen auch die Firmen B. und H. nach Auffassung des Senats nicht als Unternehmer i.S.d. 247 15 UStG angese-hen werden. Das Vorliegen eines Unternehmers i.S.d. 247 15 Abs. 1 UStG ist in 334bereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch, bei solcher wirtschaft-licher Bet344tigung zu verneinen, die sich durch bewusste Beteiligung an und be-wusste Ausnutzung von anderweitigen Steuerstraftaten steuerrechtliche Vortei-le verschafft, wie etwa hier 204Umsatzsteuergewinne223 auf der Grundlage von Um-satzsteuerhinterziehungen, die innerhalb einer eigens zu diesem Zweck ge-schaffenen Lieferkette begangen wurden. Die sonstigen Voraussetzungen von 247 370 AO liegen, wie dargelegt, vor. 24 c) Da nach alledem hier die Firmen B. und H. schon nicht i.S.d. 247 15 UStG als Unternehmer t344tig waren, bedarf es keiner Entscheidung, ob das Recht zum Vorsteuerabzug auch mit der Begr374ndung zu verneinen sein k366nnte, dass unter den gegebenen Umst344nden (trotz m366glicherweise durchgef374hrter Warenbewegung i.S.d. 247 3 Abs. 1 UStG) auch keine Lieferung im umsatzsteu-errechtlichen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Sinne vorliegt (vgl. in die-sem Zusammenhang BFHE 217, 94; BFH/NV 2011, 81; vgl. auch Muhler wistra 2009, 1, 5). 25 d) Soweit das Revisionsvorbringen in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen ist, dass gegen die der genannten Begr374ndung - Umsatzsteuerhin-terziehung auch deshalb, weil die Firmen B. und H. wegen bewusster Beteiligung an einem in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogenen Umsatz keine vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind - zu Grunde liegende Aus- 26 - 13 - setzung des Gesetzes unter dem Blickwinkel des Bestimmtheitsgebotes (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG, 247 1 StGB) Bedenken bestehen, teilt der Senat diese Auf-fassung nicht. aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs bestehen an der hinreichenden Bestimmtheit von 247 370 AO selbst keine Zweifel (vgl. nur BVerfGE 37, 201; BGH, Urteil vom 19. Dezember 1990 - 3 StR 90/90, BGHSt 37, 266 ff.). Insoweit hat der Gesetz-geber selbst abstrakt-generell hinreichend bestimmt 374ber die Strafbarkeit ent-schieden. Es gibt keinen Steueranspruch des Staates, der nach dem Willen des Gesetzes nicht gegen eine rechtswidrige und schuldhafte Verk374rzung straf-rechtlich gesch374tzt sein soll. Dies gilt umso mehr, als das materielle Steuerrecht selbst aufgrund seines Eingriffscharakters dem allgemeinen, aus dem Rechts-staatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebot unterliegt (Gesetzm344337igkeit der Besteuerung, vgl. Tipke/Lang Steuerrecht, 20. Aufl., 247 4 Rn. 150 ff.). 27 bb) Nach Auffassung des Senats bestehen auch hinsichtlich der Ausle-gung von 247 15 UStG im vorgenannten Sinne mit Blick auf den Bestimmtheits-grundsatz keine Bedenken. Sie ist nicht nur, wie dargelegt, ohne weiteres mit dem Wortlaut des Gesetzes zu vereinbaren, sondern sie entspricht auch dem Normzusammenhang und der Zwecksetzung des Umsatzsteuerrechts. Letztlich soll der Endverbraucher die Umsatzsteuer tragen, der Unternehmer soll dage-gen vollst344ndig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen T344tigkeit geschuldeten oder entrichteten Umsatzsteuer entlastet werden. Dies gew344hr-leistet die Neutralit344t der umsatzsteuerlichen Belastung aller ihrerseits der Um-satzsteuer unterliegenden wirtschaftlichen T344tigkeiten, unabh344ngig von den Zwecken und (oder) Ergebnissen dieser T344tigkeiten (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2006, C-439/04, C-440/04, Rechtssache Kittel u.a. Rn. 48 mwN). Jeden- 28 - 14 - falls f374r die Adressaten des Umsatzsteuergesetzes - ausschlie337lich Unterneh-mer, die auf Grund von Ausbildung und (oder) praktischer Erfahrung 374ber das einschl344gige Fachwissen verf374gen - ist dieser Normzusammenhang, als zuver-l344ssige Grundlage f374r die Auslegung und Anwendung der Norm, ohne weiteres erkennbar. Sie sind als regelm344337ig dazu im Stande anzusehen, den Rege-lungsgehalt dieses Gesetzes zu verstehen und ihm konkrete Verhaltensanwei-sungen zu entnehmen (vgl. BVerfGE 48, 48, 56 f. mwN; BVerfG wistra 2010, 396, 404). Deswegen haben sie - 374ber den Wortlaut der Vorschrift hinaus - auch insoweit die M366glichkeit, das Verbot bestimmter Verhaltensweisen zu er-kennen und die staatliche Reaktion vorauszusehen. Die geschilderte Generierung von 204Umsatzsteuergewinnen223 verst366337t ge-gen das dargelegte Prinzip der Umsatzsteuerneutralit344t. Der Staat erstattet Vorsteuer, die er zuvor nicht in Form der Umsatzsteuer erhalten hat. Die ande-ren Marktteilnehmer, die derartige illegale 204Umsatzsteuergewinne223 nicht gene-rieren, haben dadurch Wettbewerbsnachteile. Die hiermit verbundene Verlet-zung der Gerechtigkeitsprinzipien des Umsatzsteuergesetzes und die daraus resultierenden strafrechtlichen Konsequenzen sind nach Auffassung des Se-nats f374r jedermann, jedenfalls aber f374r die Adressaten des Umsatzsteuergeset-zes, zu denen die Angeklagten z344hlen, erkennbar. 29 - 15 - 4. Auch im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben. 30 Nack Wahl Hebenstreit RiBGH Prof. Dr. J344ger ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift verhindert. Nack Sander
Full & Egal Universal Law Academy