BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 241/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 13. November 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die gef344hrliche K366rperverletzung in der Qualifikationsform der lebens-gef344hrdenden Behandlung steht in Tateinheit mit der durch die Tat-handlung verursachten schweren K366rperverletzung (vgl. BGH NJW 2009, 863). - 3 - Bei den angewendeten Vorschriften entf344llt 247 224 Abs. 1 Nr. 2 Varian-te 2 StGB. Dazu wird auf die Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen. Nack Kolz Hebenstreit Elf J344ger
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