BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 241/04 vom 7. Juli 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2004 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. Februar 2004 wird als unbegründet verwor-fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes: Der Angeklagte hat, abweichend von seinen früheren Aussagen, erst-mals in der Hauptverhandlung die Tatbeteiligung des Ehemanns der Tatbetei-ligten H. geschildert. Die Strafkammer führt hierzu im Kern aus, obwohl dieses Vorbringen nicht mehr hätte überprüft werden können, gehe sie "zugunsten des Angeklagten" hiervon aus. Eine Anwendung von § 31 BtMG hat - 3 - sie verneint, jedoch die genannten Angaben in der Hauptverhandlung strafmil-dernd berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Revision hält dies rechtlicher Überprüfung stand. Daraus, daß den Feststellungen nicht überprüfte Angaben "zugunsten des Angeklagten" zu Grunde gelegt sind, ergibt sich, daß der Zweifelssatz an-gewendet wurde. Nach Maßgabe des Zweifelssatzes getroffene Feststellun-gen, können jedoch nicht Grundlage einer Strafrahmenmilderung gemäß § 31 BtMG sein, ohne daß es auf weiteres noch ankäme (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 7; BGH NStZ 2003, 162, 163 m.w.N.). Daher braucht der Senat der Frage, ob allein die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit erstmals in der Hauptverhandlung gemachter Angaben des Angeklagten zur Anwendung von § 31 BtMG führen kann (vgl. demgegenüber BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Auf-deckung 21; zu Aussagen, die den Ermittlungsbehörden schon länger bekannt waren, ohne daß diese tätig geworden wären, vgl. BGH NStZ 2003, 162; NStZ 2001, 42 m.w.N.), hier nicht nachzugehen. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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