BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 241/08 vom 18. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 15. Januar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Beanstandung einer 374berlangen Verfahrensdauer scheitert bereits daran, dass eine Verfahrensr374ge wegen rechtsstaatswidriger Verfah-rensverz366gerung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht erhoben wurde. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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