BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 241/02 vom 31. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 beschlo s sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 21. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des A n - geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Sachrüge dringt im Ergebnis nicht d urch. a) Zwar ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht rechtsfehlerfrei. Die Feststellung, der Angeklagte habe die Geschädigte im Genitalbereich mit der Hand berührt, beruht nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Die Möglichkeit, daß die Berührung nicht stattgefunden hatte - wovon auch die zugelassene Anklage bei gleicher B e - weislage ausging -, lag hier zumindest gleich nahe. Das hat das Landg e richt außer acht gelassen. - 3 - Der Angeklagte hat aber auch auf der insoweit eing e - schrnkten Tatsachengrundlage den Tatbestand des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB vollendet. Daû er die junge Frau mit en t - blöûtem Unterkörper auf den Tisch legte und sich mit geöf f - netem Grtel, Knopf und Reiûverschluû seiner Hose zw i - schen deren gespreizten Beine stellte, stellt fr sich schon eine vollendete sexuelle Handlung dar, weil dieses Vorg e - hen des Angeklagten seinem Tatplan entsprechend dazu diente, sich geschlechtliche Erregung zu verschaffen (vgl. BGH NStZ 1993, 78). Der Schuldspruch muû daher bestehen bleiben. Der Senat kann ausschlieûen, daû der etwas verminderte Schuldu m - fang sich bei der ohnehin milden Strafe auf den Strafau s - spruch ausgewirkt htte. b) Zu Recht hat das Landgericht eine Aussetzung der ve r - hngten Freiheitsstrafe zur Bewhrung unter dem Gesicht s - punkt der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) versagt. Der Angeklagte war als Leiter einer Sonde r - schule fr die körperliche und sexuelle Integritt und Wrde der ihm anvertrauten Schler in besonderem Maûe veran t - wortlich. Die in dem Ausntzen des schutzlosen Ausgeli e - fertseins seines schwer behinderten Opfers liegende Mi û - achtung der Menschenwrde wiegt so schwer, daû eine Aussetzung der Vollstreckung fr das Rechtsempfinden der - ber die Besonderheiten des Einzelfalls unterrichteten - Bevölkerung schlechthin unve r stndlich wre. - 4 - 2. Da sich die fehlerhafte Beweiswrdigung des Landgerichts im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, kommt es auf die Rge eines Verstoûes gegen § 265 Abs. 4 StPO, die ebenfalls das Berhren der Geschdigten im Genitalbereich betrifft, nicht mehr an. Der Senat weist allerdings angesichts des unwidersprochenen Vortrags der Revision, die Änderung des tatschlichen Gesichtspunktes sei in der Hauptverhan d - lung nicht angesprochen worden und auch aus dem Gang der Hauptverhandlung nicht zu entnehmen gewesen, darauf hin, daû das Landgericht es zu Unrecht unterlassen hat, den Ang e - klagten auf diese sich auf den Schuldumfang auswirkende Ä n - derung der Sachlage hinz u weisen. Schfer Nack Boetticher Schluckebier Kolz
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