ECLI:DE:BGH:2016:300616B1STR241.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 241/16 vom 30. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO zu Ziffer 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten H . wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Februar 2016 im Schuldspruch aufgehoben, soweit d ies er Angeklagte wegen Beihilfe zur ve r- suchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Han - deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist sowie im Ausspruc h über die ihn betreffende Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. I m Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafk ammer des Landgerichts zurückve r- wiesen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H . wegen Beihilfe zur ver - suchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be täubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie we - 1 - 3 - gen Besitz es von Betäubungsmitteln ebenfalls jeweils in nicht geringer Me n- ge zu ei ner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten veru r- teilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ang e- klagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch hält in Fall II 1 der Urteilsgründe sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach der Recht sprechung des Bundesgerichtshof s (vgl. BGH, Beschlü s- se vom 6. September 1989 3 StR 268/89, BGHSt 36, 249, 250 ; vom 14. Mai 1996 1 StR 245/96, NStZ 1996, 507 f. und vom 22. Juli 1992 2 StR 297/92 , wistra 1993, 26 ) beginnt der Versuch der unerlaubten Einfuhr von Betäu - bungsmitteln in einem Kraftfahrzeug regelmäßig erst kurz vor Erreichen der Hoheitsgrenze oder der vor ihr eingerichteten Zoll - oder Kontrollstelle ; d enn zur Ausführung einer Straftat setzt der Täter erst dann unmittelbar im Sinne des § 22 StGB an, wenn er Handlungen vornimmt, d ie nach dem Tatplan im ung e- störten Fortgang "unmittelbar zur Tatbestandserfü llung" führen sollen oder die "im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang" mit ihr stehen, wenn er also subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht. An einem unmittelb a- ren räumlichen und zeitlichen Zusammenh ang fehlt es deshalb in der Regel, wenn der in einem Kraftfahrzeug befindliche Täter noch einige Kilometer bis zur Grenze z u überwinden hat ( BGH, Beschluss vom 6. September 1989 - 3 StR 268/89, BGHSt 36, 249, 250 f. ). 2 3 - 4 - Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich nicht, ob d ies er unmittelbare räumliche und zeitliche Zusammenhan g mit der Tatbestandserfül - lung der Einfuhr von Betäubun gsmitteln gegeben ist. D en Urteilsgründen ist nur zu entnehm en, dass der anderweitig V erurteilte W . , in dessen Fahrzeug sich die Betäubungsmittel befanden, und der Angeklagte an der Kontrollstelle R . ( Österreich ) angehalt en worden sind . Insoweit hätte es genauerer Dar - legung bedurft, wie weit die se Kontrollstelle von der Grenze entfernt war und welche Funktion sie angesichts dessen, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle infolge des Schengener Abkommens an der Binnengrenze zwischen Österreich und D eutschland kei ne Grenzkontrollen stattfanden hatte. 2. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Hand eltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist an sich nicht zu beanstanden, jedoch mit aufzuh eben, da Tateinheit zwis chen diesem De likt und der Bei hilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr besteht. Die Aufhebung des Schuldspruchs in Fall II 1 zieht die Aufhebung der für diese Tat festgesetzten Einzel strafe und der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. 3. Die Feststellungen sind von der Aufhebung nicht betroffen. Die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung weist keinen Rechtsfehler auf ( § 353 Abs. 2 StPO ). D as neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen. Raum Graf Cirener Mosbacher Fischer 4 5 6 7
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